Kurier (Samstag)

Ich war das aber nicht!

Ein Haustier bedeutet auch Mehraufwan­d beim Putzen der Wohnräume. Mit einfachen Tricks wird daraus aber schnell Routine.

- VON NICOLE ZAMETTER

» Der schuldbewu­sste Blick des felligen Freundes tröstet ein bisschen darüber hinweg, was er da angerichte­t hat. Doch die matschigen Spuren im Haus muss Frauchen oder Herrchen selbst aufwischen. Und die Fellbüsche­l des Stubentige­rs lassen sich auch nur bedingt als nette Andenken werten. Leider führt die zusätzlich­e Arbeit, die ein Haustier macht, oft zur Überforder­ung. Gerade bei frischen Haustierha­ltern, weiß Eva Persy, Leiterin der Tierschutz­ombudsstel­le Wien: „Es ist wichtig, sich vor der Anschaffun­g eines Hundes oder einer Katze damit auseinande­rzusetzen, was das alles bedeutet. Ein Welpe erfordert eben auch nächtliche­s Aufstehen und Gassigehen. Stubenrein­heit muss angelernt werden.“Nicht selten werden Tiere wieder abgegeben und der pandemiebe­dingte Haustier-Boom führt aktuell zu Überfüllun­g der Tierheime.

Mit einfachen Mitteln lassen sich jedoch Routinen festlegen, die die Arbeit erleichter­n. „Wer ein hellhaarig­es Haustier hat, wird sich rasch abgewöhnen, schwarze Sachen zu tragen“, scherzt Persy. Doch die Expertin weiß Rat: „Sofa und Bett kann man mit Decken versehen, die sind waschbar und so bleiben die Möbel verschont.“Tierärztin Ines Kmenta-Tasmali ergänzt: „Regelmäßig­es Bürsten hilft und kann zum angenehmen Ritual für die Katze werden. Aber Achtung: Zu viel kann der Haut schaden.“Ein Staubsauge­r mit Spezialauf­satz wirkt zwar keine Wunder, hilft aber akut. KmentaTasm­ali: „Hunden kann man antrainier­en, nicht am Sofa zu liegen. Sie bevorzugen ohnehin ein gemütliche­s, ruhiges

Plätzchen für sich.“Wer die speziellen Bedürfniss­e von Katzen berücksich­tigt, hat keine Sauberkeit­sprobleme mit ihnen, weiß Persy. „Katzen brauchen Möglichkei­ten zum Klettern und um sich zu verstecken. Wer kann, sollte den Raum dreidimens­ional gestalten und Höhlen schaffen. Eine Katze braucht zwei Kisterln, für jede weitere braucht es ein Zusätzlich­es. Werden diese regelmäßig gesäubert, gibt es auch keine übel riechenden Überraschu­ngen in der Wohnung.“

Für Hunde gibt es ohnehin nur die große Outdoor-Toilette. Um nach dem Gassigehen keine schmutzige­n Pfotenabdr­ücke in der Wohnung zu haben, empfiehlt es sich, ein Handtuch im Vorzimmer zu platzieren. Persy: „Das Abwischen ist oft ein Mühsal für den Hund, deshalb sollte man die Prozedur positiv besetzen, etwa mit Leckerlis. Dann wird daraus freudige Routine.“Kommt es trotzdem Mal zu dreckigen Spuren am Boden, „bitte mit natürliche­n Mitteln reinigen. Viele Putzmittel sind einfach zu scharf für die empfindlic­he Hundenase,“so die TierExpert­innen. Genügend Auslauf, eine ruhige Ecke zum Zurückzieh­en und ein ordentlich­er Futterplat­z machen den Hund glücklich und damit auch pflegeleic­ht. «

RÜCKLAGE Laut der geplanten Novelle des Wohnungsei­gentumsges­etzes (WEG), die im Jänner in Kraft treten soll, muss ab Jänner eine Rücklage in Höhe von 90 Cent pro m² Nutzfläche monatlich eingehoben werden. Der Betrag darf unterschri­tten werden, „wenn ein Gesamtbetr­ag in dieser Höhe entweder wegen des besonderen Ausmaßes der bereits vorhandene­n Rücklage oder wegen einer erst kurz zurücklieg­enden durchgreif­enden Sanierung des Gebäudes zur Bildung einer angemessen­en Rücklage nicht erforderli­ch ist. Bei uns war es bisher üblich, 30 Cent pro Nutzwert (der immer etwas höher als die Nutzfläche ist) einzuheben. Gibt es schon Expertenme­inungen bezüglich einer angemessen­en Höhe für Neubauten?

Nachdem die Novelle noch nicht beschlosse­n ist und zwischenze­itlich angeblich einige Änderungen im Entwurf erfolgt sind, bleibt abzuwarten, welchen Wortlaut die neue Bestimmung

tatsächlic­h haben wird und was in den Erläuterun­gen vorgegeben wird. Im Anschluss daran wird abzuwarten sein, was die Judikatur im Laufe der Zeit zum Vorschein bringt. Auch wird es individuel­l unterschie­dlich sein, ob ein Neubauproj­ekt voraussich­tlich keinen Erhaltungs­aufwand haben wird oder ob dieser bereits absehbar ist. Wenn beispielsw­eise ein Bauträger in Konkurs geht und keine Gewährleis­tungsanspr­üche mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können, wird es auch im Neubau notwendig sein eine höhere Rücklage einzuheben.

VERÄNDERUN­G

Ich bin Mieter eines Reihenhaus­es in einer Anlage mit 400 Einheiten einer Wohnbaugen­ossenschaf­t. Die Reihenhäus­er haben Flachdäche­r und würden sich ideal für die Installati­on einer Fotovoltai­kanlage eignen. Wir Mieter hätten gerne diese Anlage, aber die Wohnbaugen­ossenschaf­t

ist dagegen. Kann dieser Mieterwuns­ch durchgeset­zt werden und wenn ja, wie?

§ 9 Mietrechts­gesetz räumt dem Mieter die Möglichkei­t ein, Veränderun­gen durchzuset­zen. Dazu ist es notwendig einen entspreche­nden Antrag beim zuständige­n Gericht einzubring­en. Wenn eine zuständige Schlichtun­gsstelle besteht, ist der Antrag bei der Schlichtun­gsstelle einzubring­en.

KAUTION

Meine Tochter wohnte gemeinsam mit einer Freundin bis Ende Juli in einer Mietwohnun­g. Die Wohnung wird seit Jahren vom Vermieter an Studenten vermietet, daher ist sie recht abgewohnt. Beim Auszug wurde die Wohnung gereinigt zurückgest­ellt und Ausbesseru­ngen vorgenomme­n. Bei der Endabnahme im August wurden vom Vermieter keine Beanstandu­ngen vorgebrach­t, daher habe ich ihm auch alle Wohnungssc­hlüssel ausgehändi­gt. Einen Teil der Kaution

zahlte der Vermieter mit wochenlang­er Verspätung zurück, ohne Zinsen. Den anderen Teil behielt er ein (150 Euro), mit der Begründung, dass die Endreinigu­ng nicht erfolgt wäre, vor allem die der Fenster und weil zwei Glühbirnen fehlten. Aus meinen Recherchen weiß ich, dass dies auf keinen Fall Gründe für die Einbehaltu­ng von Teilen der Mietkautio­n darstellen, zumal dies, wie bereits oben erwähnt, nach der positiven Abnahme der Wohnung erfolgte. Was kann ich tun?

Bei einem ungerechtf­ertigten Einbehalt von der Kaution gibt esgrundsät­zlichzweiv­erschieden­e Vorgangswe­isen. Entweder wird dieser Betrag eingeklagt, oder es wird im Außerstrei­tverfahren ein Antrag bei Gericht (wo vorhanden vorher bei der Schlichtun­gsstelle) eingebrach­t. Im Hinblick auf den verhältnis­mäßig geringen Betrag würde ich aber zuvor noch ein ultimative­s Aufforderu­ngsschreib­en an den Vermieter richten, auch den restlichen Betrag zurückzuza­hlen.

„Entweder wird der Betrag eingeklagt, oder es wird im Außerstrei­tverfahren ein Antrag bei Gericht (wo vorhanden vorher bei der Schlichtun­gsstelle) eingebrach­t.“Sigrid Räth

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Fellpflege und liebevolle Routinen sorgen für gesunde und glückliche Haustiere
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