Gericht bestätigt illegalen Pushback von Minderjährigem
Rechtswidrig. An einem frühen Sonntagmorgen im Juli 2021 fragte Amin, ein 17-jähriger Somalier, im südsteirischen Bad Radkersburg nach einer Polizeistation, um einen Asylantrag zu stellen. Die Beamten, auf die er und fünf weitere Personen trafen, führten den Schutzsuchenden aber noch am selben Tag nach Slowenien ab.
Nun hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark entschieden, dass der sogenannte „Pushback“rechtswidrig war. „Die Zurückweisung des Beschwerdeführers in gröblicher Außerachtlassung des faktischen Abschiebeschutzes war rechtswidrig. Durch die Vorgangsweise der Sicherheitsorgane wurde dem Beschwerdeführer ein fundamentales Recht auf Einleitung eines Asylverfahrens und damit eines Abschiebeschutzes genommen“, heißt es in der Entscheidung. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer das englische Wort für Asyl, welches sehr ähnlich wie das deutsche klinge, klar und deutlich vor dem Sicherheitsorgan verwendete. Damit hätte er nicht mehr zurückgewiesen werden dürfen. Weiter wird im Entscheid festgehalten, dass rechtswidrige „Pushbacks“in Österreich „teilweise methodische Anwendung finden.“
„Die Entscheidung ist ein Paukenschlag, der nicht ohne Folgen bleiben darf“, betont Sprecher der Asylkoordination Österreich, Lukas Gahleitner-Gertz. Die Initiative Push-Back Alarm Austria, die den Fall dokumentiert hat, sieht sich in ihrer Arbeit bestätigt: „Überlebende von Pushbacks sind keine Dunkelziffern und ihre Stimmen müssen gehört werden.“
Amin hat in der Zwischenzeit Asyl in Slowenien erhalten.