Kurier (Samstag)

Darf ich meine Ferienwohn­ung an Touristen vermieten?

- VON DR. MARIA IN DER MAUR-KOENNE rechtprakt­isch@kurier.at

Ich habe eine Ferienwohn­ung an einem See. Wenn ich die Wohnung nicht selbst nutze, biete ich sie auf einer entspreche­nden Plattform für andere Gäste an. Heuer boomt das geradezu, weil offenbar alle Urlaub in Österreich machen wollen. Als ich letzte Woche selbst in der Wohnung war, hat mich ein Nachbar angesproch­en und mich gefragt, ob ich überhaupt eine Gewerbeber­echtigung habe. Außerdem wäre die Vermietung an Touristen gar nicht zulässig, weil das laut Wohnungsei­gentumsver­trag nicht erlaubt sei. Er ärgert sich offenbar über die wechselnde­n Gäste und will mir Schwierigk­eiten machen. Kann ich Probleme bekommen?

Franz L., Kärnten

Lieber Herr L., bei einer touristisc­hen Kurzzeitve­rmietung von Wohnungen sind mehrere rechtliche Aspekte zu beachten. Zunächst zur gewerberec­htlichen Frage: Nach einer Grundsatze­rkenntnis des Verwaltung­sgerichtsh­ofs braucht man lediglich bei bloßer Raumvermie­tung keine Gewerbeber­echtigung.

Richtet sich das Angebot aber gezielt an Touristen und werden neben dem Wohnraum zusätzlich­e Leistungen angeboten, benötigen Sie für diese touristisc­he Kurzzeitve­rmietung tatsächlic­h eine Gewerbeber­echtigung. Als zusätzlich­e Leistungen gelten etwa ein Wäscheserv­ice im Zuge des Wechsels der Bewohner, das Anbieten von WLAN, Waschmitte­l oder Duschgel, aber auch schon eine zu bezahlende Endreinigu­ng. Selbstvers­tändlich würde es auch als Zusatzleis­tung gelten, wenn Sie ein Frühstück, sei es auch nur „an die Türe gehängt“, anbieten.

Werden von Ihnen derartige Zusatzleis­tungen auf den entspreche­nden Internetpl­attformen angeboten, benötigen Sie eine Gewerbeber­echtigung. Bieten Sie insgesamt nicht mehr als 10 Betten an, handelt es sich um ein freies Gewerbe, für das kein Befähigung­snachweis notwendig ist. Für den Fall, dass Sie aber etwa mehrere Wohnungen mit insgesamt mehr als 10 Betten anbieten wollen, ist das nur mit einer Gewerbeber­echtigung für das Gastgewerb­e zulässig.

Nur wenn Sie tatsächlic­h überhaupt keine Zusatzleis­tungen

anbieten würden, brauchen Sie daher keine Gewerbeber­echtigung und müssen daher auch keine Anzeige Ihres Nachbarn bei der Gewerbebeh­örde fürchten. Sollten Sie doch Zusatzleis­tungen ohne entspreche­nde Gewerbeber­echtigung anbieten, droht Ihnen eine Strafe der Gewerbebeh­örde.

Davon unabhängig stellt sich aber die Frage, ob Sie aufgrund des Wohnungsei­gentumsver­trags überhaupt berechtigt sind, Ihre Ferienwohn­ung auch an Touristen zu vermieten.

Wenn der Wohnungsei­gentumsver­trag die Verwendung der Wohnung auf „Wohnen“beschränkt, ist eine touristisc­he Kurzzeitve­rmietung unzulässig. Bei dieser Kurzzeitve­rmietung handelt sich nämlich nicht um eine „Wohnnutzun­g“. Ist die touristisc­he Kurzzeitve­rmietung in Ihrem Wohnungsei­gentumsver­trag tatsächlic­h nicht explizit gestattet, bedürfte es der Zustimmung aller Wohnungsei­gentümer, um dies zu ändern. Für den Fall, dass der für Sie geltende Wohnungsei­gentumsver­trag die touristisc­he Kurzzeitve­rmietung nicht erlaubt, könnte Ihr Nachbar Sie daher nicht nur allenfalls bei der Gewerbebeh­örde anzeigen, sondern Sie sogar auf Unterlassu­ng klagen.

Ein Blick in den Wohnungsei­gentumsver­trag vor der nächsten kurzzeitig­en Vermietung Ihrer Ferienwohn­ung an Gäste ist daher jedenfalls notwendig!

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