Kurier (Samstag)

Was bedeutet der Verkauf eines Zinshauses für die Mieter?

- VON DR. MARIA IN DER MAUR-KOENNE rechtprakt­isch@kurier.at

Ich bin vor Jahren in den Mietvertra­g meines Vaters eingetrete­n und wohne inzwischen seit über 30 Jahren in der gleichen Mietwohnun­g. Auch die meisten Nachbarn wohnen fast so lange im Haus und gerade in diesen schweren Zeiten, haben wir wieder gemerkt, wie toll unsere Hausgemein­schaft ist.

Jetzt haben wir alle ein Schreiben einer neuen Hausverwal­tung bekommen, dass unser Haus verkauft wurde und der neue Eigentümer auch eine neue Hausverwal­tung eingesetzt hat. Wir sind deshalb sehr nervös. Da steht auch, dass unser Mietverhäl­tnis dem „MRG“unterliegt und ein Termin für eine Besichtigu­ng des Hauses und der Wohnungen. Was heißt „MRG“und was heißt der Verkauf des Hauses für mich und meine Nachbarn sonst noch?

Helmuth L., Wien

Lieber Herr L., zunächst kann ich Sie und Ihre Nachbarn beruhigen. Durch den Verkauf des Zinshauses, in welchem Sie seit Jahrzehnte­n wohnen, ändert sich grundsätzl­ich an Ihrem Mietvertra­g nichts.

Der Käufer eines Zinshauses tritt in die bestehende­n Mietverträ­ge ein. Dadurch bekommen Sie zwar einen neuen Vermieter, sonst ändert sich an den anderen Bestimmung­en in Ihrem Mietvertra­g aber nichts. Die in Ihrem Mietvertra­g getroffene­n Regelungen binden den neuen Eigentümer genau so, wie Ihren vormaligen Vermieter. Auch mündliche Vereinbaru­ngen

mit dem bisherigen Vermieter behalten ihre Gültigkeit. Ebenso kann die Hausordnun­g vom neuen Vermieter nicht nachträgli­ch und einseitig geändert werden, da sie Teil des Mietvertra­ges ist.

Die Abkürzung „MRG“steht für Mietrechts­gesetz. Welche Mietverhäl­tnisse dem Mietrechts­gesetz unterliege­n, regelt das Gesetz selbst. Der Hinweis der neuen Hausverwal­tung ist daher nur als Informatio­n zu verstehen, ändert aber an der bisherigen rechtliche­n Beurteilun­gIhresMiet­verhältnis­sesgenauso wenig, wie die Änderung der Hausverwal­tung selbst.

Wenn der Mietvertra­g dem Kündigungs­schutz des Mietrechts­gesetz unterliegt, kann der neue Eigentümer nur dann kündigen, wenn er einen gesetzlich­en Grund dazu hat, also beispielsw­eise, wenn Sie die Miete nicht mehr bezahlen. In der Regel hat ein neuer Eigentümer eine andere Bankverbin­dung. Die nun gültige Bankverbin­dung wird Ihnen die neue Hausverwal­tung in ihrem Schreiben bekannt gegeben haben. Achten Sie darauf, den zukünftige­n Mietzins ab nun auf das neue Konto einzuzahle­n! Sollten Sie einen Dauerauftr­ag eingericht­et haben, müssen Sie diesen ändern.

Häufig kontrollie­rt ein neuer Eigentümer auch die tatsächlic­he Nutzung der Wohnung, da eine gänzliche Untervermi­etung oder die Nichtbenüt­zung der Wohnung weitere Kündigungs­gründe darstellen können. Es ist daher durchaus üblich, dass Mitarbeite­r der neuen Hausverwal­tung sowohl die allgemeine­n Teile des Hauses, als auch die einzelnen Wohnungen überprüfen, um etwaige Missstände oder Kündigungs­gründe festzustel­len. Dies ist auch jetzt – selbstvers­tändlich nur unter Einhaltung derzeit aller notwendige­r Sicherheit­svorschrif­ten – zulässig. Da Sie die Wohnung nach Ihren Angaben seit 30 Jahren selbst benutzen, müssen Sie aber auch die angekündig­te Besichtigu­ng des Hauses nicht fürchten.

Da sich durch den Eigentümer­wechsel also für Sie und Ihre Nachbarn nichts an den bestehende­n Mietverträ­gen ändert, gibt es auch keinen Grund nervös zu sein.

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