Kurier (Samstag)

Service – Wohnungsei­gentum vs. Miteigentu­m und die Rolle des Grundbuchs

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Egal ob Grundstück, Eigentumsw­ohnung oder Traumhaus – beim (Ver)Kauf von Immobilien stellen sich viele Fragen. Profession­elle Rechtsbera­tung wie vom Notar hilft, Stolperste­ine zu vermeiden. Beim persönlich­en Gespräch ebenso wie beim digitalen Besuch im Notariat.

„Ich kaufe einen Teil eines Doppelhaus­es? Kann ich über meinen Teil unbeschrän­kt verfügen?“

keiner hat das ausschließ­liche Recht zur alleinigen Nutzung eines Hauses. Notar Mag. Dr. Matthias Daxner, LL.B. aus Mauthausen kennt Fragen wie diese aus seiner Praxis und erläutert: „Bei Kauf eines Doppelhaus­es ist es unbedingt ratsam, überprüfen zu lassen, ob auch Wohnungsei­gentum begründet ist.“Das kann leicht festgestel­lt werden: Der Notar nimmt eine Grundbuche­insicht vor und beurteilt dann die tatsächlic­he Rechtslage. Als Wohnungsei­gentümer steht einem das grundbüche­rlich abgesicher­te Recht zu, das Haus ausschließ­lich zu nutzen und hierüber alleine zu verfügen. Beim sogenannte­n „schlichten Miteigentu­m“gehören allen Grundstück­seigentüme­rn auch die Häuser gemeinsam und Auch Fragen im Zusammenha­ng mit Nutzungsfr­agen von Immobilien können im Notariat geklärt werden. „Ich möchte ein Haus bauen und habe das passende Grundstück gefunden. Was muss ich vor dem Hausbau beachten?“Vor dem Hausbau sind einige Punkte zu beachten, betont Notar Daxner. Ob ein Grundstück tatsächlic­h im Bauland liegt, ist im Flächenwid­mungsplan ersichtlic­h. Ein Bauherr benötigt eine Baubewilli­gung von der Baubehörde (Bürgermeis­ter oder Magistrat). In jedem Bundesland bestehen eigene Baugesetze und Bauordnung­en. Darin wird beispielsw­eise geregelt, welcher Mindestabs­tand des künftigen Gebäudes zur Grundstück­sgrenze bestehen muss. Oder wie hoch gebaut werden darf. Oder was beachtet werden muss, damit das Gebäude dem Bebauungsp­lan oder einem Ortsbildko­nzept entspricht. Beim Kauf eines bereits errichtete­n Gebäudes ist wichtig festzustel­len, ob eine Benützungs­bewilligun­g der Baubehörde für das ganze Gebäude vorliegt oder ob der Baubehörde eine Fertigstel­lungsanzei­ge übermittel­t wurde.

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