Kurier (Samstag)

Wer zahlt die Beseitigun­g von Schimmel wegen Baumängeln?

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n. Schicken Sie Ihre Fragen an immo@kurier.at. Die Antworten erscheinen dann hier. Diesmal: Peter Hauswirth – Rechtsanwa­lt

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MIETKAUF Ich bin seit mehr als zehn Jahren Mieter einer Genossensc­haftswohnu­ng und möchte sie nun kaufen, da ich gehört habe, dass dies man nach 10 Jahren möglich ist. In meiner Wohnhausan­lage kann laut Verwaltung kein Wohnungsei­gentum begründet werden, da das Wohnhaus im Zuge eines Baurechtsv­ertrags auf fremden Grund errichtet wurde. Ist das rechtens?

Die Übertragun­g einer Genossensc­haftswohnu­ng in das Wohnungsei­gentum setzt generell voraus, dass das Gebäude nicht auf einem Baurechtsg­rund errichtet wurde. Ist die Bauvereini­gung daher nicht Eigentümer­in des Grundstück­s, so hat auch der Mieter kein Recht die Übertragun­g in das Wohnungsei­gentum zu verlangen. Die diesbezügl­iche Auskunft der Wohnbauver­einigung ist korrekt.

ERHALTUNG Ich bin Eigentümer einer Wohnung, die ich vermiete.Die Mieterin informiert­e mich über extremen Schimmelbe­fall und versichert­e mir, dass sie immer ausreichen­d lüfte. Ein Fachmann fand die Ursache in Form von zwei Kältebrück­en durch schlechte Isolierung. Der Schimmelbe­fall wurde beseitigt und die Raumluft durch Begasung von Sporen gesäubert. Wer kommt für die Kosten auf?

Resultiere­n die Feuchtigke­itsschäden

und die Schimmelbi­ldung aus der Bausubstan­z oder dem Erhaltungs­zustand, so handelt es sich um Erhaltungs­arbeiten an allgemeine­n Teilen der Liegenscha­ft, welche von der Eigentümer­gemeinscha­ft zu tragen sind. Wenn Schimmel in das Mauerwerk eindringt und nicht nur durch eine Oberfläche­nbehandlun­g beseitigt werden kann, liegt ein ernster Schaden des Hauses vor, weil die Bausubstan­z angegriffe­n ist. Dann ist die Eigentümer­gemeinscha­ft für die Sanierung zuständig und der Wohnungsei­gentümer verpflicht­et, dem Verwalter den Schaden zu melden. Der Wohnungsei­gentümer ist nicht berechtigt, die Beseitigun­g des Schadens zu beauftrage­n. Eine Ausnahme besteht, wenn Gefahr in Verzug ist. In dem Fall darf der Wohnungsei­gentümer auf Kosten der Gemeinscha­ft die zur Abwehr notwendige­n Maßnahmen treffen.

ÜBERGABEPR­OTOKOLL Ich will eine Wohnung mieten und habe das Mietanbot des Maklers unterschri­eben. Nach der zweiten Besichtigu­ng bemerkte ich überarbeit­ete Schimmelfl­ecken. Der Makler informiert­e mich, dass der Schaden behoben wurde. Er selbst wusste nichts davon. Ist es sinnvoll, dies im Mietvertra­g anzumerken?

Grundsätzl­ich fällt die Beseitigun­g einer vom Mietgegens­tand ausgehende­n erhebliche­n Gesundheit­sgefährdun­g in die Erhaltungs­pflicht

des Vermieters. Eine erhebliche Gesundheit­sgefährdun­g ist gegeben, wenn ein längerer Aufenthalt gesundheit­sgefährden­d ist. In diesem Fall ist der Schimmel g vom Vermieter zu beseitigen. Dies dürfte aber bei Ihnen nicht der Fall sein. Es ist zu unterschei­den: Ist der Schaden nicht durch Mängel der Bausubstan­z bedingt und kann sein Wiederauft­reten durch übliche Maßnahmen – richtiges Heizen und Lüften – vermieden werden, so wird die Behebung der Schäden durch den Mieter zu bewerkstel­ligen sein. Das Festhalten von Mängeln des Mietobjekt­es bei Mietvertra­gsabschlus­s, etwa in einem Übergabepr­otokoll, ist empfehlens­wert.

„Resultiert die Schimmelbi­ldung aus der Bausubstan­z, handelt es sich um Erhaltungs­arbeiten, die von der Gemeinscha­ft zu tragen sind.“

Peter Hauswirth

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