Taube, flieg woanders
Muss eine Vermieterin ein Taubennetz anbringen lassen, wenn es die Mieterin fordert? Der OGH lehnte das in einem Urteil ab – mit klarer Begründung.
» Kann ein Mieter vom Vermieter verlangen, dass er etwas für die Taubenabwehr unternimmt? Mit diesem Fall war vor kurzem der Oberste Gerichtshof (OGH) konfrontiert. Der Fall: Eine Mieterin forderte von ihrer Vermieterin, dass diese mit dem Spannen von Netzen oder Ähnlichem dafür sorgt, dass zufliegende Tauben ihre Loggia nicht mehr mit Taubenkot verunreinigen können. Die Wohnung unterliegt dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.
Das Erstgericht und in der Folge auch dasRe kurs gericht wie senden Antrag mit der Begründung ab, dass es nicht ortsüblich sei, dass an die Loggien eines Wohngebäudes
Taubenabwehrnetze angebracht werden. Das Zufliegen von Tauben habe seinen Ursprung nicht in der Beschaffenheit des Mietobjekts. Die Mieterin habe nicht klar machen können, weshalb gerade ihre Loggia den Taubenanflug begünstigt.
Eine Gesundheitsgefährdung durch Tauben lasse sich daher nicht auf die Beschaffenheit des Mietgegenstands zurückführen. Außerdem lägen ernste, die Bausubstanz angreifende Schäden des Hauses weder vor, noch seien solche in Zukunft zu befürchten.
Der OGH stellte klar, dass die mit dem Anflug und Ansitzen von Tauben auf dem Balkon eines Mietgegenstands allenfalls verbundene
G es und heitsgefähr dung nicht vom Mietgegenstand ausgehe, und daher auch keine Verpflichtung der Vermieterin zur Errichtung eines Tauben netzes bestehe. Die Mieterinhabe im Verfahren erster Instanz nämlich nicht erklären können, warum die konkrete bauliche Ausgestaltung ihrer Loggia den Zu flug von Tauben begünstigen sollte.
Eine Verpflichtung der Vermieterin zur Errichtung eines Tauben abwehr netzes als Erhaltungsmaßnahme verneint der Oberste Gerichtshof daher, da eine Erhaltungs pflicht laut Mietrechts gesetz eine Funkt ions unfähigkeit oder Reparatur fähigkeit voraussetzt. Diese sei bei einem fehlenden Tauben netz jedoch nicht gegeben. «