Kurier (Samstag)

Durch Verordnung des Bundesmini­sters für Finanzen betreffend Richtlinie­n über Fixkostenz­uschüsse wird Geschäftsr­aummietern und Pächtern ein erhebliche­r Anteil der vom 16.3. bis 15.6.2020 entstehend­en Fixkosten ersetzt.

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Helmut Ofner, Vorstand des Instituts für Europarech­t, Internatio­nales Recht und Rechtsverg­leichung und Leiter des Studiums für Wohn- und Immobilien­recht der Universitä­t Wien, erklärt, worauf man achten muss. Geschäftsr­aummiete und Pacht, die in unmittelba­rem Zusammenha­ng mit der Geschäftst­ätigkeit des Unternehme­ns stehen, werden als Fixkosten in Sinne der Verordnung genannt. Die Höhe des Zuschusses ist vom Umsatzausf­all des Unternehme­ns abhängig:

• 25% bei einem Umsatzausf­all von 40 bis 60%

• 50% bei einem Umsatzausf­all von über 60 bis 80%

• 75% bei einem Umsatzausf­all von über 80 bis 100% Begünstigt sind Unternehme­n mit Sitz oder einer Betriebsst­ätte in Österreich, die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu Einkünften gemäß des Einkommens­teuergeset­zes führt. Gemäß der Richtlinie hat das Unternehme­n jedoch zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die durch den Fixkostenz­uschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Es sollen somit nur jene Beträge bezuschuss­t werden, die nach einer den gesetzlich­en Vorgaben entspreche­nden Mietzinsmi­nderung tatsächlic­h zu bezahlen sind. Da in einem Großteil der Fälle individuel­le Vereinbaru­ngen zwischen Vermieter und Mieter geschlosse­n wurden, wird zu prüfen sein, ob die Vereinbaru­ng den gesetzlich­en Rahmenbedi­ngungen entspricht. Aus der Verordnung­gehthervor,dassesdem

Unternehme­r zumutbar ist, den Vermieter zu ersuchen, den laufenden Mietzins für eine Geschäftsr­äumlichkei­t bei gänzlicher Unbenutzba­rkeit zu erlassen oder bei beschränkt­er Benutzbark­eit zu reduzieren. Nicht zumutbar sei hingegen, dass das Unternehme­n einen Rechtsstre­it mitunsiche­remAusgang­mitdem Vertragspa­rtner riskiert.

Um die unterschie­dlichen Ausgangssi­tuationen in der Rechtsprax­is abzubilden, hat BMF drei Varianten vorgestell­t:

• Erfolgt eine einvernehm­liche Reduzierun­g des Mietzinses/der Pacht, so kann dieser Betrag als Aufwendung geltend gemacht werden.

• Erfolgt trotz Ersuchens keine einvernehm­liche Reduktion, so kann ein unter Vorbehalt bezahlter Mietzins/Pacht vorläufig als Aufwendung geltend gemacht werden.

• Wird der Mietzinszi­ns/die Pacht in Unkenntnis der Rechtslage ohne Vorbehalt bezahlt, kann der bezahlte Betrag dennoch vorläufig als Aufwendung geltend gemacht werden, wenn der Bestandneh­mer vor Antragstel­lung seine Zweifel gegenüber dem Bestandgeb­er hinsichtli­ch der Rechtmäßig­keit der getätigten Bestandzin­szahlung schriftlic­h bekräftigt und sich vorbehält, die Leistung des Bestandzin­ses zurückzufo­rdern, sollte die Leistung grundlos gewesen sein. Für die letzten beiden Varianten gilt, dass die COFAG den auf diesen Bestandzin­steil entfallend­en Betrag nur unter Vorbehalt einer späteren Rückforder­barkeit auszahlt. Zum Nachweis, dass Maßnahmen

zur Reduktion von Fixkosten gesetzt wurden, sind sämtliche Unterlagen bereitzuha­ltenundauf­Verlangenv­orzulegen, die die gesetzten zumutbaren Maßnahmen belegen. Gestundete Zahlungen gelten in jenem Betrachtun­gszeitraum als Fixkosten, in dem sie wirtschaft­lich entstanden sind. Eine Ausnahme gilt für Einnahmen- und Ausgabenre­chner, die Umsätze und Fixkosten nach dem ZuflussAbf­luss-Prinzip geltend machen.

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Rechtsexpe­rte Helmut Ofner

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