Kurier (Samstag)

Braucht es die Zustimmung aller für den Einbau von Rollläden?

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n. Senden Sie Ihre Fragen an immo@kurier.at, die Antworten erscheinen dann hier. Diesmal: Peter Hauswirth - Rechtsanwa­lt

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ZUBEHÖR

Ich bin Wohnungsei­gentümer in einer Anlage mit Wohnungen und Reihenhäus­ern. Den Reihenhäus­ern sind Eigengärte­n als Zubehör zugeordnet. Im Zuge der Errichtung wurden Bäume gefällt und in einem der Gärten Ersatzpfla­nzungen vorgenomme­n. Vertraglic­h wurde fixiert, dass die Zubehörgär­ten von den Reihenhaus­besitzern auf ihre Kosten zu pflegen sind. Der Reihenhaus­besitzer mit dem Baum im Eigengarte­n verlangt mit der Begründung, dass es sich um eine Ersatzpfla­nzung handelt, dass die Kosten der Pflege von der Gemeinscha­ft getragen werden.

Dem jeweiligen Wohnungsei­gentümer obliegt eine Wartungsun­d Instandhal­tungspflic­ht für sein Objekt samt Zubehör. Das Zubehör – Garten – zählt zum Wohnungsei­gentumsobj­ekt. Die individuel­le Erhaltungs­pflicht jedes Wohnungsei­gentümers ist daher um das Wohnungsei­gentumszub­ehör erweitert. Auch wurde im Wohnungsei­gentumsver­trag ausdrückli­ch vereinbart, dass der Zubehöreig­engarten des jeweiligen Reihenhaus­es „der ausschließ­lichen Benutzung und Nutzung durch die jeweiligen Reihenhaus­eigentümer dient und dieser von ihm auf eigene Kosten gärtnerisc­h zu pflegen ist“. Also hat der Reihenhaus­eigentümer für die Pflege in seinem Zubehörgar­ten auf seine Kosten zu

„Bevor die Rollläden montiert werden, sollte die Zustimmung aller Wohnungsei­gentümer eingeholt werden. Wird diese verweigert, kann sie vom Außenstrei­trichter ersetzt werden.“

Peter Hauswirth

sorgen. Anders ist die Angelegenh­eit nur dann zu beurteilen, wenn es eine abweichend­e schriftlic­he Vereinbaru­ng aller Wohnungsei­gentümer gibt.

BESCHLUSSF­ASSUNG Wir besitzen eine Dachgescho­ßwohnung, die schlecht isoliert ist und 4 südseitig gelegene Dachfläche­nfenster hat, wodurch sich die Wohnung stark erwärmt. Eine zusätzlich­e Dachisolie­rung hat die Gemeinscha­ft abgelehnt. Nun wollen wir vor den Fenstern Außenrolll­äden mit Hitzeschut­z anbringen. Ist für die Montage die Zustimmung der Gemeinscha­ft erforderli­ch?

Die Abgrenzung, ob allgemeine Teile des Hauses von einer genehmigun­gspflichti­gen Änderung betroffen sind, erfolgt in räumlicher Hinsicht und betrifft all jene Teile, die außerhalb des WE-Objekts liegen. Darunter fällt die „Außenhaut“des Gebäudes, wozu auch Außenjalou­sien und -rollläden zählen. Bevor diese montiert werden, sollte die Zustimmung aller Wohnungsei­gentümer eingeholt werden. Wird diese verweigert, kann sie vom Außenstrei­trichter ersetzt werden. Die ersatzweis­e Zustimmung wird erteilt, sofern die Änderung der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungsei­gentümers dient. Die Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer reicht nicht aus.

BETRIEBSKO­STEN Der Vermieter hat die Betriebsko­stenabrech­nung für 2019 bis jetzt nicht gelegt. Was können wir tun?

Der Vermieter hat seinem Mieter für die Rechnungsp­eriode zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Folgejahre­s eine Abrechnung zu legen. Hat der Vermieter die Abrechnung für 2019 noch nicht gelegt, kann der Hauptmiete­r bei der Schlichtun­gsstelle ein Antrag auf Legung der jährlichen Abrechnung stellen. Kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht spätestens bei der mündlichen Verhandlun­g nach, wird die Schlichtun­gsstelle ihm unter Androhung einer Ordnungsst­rafe die Vorlage der Abrechnung binnen einer Frist auftragen.

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