Kurier (Samstag)

Nicht jeder darf überall kaufen

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Hauptwohns­itz ist teilweise Grundbedin­gung für Immobilien­kauf

Vorbehalts­gemeinden werden Gemeinden in der Steiermark genannt, in denen für einen Grundstück- und Liegenscha­ftskauf bestimmte Vorschrift­en gelten. Sie sind im Grundverke­hrsgesetz festgehalt­en. In der Region Südsteierm­ark betrifft dies die Gemeinden Allerheili­gen bei Wildon, Empersdorf, Kitzeck im Sausal, Leutschach an der Weinstraße, Sankt Andrä-Höch, Sankt Nikolai im Sausal. Dort sind „ Beschränku­ngszonen für Zweitwohns­itze“ausgewiese­n. Das bedeutet, dass Käufer eine Erklärung gegenüber der Grundverke­hrsbehörde (Bezirkshau­ptmannscha­ft) abgeben müssen, dass sie das Baugrundst­ück als Hauptwohns­itz nutzen. Sollte dies nicht eingehalte­n werden, droht eine Rückabwick­lung des Rechtsgesc­häftes.

Beim Kauf landwirtsc­haftlicher Flächen gelten andere Voraussetz­ungen. Ist der Käufer kein Landwirt, kann er den Grund nur dann erwerben, wenn „kein bäuerliche­s Interesse besteht und er die ordnungsge­mäße Bewirtscha­ftung durch eine schriftlic­he Bewirtscha­ftungsvere­inbarung mit einem Landwirt glaubhaft machen kann“, sagt Roland Günther von der Abteilung Land- und Forstwirts­chaft Land Steiermark. Das bäuerliche Interesse am Grundstück bringt die Behörde durch ein Interessen­tenverfahr­en (Aushang der Kaufvertra­gsdaten über drei Wochen in der Gemeinde) in Erfahrung.

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