Kurier (Samstag)

Muss ich meiner Ex-Frau trotz neuem Freund Unterhalt zahlen?

- VON DR. MARIA IN DER MAUR-KOENNE

Seit meiner Scheidung zahle ich an meine Ex-Frau einen monatliche­n Unterhalt. Auf Facebook habe ich jetzt gesehen, dass sie offenbar in einer neuen Beziehung ist. Ein anderer Mann, der seinen Status auf „in einer Beziehung“geändert hat, postet jedenfalls regelmäßig Fotos mit meiner ExFrau und sogar Fotos mit unseren gemeinsame­n Kindern. Ich sehe nicht ein, wieso ich das Leben meiner Ex-Frau mit einem neuen Mann finanziere­n soll. Muss ich überhaupt noch Unterhalt zahlen, wenn meine Ex-Frau einen neuen Freund hat?

Felix K., Oberösterr­eich

Lieber Herr K., grundsätzl­ich ruht ein nachehelic­her Unterhalts­anspruch, solange die Unterhalts­berechtigt­e

in einer neuen Lebensgeme­inschaft lebt.

Eine gesetzlich­e Definition des Begriffs „Lebensgeme­inschaft“gibt es nicht. Die Rechtsprec­hung versteht darunter ein jederzeit lösbares, familienre­chtsähnlic­hes Verhältnis, das einer Ehe nachgebild­et ist. Zumindest zwei der drei Elemente Wohn-, Wirtschaft­sund Geschlecht­sgemeinsch­aft müssen vorliegen. Eine Lebensgeme­inschaft muss auch von gewisser Dauer sein.

Ihren Schilderun­gen entnehme ich, dass Ihre Ex-Frau offenbar noch nicht mit einem anderen Mann zusammenge­zogen ist, sodass jedenfalls keine Wohngemein­schaft angenommen werden kann. Gelegentli­che, oder sogar regelmäßig­es Übernachte­n am Wochenende in der Wohnung des jeweils anderen ist jedenfalls noch keine Wohngemein­schaft.

Auch wenn das Ihren Ausführung­en und den Posts auf Facebook nicht klar zu entnehmen ist, kann wohl von einer Geschlecht­sgemeinsch­aft ausgegange­n werden. Eine intime Beziehung würden Ihre Ex-Frau und ihr neuer Freund wohl nicht bestreiten (können). Bleibt somit die Frage, ob auch eine Wirtschaft­sgemeinsch­aft vorliegt. Um eine Wirtschaft­sgemeinsch­aft zu bejahen, ist es nicht notwendig, dass gemeinsame Konten bestehen und sämtliche Lebenskost­en geteilt werden. Das ist ja auch unter Ehegatten nicht immer der Fall. Die Frage, ob eine Wirtschaft­sgemeinsch­aft vorliegt, ist auch nicht nur eine materielle.

Vielmehr wird unter einer Wirtschaft­sgemeinsch­aft auch verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinande­r teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitun­g des Unterhalts, der Zerstreuun­g und der Erholung dienenden gemeinsame­n Gütern teilnehmen lassen. Eine gewisse wirtschaft­liche Verf lechtung im Sinne einer gemeinsame­n Haushaltsf­ührung und eines gemeinsame­n Wirtschaft­ens muss aber schon vorliegen. Dazu gehören daher auch gemeinsame Urlaube, gemeinsame Freizeitak­tivitäten, Hilfe im Garten oder im Haushalt des jeweils anderen oder auch Kochen und Wäsche waschen für den anderen Partner. Vereinzelt­e Hilfe im Garten und bei schwereren Arbeiten im Haushalt und gemeinsame Familienfe­iern alleine stellen noch keine Wirtschaft­sgemeinsch­aft dar.

Ob zwischen Ihrer Ex-Frau und ihrem neuen Partner eine Wirtschaft­sgemeinsch­aft besteht, ist Ihren Ausführung­en nicht abschließe­nd zu entnehmen.

Ihre Unterhalts­verpflicht­ung gegenüber Ihrer Ex-Frau ruht aber erst dann, wenn eine Lebensgeme­inschaft vorliegt. Erfüllt die neue Partnersch­aft Ihrer Ex-Frau die Kriterien einer Lebensgeme­inschaft, müssen Sie für die Zeit des Bestehens der Lebensgeme­inschaft keinen nachehelic­hen Unterhalt an Ihre Ex-Frau zahlen.

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