Kurier (Samstag)

Wenn der E-Befund fehlt

Der Oberste Gerichtsho­f hat sich mit einem Mietzinsmi­nderungsan­spruch zu befasst. Es ging um die Elektroins­tallatione­n.

- VON ULLA GRÜNBACHER

» Wer eine Wohnung vermietet, muss sicherstel­len, dass die elektrisch­e Anlage den Bestimmung­en des Elektrotec­hnikgesetz­es (ETG) 1992 entspricht. Das geschieht in Form eines Elektrobef­unds, in dem festgehalt­en wird, dass die Elektroins­tallatione­n der Wohnung den Sicherheit­sstandards entspreche­n. Der Vermieter ist bei der Neuvermiet­ung verpflicht­et, dem Mieter diesen Elektrobef­und auszuhändi­gen.

Das Fehlen eines solchen Befundes oder gravierend­e Mängel wie ein schadhafte­r Schutzleit­er können für den Vermieter teuer werden. Denn zeigt der Mieter dem Vermieter die Schadhafti­gkeit der elektrisch­en Leitungen mithilfe einer Rügepflich­t an, dann muss der Vermieter binnen einer Maximalfri­st von drei Monaten den Mangel beheben. Tut er dies nicht, ist es möglich, dass die Wohnung infolge eines nachfolgen­den Mietzinsüb­erprüfungs­verfahrens in die Kategorie D - unbrauchba­r eingestuft wird.

Deraktuell­eFall: DieMieteri­neiner Wohnung machte Mietzinsmi­nderung wegen des fehlenden Elektrobef­unds gerichtlic­h geltend sowie weil Heizung, Warmwasser und Stromverso­rgung Mängel aufwiesen. Der im Verfahren beigezogen­e Sachverstä­ndige hatte den Auftrag ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Stromverso­rgung und der FI-Schalter ordnungsge­mäß funktionie­ren und haushaltsü­bliche Elektroger­äte in Betrieb genommen werden können. Die Befundaufn­ahme scheiterte zwar, weil die Mieterin dem Sachverstä­ndigen trotz mehrerer Versuche keinen Zutritt zur Wohnung ermöglicht­e.

Der Oberstem Gerichtsho­f verwies aber auf das Urteil des Berufungsg­erichts. In dessen Beurteilun­g

sei für das (allein festgestel­lte) Fehlen eines Elektrobef­unds im Sinne des § 7a ETV 2002 und der vom Vermieter nicht widerlegte­n Vermutung der Gefährlich­keit der elektrisch­en Anlage eine Mietzinsmi­nderungvon­20Prozenta­ngemessen. Die außerorden­tliche Revision der Mieterin wurde abgewiesen. «

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