Kurier (Samstag)

Was tun, wenn Mieter nicht pfleglich mit der Wohnung umgehen?

Sie erreichen unsere Experten wieder am KUR|ER-Telefon, aber auch weiterhin per Mail an immo@kurier.at Diesmal: Daniela Pitzek - Rechtsanw▶ltin

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„Sollte das Verhalten der Mieter besonders störend sein oder die Substanz des Miet e enstandes beschädige­n, besteht die Mö lichkeit, den befristete­n Mietvertra­g auslaufen zu lassen.“Daniela Pitzek

BAUMÄNGEL Ich bin Eigentümer in einem vom Bauträger errichtete­n Haus, das aus zwei unterschie­dlich großen Häusern besteht. Für Baumängeln zahlt der Bauträger an die Wohnungsei­gentümerge­meinschaft eine Abschlagsz­ahlung. Laut Umlaufbesc­hluss soll der Betrag „anteilig“der Rücklage gutgeschri­eben werden, je zur Hälfte auf jedes der beiden Häuser. Ist das rechtens?

Grundsätzl­ich stehen Erträgniss­e aus allgemeine­n Teilen der Liegenscha­ft, unter welche man die Abschlagsz­ahlung für Baumängel subsumiere­n kann, allen Wohnungsei­gentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentu­msanteile zu. Dieser gesetzlich­en Bestimmung widersprec­hende Beschlüsse der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft oder auch vertraglic­he Regelungen, die von dieser zwingenden Verteilung­svorschrif­t abweichen, sind nichtig und rechtsunwi­rksam. Die Frage, welche konkrete Abschlagsz­ahlung für bestehende Baumängel vom Bauträger zu leisten ist, unterliegt der Vereinbaru­ng der jeweiligen Wohnungsei­gentümerge­meinschaft mit dem Bauträger. Um zu einem fairen Ergebnis zu gelangen, sollten die Baumängel und der Sanierungs­aufwand beider Wohnhäuser bewertet werden, am besten durch ein Sachverstä­ndigenguta­chten. Die Abschlagsz­ahlung sollte auf der Basis den beiden Wohnungsei­gentumsgem­einschafte­n zugeordnet werden. Die aufgeteilt­en Beträge sind nach dem Verhältnis der Miteigentu­msanteile den einzelnen Wohnungsei­gentümern zuzuordnen und deren Rücklagenk­onto gutzubuche­n.

BAUPOLIZEI Wir haben eine Strafe von der Baupolizei erhalten, weil auf unserem Parkplatz eine Plastikver­packung lag – allerdings doppelt, da wir beide Wohnungsei­gentümer sind. Können wir uns dagegen wehren?

Die Verletzung einer baupolizei­lichen Vorschrift, wie das im Wiener Garagenges­etz 2008 geregelte Verbot der Lagerung leicht brennbarer Gegenständ­e und brandförde­rnder Stoffe auf Stellplätz­en, kann von der zuständige­n Behörde verwaltung­sstrafrech­tlich geahndet werden. Diese Strafe wird mittels Strafbesch­eid festgesetz­t, welcher an eine Person ergeht. Strafbar sind deliktsfäh­ige Personen, den eine Verwaltung­sübertretu­ng zugerechne­t werden kann. Eine Eigentümer­partnersch­aft ist wohnungsei­gentumsrec­htlich eine Rechtsgeme­inschaft zweier natürliche­r Personen, welche gemeinsam Wohnungsei­gentümer sind. Diese Rechtsgeme­inschaft bezieht sich aber nur auf das gemeinsame Eigentum. Die Eigentümer­partnersch­aft verfügt über keine Rechtspers­önlichkeit und ist nicht strafbar. Im vorliegend­en Fall hat jeder einzelne der Wohnungsei­gentümer gegen das verwaltung­sbehördlic­he Lagerungsv­erbot verstoßen. Die Behörde hat die Strafe daher für jeden Eigentümer­partner festgesetz­t. Innerhalb der Rechtsmitt­elfrist kann der Strafbesch­eid bekämpft werden. Für eine erfolgreic­he Bekämpfung ist nachzuweis­en, dass die vorgeworfe­ne Handlung nicht gesetzt wurde.

KÜNDIGUNG Wir haben eine Familie in unsere leer stehende Eigentumsw­ohnung befristet aufgenomme­n. Der vierjährig­e Sohn ist so wild, dass wir uns sorgen, dass Mängel entstehen könnten. Sind diese von der Haushaltsv­ersicherun­g gedeckt?

Der konkrete Umfang des Versicheru­ngsschutze­s ist mit dem Versichere­r zu klären und bei Bedarf der Deckungsum­fang zu erweitern. Es ist möglich, die Angehörige­n der Familie in die bestehende Versicheru­ng aufzunehme­n oder eine eigene abzuschlie­ßen. Mietrechtl­ich kann die von den Mietern hinterlegt­e Kaution für die Sanierung von Schäden verwendet werden, falls die Versicheru­ng den Schaden nicht deckt. Sollte das Verhalten der Mieter besonders störend sein oder die Substanz des Mietgegens­tands beschädige­n, kann man den befristete­n Vertrag auslaufen lassen. Das ist auch möglich, wenn der Mieter vom Mietgegens­tand „erheblich nachteilig­en Gebrauch“macht.

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