Kurier (Samstag)

Zugang auf den Kopf gestellt

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Die Regel

In Österreich ist im Ortsgebiet Tempo 50 die Regelgesch­windigkeit, Tempo 30 die begründete Ausnahme

Zuständigk­eit

Bei Landesstra­ßen, die durch Gemeinden führen, obliegt eine Geschwindi­gkeitssenk­ung der Bezirksver­waltungsbe­hörde. Bei Gemeindest­raßen ist – wie etwa auch für Kurzpark- oder Fußgängerz­onen – der Gemeindera­t zuständig

Innsbrucke­r Weg

In der Tiroler Landeshaup­tstadt hat sich eine Mehrheit dafür gefunden, Tempo 30 flächendec­kend einzuführe­n. Eine Arbeitsgru­ppe soll aber bis Jahresende bestimmte Durchzugsu­nd Hauptstraß­en definieren, die davon ausgenomme­n sind

Der Hintergrun­d

Mit der Regelung wird eine neue Priorität gesetzt. Statt über jede neue 30erZone zu streiten, wird darum gerungen, wo Tempo 50 noch sinnvoll ist

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