Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien über Fixkostenzuschüsse wird Geschäftsraummietern und Pächtern ein erheblicher Anteil der vom 16.3. bis 15.6.2020 entstehenden Fixkosten ersetzt.
Helmut Ofner, Vorstand des Instituts für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung und Leiter des Studiums für Wohn- und Immobilienrecht der Universität Wien, erklärt, worauf man achten muss. Geschäftsraummiete und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, werden als Fixkosten in Sinne der Verordnung genannt. Die Höhe des Zuschusses ist vom Umsatzausfall des Unternehmens abhängig:
• 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%
• 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80%
• 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100% Begünstigt sind Unternehmen mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Österreich, die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu Einkünften gemäß des Einkommensteuergesetzes führt. Gemäß der Richtlinie hat das Unternehmen jedoch zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Es sollen somit nur jene Beträge bezuschusst werden, die nach einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Mietzinsminderung tatsächlich zu bezahlen sind. Da in einem Großteil der Fälle individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter geschlossen wurden, wird zu prüfen sein, ob die Vereinbarung den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht. Aus der Verordnunggehthervor,dassesdem
Unternehmer zumutbar ist, den Vermieter zu ersuchen, den laufenden Mietzins für eine Geschäftsräumlichkeit bei gänzlicher Unbenutzbarkeit zu erlassen oder bei beschränkter Benutzbarkeit zu reduzieren. Nicht zumutbar sei hingegen, dass das Unternehmen einen Rechtsstreit mitunsicheremAusgangmitdem Vertragspartner riskiert.
Um die unterschiedlichen Ausgangssituationen in der Rechtspraxis abzubilden, hat BMF drei Varianten vorgestellt:
• Erfolgt eine einvernehmliche Reduzierung des Mietzinses/der Pacht, so kann dieser Betrag als Aufwendung geltend gemacht werden.
• Erfolgt trotz Ersuchens keine einvernehmliche Reduktion, so kann ein unter Vorbehalt bezahlter Mietzins/Pacht vorläufig als Aufwendung geltend gemacht werden.
• Wird der Mietzinszins/die Pacht in Unkenntnis der Rechtslage ohne Vorbehalt bezahlt, kann der bezahlte Betrag dennoch vorläufig als Aufwendung geltend gemacht werden, wenn der Bestandnehmer vor Antragstellung seine Zweifel gegenüber dem Bestandgeber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der getätigten Bestandzinszahlung schriftlich bekräftigt und sich vorbehält, die Leistung des Bestandzinses zurückzufordern, sollte die Leistung grundlos gewesen sein. Für die letzten beiden Varianten gilt, dass die COFAG den auf diesen Bestandzinsteil entfallenden Betrag nur unter Vorbehalt einer späteren Rückforderbarkeit auszahlt. Zum Nachweis, dass Maßnahmen
zur Reduktion von Fixkosten gesetzt wurden, sind sämtliche Unterlagen bereitzuhaltenundaufVerlangenvorzulegen, die die gesetzten zumutbaren Maßnahmen belegen. Gestundete Zahlungen gelten in jenem Betrachtungszeitraum als Fixkosten, in dem sie wirtschaftlich entstanden sind. Eine Ausnahme gilt für Einnahmen- und Ausgabenrechner, die Umsätze und Fixkosten nach dem ZuflussAbfluss-Prinzip geltend machen.
Warum er sein
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