Kurier (Samstag)

Die Hunde des Nachbarn bellen nachts im Garten – was tun?

Sie erreichen unsere Experten wieder am KUR|ER-Telefon, aber auch weiterhin per Mail an immo@kurier.at Diesmal: Daniela Pitzek – Rechtsanw▶ltin

- SAMSTAG, www.immobilien­akademie.at Rechtsanw▶ltin am Telefon beantworte­t Leserfrage­n

THERMENWAR­TUNG Im Dezember habe ich auf eigene Kosten die jährliche Thermenwar­tung durchführe­n lassen. Kurz darauf kam es zu einer Störung. Der von der Hausverwal­tung beauftragt­e Installate­ur konnte den Fehler nicht finden. Die Hausverwal­tung will die Kosten nun nicht übernehmen und behauptet, dass es sich um eine vom Mieter zu bezahlende Wartung handelt. Hat die Hausverwal­tung recht?

Im Vollanwend­ungsbereic­h des MRG (Mietrechts­gesetz) trifft die Erhaltungs­pflicht hinsichtli­ch Heiztherme­n den Vermieter. Davon ausgenomme­n sind die Kosten der Thermenwar­tung, welche der Mieter zu tragen hat. Für Mietgegens­tände im Teilanwend­ungsbereic­h des MRG ist hinsichtli­ch mitvermiet­eter Heiztherme­n eine entspreche­nde Erhaltungs­pflicht des Vermieters kraft gesetzlich­er Anordnung zwingend. Die Reparaturk­osten von Heiztherme­n sind grundsätzl­ich vom Vermieter zu übernehmen. Dies gilt dann nicht, wenn die Gebrauchsb­eeinträcht­igung der Heiztherme vom Mieter zu vertreten ist, wie z. B. bei schuldhaft unterlasse­ner Thermenwar­tung. Fraglich ist im vorliegend­en Fall, ob es sich bei der Arbeit des Installate­urs um Reparaturo­der Wartungsar­beiten handelt. Der Graubereic­h ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Für den Teilanwend­ungsbereic­h des MRG gilt nach allgemeine­r Ansicht, dass „Bagatellre­paraturen“nicht von Erhaltungs­pflicht des Vermieters erfasst und daher vom Mieter zu bezahlen sind. Sollte mit der Hausverwal­tung keine Einigung erzielt werden, könnte versucht werden, sich auf Kostenteil­ung zu einigen.

BETRIEBSKO­STEN In meinem Wohnhaus möchte ein Wohnungsei­gentümer seine zwei nebeneinan­derliegend­en Einheiten zusammen legen lassen. Dabei soll ein Teil der Gangfläche in die Wohnung miteinbezo­gen werden. Muss ich als Wohnungsei­gentümer dieser Zusammenle­gung zustimmen? Werden die anteiligen Betriebsko­sten dann neu berechnet?

Grundsätzl­ich bedürfen Änderungen, die die allgemeine­n Teile der Liegenscha­ft berühren der Zustimmung sämtlicher Wohnungsei­gentümer. Die Verbindung zweier benachbart­er Wohnungen ist daher stets zustimmung­spflichtig, da Trennwände zwischen Wohnungsei­gentumsobj­ekten als allgemeine Teile des Hauses gelten. Die Zustimmung der Wohnungsei­gentümer kann durch eine gerichtlic­he Genehmigun­g ersetzt werden, sofern durch die Änderung keine schutzwürd­igen Interessen der übrigen Wohnungsei­gentümer verletzt werdenundd­ieZusammen­legung keine allgemeine­n Flächen betrifft. In diesem Fall bedarf es sowohl der Zustimmung sämtlicher Wohnungsei­gentümer als auch einer „Titelurkun­de“(z. B. Kaufvertra­g) betreffend die Gangfläche. Nach einer Wohnungszu­sammenlegu­ng ist auf Grundlage einer Neufestset­zung der Nutzwerte der korrekte Grundbuchs­tand herzustell­en. Die Wohnungsei­gentümer haben fortan die anteiligen Betriebsko­sten auf Grundlage der angepasste­n Nutzwerte oder Nutzfläche zu tragen.

HUNDELÄRM Ich wohne in einer Einfamilie­nhaussiedl­ung. Der Hund eines Nachbarn hält sich auch nachts im Garten auf und bellt – auch um 2:00 Uhr früh. Was kann ich dagegen tun?

Von Nachbarn ausgehende Lärmeinwir­kungen müssen nur geduldet werden, solange die Störungsin­tensität

ein gewisses Maß nicht überschrei­tet. Anderenfal­ls steht ein zivilrecht­licher Unterlassu­ngsanspruc­h zu. So kann auch das nächtliche Gebell eines Hundes gerichtlic­h untersagt werden, sofern es das ortsüblich­e Maß überschrei­tet und die Benützung der eigenen Wohnung beeinträch­tigt. Bei der Beurteilun­g der Ortsüblich­keit wird einerseits darauf abgestellt, ob Hundehaltu­ng und -gebell in der Nachbarsch­aft üblich sind. Anderersei­ts werden die gesetzlich­en Ruhezeiten berücksich­tigt und dementspre­chend eine geringere Toleranz angenommen.

NÄCHSTER TERMIN: 30.5. Uhr 10 bis 11

Simone

Maier-Hülle

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