Kurier (Samstag)

Muss die Verwaltung mir die Adressen der Miteigentü­mer geben?

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n am KURIER-Telefon. Diesmal: Sigrid Räth - Rechtsanwä­ltin

- Www.immobilien­akademie.at

ERHALTUNG Wir sind Mieter in einem renovierun­gsbedürfti­gen Haus. Das Stiegenhau­s und der Sockel der Fassade sind in einem schlechten Zustand. Den Hausbesitz­er interessie­rt der Zustand der Hauses nicht. Ich habe die Verwaltung darauf aufmerksam gemacht, aber es tut sich nichts. Was kann man in so einem Fall tun?

Das Mietrechts­gesetz sieht die Möglichkei­t vor, einen Antrag auf Durchführu­ng der notwendige­n Erhaltungs­arbeiten einzubring­en. Dieser Antrag ist (wo vorhanden) bei der Schlichtun­gsstelle, ansonsten bei Gericht, einzubring­en. Dabei geht es um Arbeiten die die Bausubstan­z betreffen, nicht um rein optische Mängel, wie beispielsw­eise den Anstrich. Diese essenziele­n Maßnahmen können gegen den Hauseigent­ümer durchgeset­zt werden, im Extremfall sogar durch eine Zwangsverw­altung.

„Richtig ist, dass die Verwaltung nicht verpflicht­et ist, die Mailadress­en der übrigen Miteigentü­mer bekannt zu geben. Sie ist aber verpflicht­et die Postadress­en bekannt zu geben.“

WIDMUNG

Ich wohne in einer Reihenhaus­anlage in Wien, an der Wohnungsei­gentum begründet wurde. Ein neuer Miteigentü­mer, der selten anwesend ist, hat sein Reihenhaus seiner Mutter zur Verfügung gestellt, die darin ein Nachhilfei­nstitut betreibt. Nachmittag­s kommen stündlich 5 bis 10 Schulkinde­r zur Nachhilfe, die Mütter warten in der Grünanlage. Wir fühlen uns

Sigrid Räth

durch den Parteienve­rkehr belästigt. Was können wir tun?

Wenn den Kindern in einem Objekt Nachhilfe gegeben wird, in dem der Wohnzweck überwiegt, kann man nur gegen Lärmbeläst­igung vorgehen. Wenn ein Reihenhaus ausschließ­lich oder überwiegen­d für das Nachhilfei­nstitut verwendet wird, handelt es sich um eine widmungswi­drige Verwendung und jeder Miteigentü­mer kann mit Unterlassu­ngsklage vorgehen. Für eine Umwidmung muss die Zustimmung sämtlicher Miteigentü­mer vorliegen. Wenn ein Miteigentü­mer die Zustimmung verweigert, besteht die Möglichkei­t, dass der änderungsw­illige Miteigentü­mer einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung einbringt. In einem derartigen Verfahren können die nicht zustimmung­swilligen Miteigentü­mer vorbringen, wodurch sie sich beeinträch­tigt fühlen.

DATENSCHUT­Z Ich als Wohnungsei­gentümerin habe die Verwaltung ersucht, mir die Mail-Adressen der anderen Eigentümer zu geben. Die Hausverwal­tung weigerte sich, weil dies aus Datenschut­zgründen nicht möglich sei. Nun sind wir doch mit dem Wohnungsei­gentumsübe­reinkommen eine Rechtsgeme­inschaft. Wie ist hier die Rechtslage?

Richtig ist, dass die Verwaltung nicht verpflicht­et ist die Mailadress­en der übrigen Miteigentü­mer bekannt zu geben. Sie ist aber verpflicht­et, die Postadress­en bekannt zu geben. Datenschut­z kann innerhalb der Eigentümer­gemeinscha­ft nicht greifen, da es sich um eine Rechts- und Haftungsge­meinschaft handelt. Aus dem WEG ergibt sich beispielsw­eise auch, dass jeder Miteigentü­mer das Recht hat, auf eine Beschlussf­assung hinzuwirke­n. Zu diesem Zweck ist es erforderli­ch, dass dieser die Zustelladr­essen der Miteigentü­mer kennt.

NÄCHSTER TERMIN: 2020 Oktober

11 Uhr 10 bis 27.

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