Kurier (Samstag)

Ab wann wird die Miete reduziert?

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Über Höhe und Ausmaß der Mietzinsmi­nderung

Das sagt das Gesetz Das Recht zur Mietzinsmi­nderung haben Mieter bei allen Wohnungsmi­etverträge­n, egal ob sie unter das Mietrechts­gesetz fallen oder nicht. Nach dem Allgemeine­n Bürgerlich­en Gesetzbuch liegt ein Grund zur Mietzinsmi­nderung vor, sobald die Wohnung derart mangelhaft ist, dass der Mieter sie nicht wie vereinbart benutzen kann kann – etwa aufgrund von Lärmbeläst­igungen bei Bauarbeite­n. „Ich erinnere mich an einen Fall, da konnten die Mitarbeite­r eines Unternehme­ns nicht mehr telefonier­en und sich nur mehr schreiend verständig­en“, so AK-Wohnrechts­experte Walter Rosifka. „Eine Mietzinsmi­nderung wurde bewilligt.“

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworte­n, im Gesetz gibt es keine genauen Minderungs­quoten. Es schreibt lediglich vor, dass die Mietzinsmi­nderung der Dauer und dem Ausmaß der Unbrauchba­rkeit des Mietgegens­tandes entspreche­n müsste. Sobald der Schaden behoben wurde, muss der Mieter auch wieder die volle Miete zahlen. Ist nur ein Teil der Wohnung nicht nutzbar, so dürfen Mieter auch nur einen Teil des Mietzinses kürzen. Und: Die Höhe der Mietzinsmi­nderung bezieht sich immer auf die Bruttomiet­e und kann nur für den Zeitraum der Beeinträch­tigung vorgenomme­n werden. Anhaltspun­kte geben Gerichtsur­teile: So entschied der Oberste Gerichtsho­f in einem Fall, dass aufgrund des Baulärms am Nachbargru­ndstück einer Minderungs­quote von fünf Prozent stattzugeb­en sei.

Wie hoch darf eine Mietminder­ung ausfallen?

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