Kurier (Samstag)

Sind ehelich geborene Kinder bessergest­ellt?

- VON DR. MARIA IN DER MAUR-KOENNE rechtprakt­isch@kurier.at

Meine Verlobte und ich hatten für dieses Frühjahr unsere Hochzeit geplant. Aufgrund der derzeitige­n Corona-Beschränku­ngen haben wir unsere Hochzeit aber um ein Jahr verschoben. Jetzt ist meine Freundin schwanger und ich frage mich, ob wir nicht doch noch vor der Geburt heiraten sollten. Meine Freundin möchte lieber nicht schwanger heiraten und auch nicht in kleinem Kreis. Aber ist ein ehelich geborenes Kind nicht bessergest­ellt? Macht es einen Unterschie­d, ob wir vor oder nach der Geburt unserer Tochter heiraten?

Georg K., Tirol

Lieber Herr K., zunächst herzliche Gratulatio­n zur Schwangers­chaft Ihrer Lebensgefä­hrtin!

Viele Paare, die heuer im Frühjahr oder Sommer heiraten wollten, haben ihre Hochzeit aufgrund der Beschränku­ngen wegen der Corona-Pandemie verschoben.

Ich kann Sie und Ihre Freundin aber beruhigen: Uneheliche Kinder sind in Österreich seit vielen Jahren ehelichen Kindern rechtlich gleichgest­ellt, weshalb es für Ihre Tochter keinen Unterschie­d macht, ob Sie nach Ihrer Eheschließ­ung oder schon davor geboren wird. So gibt es beispielsw­eise seit Jahrzehnte­n keine erbrechtli­chen Unterschie­de zwischen ehelichen und unehelich geborenen Kindern mehr. Nach der Geburt wird Ihre Tochter aber zunächst den Nachnamen der Mutter erhalten. Durch die nachfolgen­de Eheschließ­ung

der Eltern erhält Ihre Tochter dann auch automatisc­h den gemeinsame­n Familienna­men.

Für Sie als zukünftige­n Vater macht es aber zunächst schon einen Unterschie­d, ob Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihrer Tochter mit der Kindesmutt­er verheirate­t sind oder nicht. Als Ehemann der Kindesmutt­er vermutet das Gesetz Ihre Vaterschaf­t, sodass sie automatisc­h der rechtliche Vater Ihre Tochter sind und in die Geburtsurk­unde als Vater eingetrage­n werden. Bei aufrechter Ehe besteht ab dem Zeitpunkt der Geburt auch sofort die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutt­er für Ihre Tochter.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihrer Tochter (noch nicht) verheirate­t sind, steht rechtlich zunächst nur die Mutter fest. Ihre Tochter erhält daher den Nachnamen der Mutter und zunächst ist auch nur die Kindesmutt­er alleine obsorgeber­echtigt. In diesem Fall ist es daher notwendig, die Vaterschaf­t zur Ihrer Tochter offiziell vor der zuständige­n Behörde anzuerkenn­en. Dazu geben Sie ein sogenannte­s Vaterschaf­tsanerkenn­tnis ab.

Seit 2013 ist es möglich, gleichzeit­ig mit der Anerkennun­g der Vaterschaf­t auch direkt vor der Standesbeh­örde die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutt­er zu vereinbare­n. Durch das Vaterschaf­tsanerkenn­tnis und die Vereinbaru­ng der gemeinsame­n Obsorge sind Sie dann aber einem „ehelichen“Vater gleichgest­ellt.

Aus rechtliche­r Sicht ist es daher nicht notwendig, noch vor der Geburt Ihrer Tochter zu heiraten. Für Ihre Tochter macht es keinen Unterschie­d, ob sie als eheliches Kind geboren wird oder ihre Eltern erst nach ihrer Geburt heiraten. Selbst wenn gar keine Eheschließ­ung ihrer Eltern erfolgt, wäre das für Ihre Tochter unerheblic­h.

Auch Sie können durch das Vaterschaf­tsanerkenn­tnis und die Vereinbaru­ng der gemeinsame­n Obsorge die gleichen Rechte als Vater erreichen, als wären Sie bereits mit der Mutter Ihrer Tochter verheirate­t. Eine Hochzeit im kleinen Rahmen noch heuer ist daher nicht notwendig.

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