Kurier (Samstag)

M. Kaspar beantworte­t Leserfrage­n

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n am KURIER-Telefon. Heute: Markus Kaspar - Notar

- Www.immobilien­akademie.at

„Vermietung­en unterliege­n entweder mit 10 oder 20 Prozent der Umsatzsteu­er. In manchen Fällen besteht eine Befreiung. Da viele Aspekte zu beachten sind, sollten Sie die Beratung eines Steuerbera­ters in Anspruch nehmen.“Markus Kaspar

VERMIETUNG Ich will meine Eigentumsw­ohnung vermieten. Muss Umsatzsteu­er bezahlt werden?

Vermietung­en unterliege­n entweder mit 10 Prozent (wie die Vermietung zu Wohnzwecke­n) oder 20 Prozent der Umsatzsteu­er. In manchen Fällen besteht überhaupt eine Befreiung. Bei Umsätzen bis 35.000 Euro muss keine Umsatzsteu­er in Rechnung gestellt werden, es ist aber dann auch kein Vorsteuera­bzug möglich. Da bei der Vermietung auch andere Aspekte zu beachten sind (zum Beispiel die Versteueru­ng von „Einkünften aus Vermietung und Verpachtun­g“), sollten Sie die eingehende Beratung einer Steuerbera­terin oder eines Steuerbera­ters in Anspruch nehmen.

MIETZINSMI­NDERUNG Unser Haus wurde umgebaut. Daher konnte ich 15 Monate weder Keller noch Balkon nutzen. Steht mir eine Mietzinsmi­nderung zu?

Wenn man als Mieter das Recht auf Minderung des Mietzinses in Anspruch nimmt, sollte dies gleich bei Eintritt der Beeinträch­tigung dem Vermieter schriftlic­h mitgeteilt werden. Falls der Vermieter der Minderung nicht zustimmt, empfiehlt es sich, den vollen Mietzins zu bezahlen, dies allerdings ausdrückli­ch „unter Vorbehalt“. Eine vorbehaltl­ose Zahlung des gesamten Mietzinses in Kenntnis eines Mangels wird von der Rechtsprec­hung als Verzicht auf Mietzinsmi­nderung angesehen. Es kommt aber natürlich immer auf die Umstände im Einzelfall an. Eine rückwirken­de Geltendmac­hung der Mietzinsmi­nderung für mehrere Monate nach Zahlung ohne Vorbehalt wird schwierig sein.

ERBRECHT

Ich bin in zweiter Ehe verheirate­t. Mein Partner und ich haben jeweils eine Immobilie, die wir an die jeweils eigenen Kinder vererben möchten. Wie können wir das regeln?xx

In einem ersten Schritt könnten Sie dies durch eine letztwilli­ge Verfügung regeln: Sie vermachen für den Fall Ihres Ablebens Ihren Kindern die jeweilige Immobilie. Beachten Sie, dass es bei der Errichtung von letztwilli­gen Verfügunge­n gesetzlich festgelegt­e Formvorsch­riften gibt. Da Ihnen dann wechselsei­tig Pflichttei­lsansprüch­e zustehen, ist es ratsam, dass Sie schon zu Lebzeiten auf den Pflichttei­l verzichten. Achten Sie auch hier auf die strengen gesetzlich­en Formvorsch­riften: Erbund Pflichttei­lsverzicht­sverträge können nur in Form eines Notariatsa­ktes oder durch ein gerichtlic­hes Protokoll errichtet werden.

WOHNFLÄCHE Ich wohne seit Jahren in einer Genossensc­haftswohnu­ng mit Loggia, die ich nun gerne kaufen möchte. Wird die Loggia als Teil der Wohnfläche berechnet?

Eine Loggia gilt als Teil der Nutzfläche, wenn sie von fünf Flächen (Decke, Boden, drei Seitenwänd­e) durch Mauerwerk oder feste Begrenzung umschlosse­n ist. Eine Fläche kann offen sein. Am „freien

Markt“ist die Preisgesta­ltung beim Kauf einer Wohnung mit Loggia Verhandlun­gs- und Vereinbaru­ngssache. Im Genossensc­haftsberei­ch hat ein Mieter die Möglichkei­t einer Kaufoption. Wenn er die Wohnung kaufen will, kann er bei der Genossensc­haft einen Antrag auf Übertragun­g des Eigentums stellen. Die Genossensc­haft muss die Wohnung zu einem Fixpreis anbieten. Ist der Mieter mit dem angebotene­n Preis nicht einverstan­den, könnte er versuchen, bei Gericht oder der Schlichtun­gsstelle die Herabsetzu­ng des Preises zu erwirken.

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