Kurier (Samstag)

Wie kann ich einen Stellplatz einem Miteigentü­mer übergeben?

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n. Bitte schicken Sie Ihre Fragen an immo@kurier.at Die Antworten erscheinen hier. Diesmal: Katharina Braun – Rechtsanwä­ltin

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BESCHLUSSF­ASSUNG Vor 25 Jahren pflanzte ein Miteigentü­mer seinen lebenden Weihnachts­baum, ohne viel zu fragen, in die allgemeine Grünfläche der Wohnanlage. Nun ist der Baum riesig, beschattet das Schwimmbad und unter den Miteigentü­mern ist ein Streit ausgebroch­en, ob der Baum gefällt wird. Kann derjenige, der ihn gepflanzt, ihn auf eigene Kosten ohne die Zustimmung der anderen fällen?

Bepflanzun­gen und deren Entfernung gehören grundsätzl­ich zu der ordentlich­en Verwaltung. Hier dürfte mit konkludent­er Zustimmung der anderen Wohnungsei­gentümer der Baum gesetzt worden sein, diese haben die Setzung geduldet. Die Kosten der Entfernung des Baumes sind anteiligvo­ndenWohnun­gseigentüm­ern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentu­msanteile zu tragen. Dies unabhängig davon, dass dieser Baum nur von einem Miteigentü­mer gesetzt worden ist. Für eine abweichend­e Abrechnung würde es der Zustimmung sämtlicher Wohnungsei­gentümer bedürfen. Bei der Baumfällun­g sind die Landesgese­tze betreffend Naturschut­z zu beachten, in Wien das Baumschutz­gesetz.

ZUBEHÖR

In unserer Miteigentu­msgemeinsc­haft sind die Autostellp­lätze den Wohneinhei­ten grundbüche­rlich

zugeordnet und auch in den Anteilen festgeschr­ieben, wodurch regelmäßig­e Kosten entstehen. Wie kann ich meinen Abstellpla­tz einem anderen Miteigentü­mer übergeben, sodass dies auch im Grundbuch vermerkt ist? Brauche ich die Zustimmung aller anderen Miteigentü­mer?

An Abstellplä­tzen wird seit 2002 selbststän­diges Wohnungsei­gentum begründet. Ansonsten kommt nur noch die Widmung als allgemeine­r Teil der Liegenscha­ft in Betracht. Wurde ein Parkplatz von Anfang an mit einer Wohnung verbunden, so bleibt die Verbindung aufrecht.

„Die Begründung von selbststän­digem Wohnungsei­gentum an einem im ZubehörWoh­nungseigen­tum stehenden Stellplatz bedarf nicht der Zustimmung der Miteigentü­mer.“

Katharina Braun

Die Begründung von selbststän­digem Wohnungsei­gentum an einem im Zubehör- Wohnungsei­gentum stehenden Abstellpla­tz bedarf nicht der Zustimmung der anderen Miteigentü­mer.

RATENZAHLU­NG

Ich vermiete eine Wohnung. In Corona-Zeiten hat meine Mieterin Probleme, die Miete zu bezahlen. Wir haben Ratenzahlu­ng vereinbart, dennoch kann sie die Raten nicht immer begleichen. Muss ich die Miete versteuern im Jahr der Fälligkeit oder im Jahr der tatsächlic­hen Begleichun­g? Muss ich diese Miete versteuern, auch wenn ich

sie nur zum Teil erhalten habe?

Im Zusammenha­ng mit Covid kam es zu diversen temporären Erleichter­ungen für Mieter von Privatwohn­ungen, wenn deren wirtschaft­liche Leistungsf­ähigkeit erheblich beeinträch­tigt war. Es kam jedoch nur zur Aufschiebu­ng von Zahlungsve­rpflichtun­g, die Miete ist aber voll zu bezahlen. Viele Vermieter einigten sich mit ihren Mietern auf eine Ratenzahlu­ng. Für die zeitliche Zuordnung gilt das Zufluss -/ Abflusspri­nzip. Einnahmen gelten in jenem Kalenderja­hr als bezogen, in dem sie dem Steuerpfli­chtigen zugeflosse­n sind.

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