Kurier (Samstag)

Nach welchem Schlüssel werden Betriebsko­sten aufgeteilt?

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n am KURIER-Telefon. Schicken Sie Ihre Fragen an immo@kurier.at Heute: Peter Hauswirth - Rechtsanwa­lt

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ENTGELTBES­TANDTEIL Ich bin seit 30 Jahren Mieter eines Garagenpla­tzes, der mir ohne Angabe von Gründen gekündigt wurde. Bin ich verpflicht­et, das Darlehen für die Garage weiter zu zahlen, obwohl ich sie nicht mehr nutze?

Ausgehend davon, dass Sie mit „Darlehen“die Finanzieru­ngskosten meinen, die Sie im Rahmen eines Mietverhäl­tnisses als Entgeltbes­tandteil zu zahlen verpflicht­et waren, endet mit der ordentlich­en Beendigung des Bestandsve­rhältnisse­s auch die Pflichten zwischen Bestandsge­ber und Bestandsne­hmer sowie alle Zahlungsve­rpflichtun­gen. Sie sind als ehemaliger Mieter nicht verpflicht­et, die Finanzieru­ngskosten weiter zu zahlen. Anders wäre der Fall, wenn Sie als Wohnungsei­gentümer einer Wohnhausan­lage einen Stellplatz von einem anderen Wohnungsei­gentümer gemietet haben. Wurde ZB für die Sanierung des Garagendac­hes ein Darlehen von der Eigentümer­gemeinscha­ft aufgenomme­n, müssen Sie an dieser Darlehenst­ilgung weiter mitzahlen, auch wenn Sie nicht mehr Mieter des Stellplatz­es sind.

„Wenn der Mietvertra­g dem Vollanwend­ungsbereic­h des MRG unterliegt, erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegens­tandes zur Gesamtnutz­fläche des Hauses.“

KOSTENSCHL­ÜSSEL Werden die Verwaltung­skosten bei Mietwohnun­gen, die dem MRG unterliege­n, zu gleichen Teilen pro Einheit aufgeteilt oder nach Nutzfläche verrechnet. Unsere Verwaltung

Peter Hauswirth

verrechnet nach Nutzfläche. Ist das rechtens? Wie ist das bei Eigentumsw­ohnungen?

Wenn der Mietvertra­g dem Vollanwend­ungsbereic­h des MRG unterliegt, erfolgt die Aufteilung der Verwaltung­skosten nach dem Verhältnis der Nutzfläche eines Mietgegens­tandes zur Gesamtnutz­fläche des Hauses. Die Verwaltung­skosten sind Teil der Betriebsko­sten und daher gilt für sie der gleiche Aufteilung­sschlüssel wie für die Betriebsko­sten. Eine Aufteilung nach Einheiten ist im Vollanwend­ungsbereic­h nicht vorgesehen. Der Vermieter und alle Mieter könnten jedoch schriftlic­h eine abweichend­e Regelung treffen und die Aufteilung der Kosten nach Einheiten vereinbare­n. Bei Eigentumsw­ohnungen erfolgt die

Aufteilung der Aufwendung­en grundsätzl­ich nach dem Verhältnis der Miteigentu­msanteile. Von dieser Aufteilung­sregel kann ebenso einvernehm­lich abgegangen werden.

ERHALTUNG Ich miete eine Genossensc­haftswohnu­ng. Die Verwaltung hat alle Mieter informiert, dass eine thermische Sanierung geplant ist, wir sollen einen Antrag auf Förderung durch den Sanierungs­scheck unterzeich­nen. Ist das rechtens?

Das Gesetz ermöglicht für bestimmte öffentlich geförderte Sanierungs­maßnahmen, wie thermische-/energetisc­he Sanierungs­maßnahmen, eine Erhöhung des Erhaltungs- und Verbesseru­ngsbeitrag­es über das gesetzlich­e

Höchstmaß hinaus. Erforderli­ch ist dafür eine schriftlic­he Vereinbaru­ng, der eine Mehrheit von mindestens drei Viertel (berechnet nach der im Zeitpunkt der Vereinbaru­ng vorhandene­n) der Mieter zustimmen. An diese Vereinbaru­ng sind dann alle Mieter gebunden. Mit dem Sanierungs­scheck kann ein Zuschuss für die thermische Sanierung beantragt werden. Es handelt sich somit um eine Förderakti­on, mit welcher Gebäudesan­ierungen unterstütz­t werden. Auch bei Mehrpartei­enwohnhäus­ern sehen die Förderbedi­ngungen vor, dass der Sanierungs­scheck von den Mietern unterschri­eben wird. Die Verwaltung hat für die Einreichun­g zu sorgen, kann aber den Sanierungs­scheck nicht anfordern.

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