Ich war das aber nicht!
Ein Haustier bedeutet auch Mehraufwand beim Putzen der Wohnräume. Mit einfachen Tricks wird daraus aber schnell Routine.
» Der schuldbewusste Blick des felligen Freundes tröstet ein bisschen darüber hinweg, was er da angerichtet hat. Doch die matschigen Spuren im Haus muss Frauchen oder Herrchen selbst aufwischen. Und die Fellbüschel des Stubentigers lassen sich auch nur bedingt als nette Andenken werten. Leider führt die zusätzliche Arbeit, die ein Haustier macht, oft zur Überforderung. Gerade bei frischen Haustierhaltern, weiß Eva Persy, Leiterin der Tierschutzombudsstelle Wien: „Es ist wichtig, sich vor der Anschaffung eines Hundes oder einer Katze damit auseinanderzusetzen, was das alles bedeutet. Ein Welpe erfordert eben auch nächtliches Aufstehen und Gassigehen. Stubenreinheit muss angelernt werden.“Nicht selten werden Tiere wieder abgegeben und der pandemiebedingte Haustier-Boom führt aktuell zu Überfüllung der Tierheime.
Mit einfachen Mitteln lassen sich jedoch Routinen festlegen, die die Arbeit erleichtern. „Wer ein hellhaariges Haustier hat, wird sich rasch abgewöhnen, schwarze Sachen zu tragen“, scherzt Persy. Doch die Expertin weiß Rat: „Sofa und Bett kann man mit Decken versehen, die sind waschbar und so bleiben die Möbel verschont.“Tierärztin Ines Kmenta-Tasmali ergänzt: „Regelmäßiges Bürsten hilft und kann zum angenehmen Ritual für die Katze werden. Aber Achtung: Zu viel kann der Haut schaden.“Ein Staubsauger mit Spezialaufsatz wirkt zwar keine Wunder, hilft aber akut. KmentaTasmali: „Hunden kann man antrainieren, nicht am Sofa zu liegen. Sie bevorzugen ohnehin ein gemütliches, ruhiges
Plätzchen für sich.“Wer die speziellen Bedürfnisse von Katzen berücksichtigt, hat keine Sauberkeitsprobleme mit ihnen, weiß Persy. „Katzen brauchen Möglichkeiten zum Klettern und um sich zu verstecken. Wer kann, sollte den Raum dreidimensional gestalten und Höhlen schaffen. Eine Katze braucht zwei Kisterln, für jede weitere braucht es ein Zusätzliches. Werden diese regelmäßig gesäubert, gibt es auch keine übel riechenden Überraschungen in der Wohnung.“
Für Hunde gibt es ohnehin nur die große Outdoor-Toilette. Um nach dem Gassigehen keine schmutzigen Pfotenabdrücke in der Wohnung zu haben, empfiehlt es sich, ein Handtuch im Vorzimmer zu platzieren. Persy: „Das Abwischen ist oft ein Mühsal für den Hund, deshalb sollte man die Prozedur positiv besetzen, etwa mit Leckerlis. Dann wird daraus freudige Routine.“Kommt es trotzdem Mal zu dreckigen Spuren am Boden, „bitte mit natürlichen Mitteln reinigen. Viele Putzmittel sind einfach zu scharf für die empfindliche Hundenase,“so die TierExpertinnen. Genügend Auslauf, eine ruhige Ecke zum Zurückziehen und ein ordentlicher Futterplatz machen den Hund glücklich und damit auch pflegeleicht. «
RÜCKLAGE Laut der geplanten Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), die im Jänner in Kraft treten soll, muss ab Jänner eine Rücklage in Höhe von 90 Cent pro m² Nutzfläche monatlich eingehoben werden. Der Betrag darf unterschritten werden, „wenn ein Gesamtbetrag in dieser Höhe entweder wegen des besonderen Ausmaßes der bereits vorhandenen Rücklage oder wegen einer erst kurz zurückliegenden durchgreifenden Sanierung des Gebäudes zur Bildung einer angemessenen Rücklage nicht erforderlich ist. Bei uns war es bisher üblich, 30 Cent pro Nutzwert (der immer etwas höher als die Nutzfläche ist) einzuheben. Gibt es schon Expertenmeinungen bezüglich einer angemessenen Höhe für Neubauten?
Nachdem die Novelle noch nicht beschlossen ist und zwischenzeitlich angeblich einige Änderungen im Entwurf erfolgt sind, bleibt abzuwarten, welchen Wortlaut die neue Bestimmung
tatsächlich haben wird und was in den Erläuterungen vorgegeben wird. Im Anschluss daran wird abzuwarten sein, was die Judikatur im Laufe der Zeit zum Vorschein bringt. Auch wird es individuell unterschiedlich sein, ob ein Neubauprojekt voraussichtlich keinen Erhaltungsaufwand haben wird oder ob dieser bereits absehbar ist. Wenn beispielsweise ein Bauträger in Konkurs geht und keine Gewährleistungsansprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können, wird es auch im Neubau notwendig sein eine höhere Rücklage einzuheben.
VERÄNDERUNG
Ich bin Mieter eines Reihenhauses in einer Anlage mit 400 Einheiten einer Wohnbaugenossenschaft. Die Reihenhäuser haben Flachdächer und würden sich ideal für die Installation einer Fotovoltaikanlage eignen. Wir Mieter hätten gerne diese Anlage, aber die Wohnbaugenossenschaft
ist dagegen. Kann dieser Mieterwunsch durchgesetzt werden und wenn ja, wie?
§ 9 Mietrechtsgesetz räumt dem Mieter die Möglichkeit ein, Veränderungen durchzusetzen. Dazu ist es notwendig einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht einzubringen. Wenn eine zuständige Schlichtungsstelle besteht, ist der Antrag bei der Schlichtungsstelle einzubringen.
KAUTION
Meine Tochter wohnte gemeinsam mit einer Freundin bis Ende Juli in einer Mietwohnung. Die Wohnung wird seit Jahren vom Vermieter an Studenten vermietet, daher ist sie recht abgewohnt. Beim Auszug wurde die Wohnung gereinigt zurückgestellt und Ausbesserungen vorgenommen. Bei der Endabnahme im August wurden vom Vermieter keine Beanstandungen vorgebracht, daher habe ich ihm auch alle Wohnungsschlüssel ausgehändigt. Einen Teil der Kaution
zahlte der Vermieter mit wochenlanger Verspätung zurück, ohne Zinsen. Den anderen Teil behielt er ein (150 Euro), mit der Begründung, dass die Endreinigung nicht erfolgt wäre, vor allem die der Fenster und weil zwei Glühbirnen fehlten. Aus meinen Recherchen weiß ich, dass dies auf keinen Fall Gründe für die Einbehaltung von Teilen der Mietkaution darstellen, zumal dies, wie bereits oben erwähnt, nach der positiven Abnahme der Wohnung erfolgte. Was kann ich tun?
Bei einem ungerechtfertigten Einbehalt von der Kaution gibt esgrundsätzlichzweiverschiedene Vorgangsweisen. Entweder wird dieser Betrag eingeklagt, oder es wird im Außerstreitverfahren ein Antrag bei Gericht (wo vorhanden vorher bei der Schlichtungsstelle) eingebracht. Im Hinblick auf den verhältnismäßig geringen Betrag würde ich aber zuvor noch ein ultimatives Aufforderungsschreiben an den Vermieter richten, auch den restlichen Betrag zurückzuzahlen.
„Entweder wird der Betrag eingeklagt, oder es wird im Außerstreitverfahren ein Antrag bei Gericht (wo vorhanden vorher bei der Schlichtungsstelle) eingebracht.“Sigrid Räth