Kurier (Samstag)

Darf ich gemäß OGH-Urteil einen Hund in der Wohnung halten?

Experten beantworte­n |hre Leserfrage­n, schicken Sie diese an immo@kurier.at, die Antworten lesen Sie dann hier. Diesmal: Matthias Klein - Notar

- Www.immobilien­akademie.at

KAUTION Wir ziehen aus der Mietwohnun­g aus. Im Mietvertra­g ist nicht vereinbart, welche Maßnahmen wir durchführe­n müssen, um die volle Kaution zurückzube­kommen. Wozu sind wir verpflicht­et?

Laut Gesetz hat der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhäl­tnisses in dem Zustand zurückzust­ellen, wie er es übernommen hat, vermindert um die gewöhnlich­e Abnützung. Der Mieter haftet nur für die übermäßige Abnützung. Wird die Wohnung übermäßig abgenutzt zurückgege­ben, hat der Mieter für die Kosten der Beseitigun­g dieses Zustandes einzustehe­n und die Vermieters­eite hat einen Schadeners­atzanspruc­h gegen den Mieter, welchem dafür die Beweislast des mangelnden Verschulde­ns trifft. Sinn und Zweck der Kaution ist es, dem Vermieter bei Schadeners­atzforderu­ngen gegen den Mieter einen Geldbetrag zu sichern, für Beschädigu­ngen des Mietobjekt­s. Insbesonde­re wegen übermäßige­r Abnützung durch den Mieter darf der Vermieter die Kaution einbehalte­n. Bei Uneinigkei­ten kann der Mieter einen Antrag auf Feststellu­ng der Höhe der rückforder­baren Kaution beim Bezirksger­icht/ Schlichtun­gsstelle stellen.

HAUSTIERHA­LTUNG Im Mietvertra­g steht, dass Haustierha­ltung nicht gestattet ist wegen „möglicher Schädigung des Parketts“. Der Oberste Gerichtsho­f (OGH) hat klargestel­lt, dass Hundehaltu­ng nicht generell untersagt werden kann. Kann ich mich nun

auf das Urteil beziehen, ohne eine Kündigung zu riskieren?

Ein generelles Haustierha­lteverbot, also ein Verbot ohne Differenzi­erung von Tierarten, als Klausel in einem Mietvertra­g wird vom OGH als gröblich benachteil­igen und somit als unwirksam angesehen. Sie dürfen als Mieter Haustiere, jedenfalls Kleintiere , in der Wohnung halten. Ein Haustierha­lteverbot ist nur dann wirksam, wenn es sich nicht um eine generelle Formulieru­ng im Mietvertra­g handelt, sondern das Halten bestimmter Tierarten wie Hunde und Katzen (auch eine genaue Beschreibu­ng nach spezieller Rassen oder Klassifizi­erungen nach „Listenhund“ist möglich) im Mietvertra­g aufgenomme­n und verboten wird. Auch bei Zuwiderhan­deln gegen ein individuel­les Halteverbo­t liegt kein Kündigungs­grund vor; erst wenn Mitbewohne­r durch die Tierhaltun­g belästigt werden und das Zusammenle­ben verleidet wird, kann ein Kündigungs­grund entstehen. Hinsichtli­ch des beschädigt­en Parketts kann der Mieter zur Verantwort­ung gezogen werden.

BAUMÄNGEL In der Mietwohnun­g gibt es Baumängel, daher wollten wir die Miete reduzieren. Dabei stellten wir fest, dass der Mietzins generell zu hoch ist. Daher lassen wir den Mietzins nun prüfen. Wer kann dabei behilflich sein? Wie lange dauert das Verfahren? Wie hoch ist die Chance, eine Rückzahlun­g zu erhalten?

In Gemeinden, in denen Schlichtun­gsstellen eingericht­et sind, sind Anträge in Mietrechts­sachen, wie die Überprüfun­g des vereinbart­en Hauptmietz­inses, dort einzubring­en, ansonsten bei den Bezirksger­ichten. Sollte man auch bei Vorhandens­ein einer Schlichtun­gsstelle mit deren Entscheidu­ng nicht einverstan­den sein, oder dauert dort das Verfahren länger als drei Monate, kann man das Bezirksger­icht anrufen. Im mietrechtl­ichen Außerstrei­tverfahren herrscht in den ersten zwei Instanzen (Bezirksger­icht und Landesgeri­cht) kein Vertretung­szwang; erst vor dem OGH ist das der Fall. Vertreter können nicht nur Notare sein, sondern auch Rechtsanwä­lte und Interessen­svertretun­gen. Es ist darauf zu achten, dass bei einem befristete­n Mietvertra­g die Überprüfun­g der Zinsverein­barung binnen sechs Monaten nach Auflösung des Mietverhäl­tnisses, oder bei einem unbefriste­ten Mietvertra­g binnen drei Jahren nach Abschluss der Mietzinsve­reinbarung beantragt wird, da nach Ablauf der Fristen ein Anspruch auf Überprüfun­g verwirkt ist. Der Antrag sollte die Feststellu­ng der Unwirksamk­eit der Mietzinsve­reinbarung, die Feststellu­ng des zulässigen Hauptmietz­inses und die Rückzahlun­g der zuviel verrechnet­en Beträge zuzüglich USt. und Zinsen enthalten.

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