Wenn der E-Befund fehlt
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit einem Mietzinsminderungsanspruch zu befasst. Es ging um die Elektroinstallationen.
» Wer eine Wohnung vermietet, muss sicherstellen, dass die elektrische Anlage den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes (ETG) 1992 entspricht. Das geschieht in Form eines Elektrobefunds, in dem festgehalten wird, dass die Elektroinstallationen der Wohnung den Sicherheitsstandards entsprechen. Der Vermieter ist bei der Neuvermietung verpflichtet, dem Mieter diesen Elektrobefund auszuhändigen.
Das Fehlen eines solchen Befundes oder gravierende Mängel wie ein schadhafter Schutzleiter können für den Vermieter teuer werden. Denn zeigt der Mieter dem Vermieter die Schadhaftigkeit der elektrischen Leitungen mithilfe einer Rügepflicht an, dann muss der Vermieter binnen einer Maximalfrist von drei Monaten den Mangel beheben. Tut er dies nicht, ist es möglich, dass die Wohnung infolge eines nachfolgenden Mietzinsüberprüfungsverfahrens in die Kategorie D - unbrauchbar eingestuft wird.
DeraktuelleFall: DieMieterineiner Wohnung machte Mietzinsminderung wegen des fehlenden Elektrobefunds gerichtlich geltend sowie weil Heizung, Warmwasser und Stromversorgung Mängel aufwiesen. Der im Verfahren beigezogene Sachverständige hatte den Auftrag ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Stromversorgung und der FI-Schalter ordnungsgemäß funktionieren und haushaltsübliche Elektrogeräte in Betrieb genommen werden können. Die Befundaufnahme scheiterte zwar, weil die Mieterin dem Sachverständigen trotz mehrerer Versuche keinen Zutritt zur Wohnung ermöglichte.
Der Oberstem Gerichtshof verwies aber auf das Urteil des Berufungsgerichts. In dessen Beurteilung
sei für das (allein festgestellte) Fehlen eines Elektrobefunds im Sinne des § 7a ETV 2002 und der vom Vermieter nicht widerlegten Vermutung der Gefährlichkeit der elektrischen Anlage eine Mietzinsminderungvon20Prozentangemessen. Die außerordentliche Revision der Mieterin wurde abgewiesen. «