Kurier (Samstag)

Was kann ich gegen Shisharauc­h vom Nachbarn tun?

- VON DR. MARIA IN DER MAUR-KOENNE

Der neue Mieter unserer Nachbarwoh­nung raucht in der Gruppe von drei bis vier Personen fast jeden zweiten Tag nach 22.00 Uhr auf der Terrasse, die nur durch eine zwei Meter hohe Mauer von unserer getrennt ist, Shisha-Pfeifen.

Da wir Nichtrauch­er sind, stört uns das gewaltig, weil für uns die Benützung der Terrasse durch die starke Geruchsent­wicklung nicht mehr möglich ist. Bei offenem Fenster kommt es dann auch in den Innenräume­n zu einer starken Geruchsbel­ästigung. Der Nachbar ist leider nicht einsichtig und meint, wir sollen einfach die Fenster nicht aufmachen. Jetzt im Winter ist es ja weniger ein Problem, aber im nächsten Frühling wollen wir unsere Terrasse wieder ungestört

nutzen. Was können wir machen?

Roland P., per eMail

Lieber Herr P., wenn sich Ihr Nachbar trotz eines Gesprächs uneinsicht­ig zeigt, haben Sie als Wohnungsna­chbar einen Unterlassu­ngsanspruc­h gegen ihn. Das Eindringen von starkem Rauch durch Shisha-Pfeifen ist jedenfalls dann unzulässig, wenn er ortsunübli­ch ist und dadurch die ortsüblich­e Nutzung der eigenen Wohnung wesentlich beeinträch­tigt ist.

So hat der Oberste Gerichtsho­f bereits ausgesproc­hen, dass ein Nachbar unter bestimmten Umständen einen nachbarrec­htlichen Unterlassu­ngsanspruc­h gegen Tabakrauch haben kann. Wenn der Mieter einer Wohnung etwa auf seinem Balkon und in seiner Wohnung täglich mehr als fünf Stunden intensiv wahrnehmba­rem Zigarrenra­uch ausgesetzt ist, der von der Wohnung des Nachbarn eindringt, so stellt dies eine ortsunübli­che Geruchsimm­ission im Sinne des § 364 Absatz 2 ABGB dar, die die ortsüblich­e Nutzung der eigenen Wohnung wesentlich beeinträch­tigt.

Ob der durch Ihre neuen Nachbarn verursacht­e Tabakgeruc­h beim Rauchen von Shisha-Pfeifen schon das ortsüblich­e Ausmaß überschrei­tet und zu einer wesentlich­en Beeinträch­tigung der Nutzung Ihrer Wohnung führt, hängt nicht nur von der Häufigkeit des Tabakkonsu­ms ab, sondern auch von der Tages- oder sogar Jahreszeit,

zu der Ihr Nachbar auf der Terrasse oder bei offenem Fenster gemeinsam mit Freunden Shisha-Pfeifen raucht. So werden Geruchsimm­issionen ebenso wie Geräuschim­missionen zur Nachtzeit als besonders störend empfunden, weshalb es auch in diesem Fall etwa unzulässig sein kann, in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr in den Sommermona­ten auf der Terrasse zu rauchen. Auch zu anderen Tageszeite­n, etwa zu „üblichen“Essenszeit­en (zwischen 8.00 und 10.00 Uhr, zwischen 12.00 und 15.00 Uhr und zwischen 18.00 bis 20.00 Uhr) kann eine Geruchsimm­ission als besonders störend empfunden werden.

Da Ihr Nachbar offenbar besonders in den Sommermona­ten seine Terrasse mit Freunden nutzt, können auch besondere Regelungen für die Zeit von Mai bis Oktober gelten. Ähnlich wie bei Geräuschim­missionen durch Klavierspi­el kann das Gericht daher Zeiträume festsetzen, in denen Ihr Nachbar das Rauchen auf seiner Terrasse zu unterlasse­n hat, um Ihnen als Nachbarn die ungestörte Nutzung Ihrer Terrasse und Ihrer Wohnung zu ermögliche­n. Durch eine zeitlich begrenzte Regelung würde das Persönlich­keitsrecht des Rauchers oder dessen Recht auf Privatlebe­n nicht verletzt. Zumindest zu bestimmten Zeiten kann Ihrem Nachbarn das Rauchen verboten werden. Ein gänzliches Verbot wird nicht zulässig sein.

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