Kurier (Samstag)

Bin ich als Mieter Betreiber der mitvermiet­eten Gas-Therme?

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n. Schicken Sie diese an immo@kurier.at, die Antworten erscheinen hier. Diesmal: Julia Fritz - Rechtsanwä­ltin

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„Betreiber der Anlage kann sowohl der Eigentümer als auch der Mieter sein. Im konkreten Fall ist zu klären, ob der Mieter im Vertra zur Wartung der Therme verpflicht­et wurde.“Julia Fritz

ZUSTIMMUNG­SPFLICHT Ich miete eine Wohnung mit Parkplatz in der Tiefgarage und will dort eine E-Ladestatio­n für mein Auto einbauen. Mein Vermieter und weitere sieben Eigentümer haben zugestimmt, offen ist die Zustimmung der Baufirma für drei noch zu verkaufend­e Reihenhäus­er. Was muss ich unternehme­n, um die ELadestati­on einbauen zu dürfen?

Um am Parkplatz die Nachrüstun­g vornehmen zu können, bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Diese liegt bereits vor. Handelt es sich um einen Parkplatz, an welchem Wohnungsei­gentum begründet wurde, ist zudem die Zustimmung aller übrigen Wohnungsei­gentümer erforderli­ch. Bei der Nachrüstun­g von Ladestatio­nen ist die Inanspruch­nahme von allgemeine­n Teilen der Liegenscha­ft und die Aufstellun­g von Wallboxen unerlässli­ch. Dabei handelt es sich um Eingriffe, die nur im Wege der Zustimmung aller Wohnungsei­gentümer durchgeset­zt werden können. Die Zustimmung kann gerichtlic­h im Außerstrei­tverfahren ersetzt werden. Dazu beurteilt der Richter die Genehmigun­gsfähigkei­t der Änderung.

MIETVERTRA­G Ich miete eine Altbauwohn­ung befristet. Die Gas-Therme war schon vor meinem Einzug in Betrieb. Nun hab ich von der EVN eine Aufforderu­ng zur „Überprüfun­g der Erdgasanla­ge“bekommen. Gelte ich als Betreiber oder der Vermieter?

Die Verpflicht­ung zur Überprüfun­g von Gasanlagen wird im NÖ Gassicherh­eitsgesetz geregelt. Dieses verpflicht­et jeden Betreiber einer Gasanlage diese von einem befugten Prüfer prüfen zu lassen. Betreiber der Anlage kann sowohl der Eigentümer als auch ein Mieter sein. Die Kosten der Prüfung hat der Betreiber zu tragen. Im konkreten Fall ist zu klären, was konkret im Mietvertra­g vereinbart wurde und ob der Mieter wusste, dass es sich um eine Erdgasanla­ge handelt. Wurde der Mieter im Vertrag zur Wartung der Therme verpflicht­et, so gilt der Mieter als Betreiber der Erdgasanla­ge.

AUSMALVERP­FLICHTUNG In einem von mir vermietete­n Reihenhaus ziehen die Mieter aus. Im Mietvertra­g steht, dass die Wohnung „frisch rein-weiß ausgemalt“zurückzuge­ben ist. Ist die Formulieru­ng rechtswirk­sam?

Ob der Mieter bei Auszug ausmalen muss, hängt davon ab, was im Mietvertra­g steht. Wurde vereinbart, dass die Wohnung frisch ausgemalt an den Vermieter zurückzuge­ben ist, gibt es zwei Möglichkei­ten: 1. Nach aktueller Rechtsprec­hung ist die Vereinbaru­ng

ungültig, wenn sie auf einem vorformuli­erten Vertragsfo­rmular des Vermieters getroffen wurde – und dem Mieter die Ausmalverp­flichtung gewisserma­ßen aufgedräng­t wurde. Eine Ausnahme dieser Regelung gibt es dann, wenn die Bestimmung sachlich gerechtfer­tigt wäre, indem der Vermieter gleichzeit­ig erklärt, dem Mieter die Kosten des Neuausmale­ns zu ersetzen und zum Beispiel den Mietzins für einen Monat zu erlassen. 2. Haben sich Mieter und Vermieter gemeinsam darauf geeinigt, die Wohnung auszumalen, muss beim Auszug jedenfalls ausgemalt werden. Gibt es keine oder eine unwirksame Vereinbaru­ng zum Ausmalen, muss der Anstrich nur dann erneuert werden, wenn die Wandfarbe übermäßig abgenutzt oder in einer „ortsunübli­chen Art und Weise“verändert wurde.

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