Zeit der Abrechnung
Die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr ist f▶llig. Mieter und Wohnungseigentümer sollten einen Blick darauf werfen.
» Es ist wieder einmal so weit: Die Betriebskostenabrechnungen für das vergangene Jahr sind fällig und sollten Mietern und Wohnungseigentümern in den vergangenen Tagen per Post zugeschickt worden sein. Wer keine Abrechnung erhalten hat, sollte tätig werden.
Dass dies gar nicht selten der Fall ist, zeigt eine aktuelle Umfrage der Mietervereinigung: Jeder vierte Wohnungsmieter am privaten Wohnungsmarkt gab an, keine Abrechnung erhalten zu haben. „Mieter sollten ihr gesetzliches Recht nutzen und die Abrechnung von der Hausverwaltung oder vom Vermieter anfordern“, sagt Elke Hanel-Torsch,
Vorsitzende der Mietervereinigung Wien. Sie empfiehlt, vorliegende Abrechnungen genau zu kontrollieren – denn unvollständige Abrechnungen könne man beanstanden.
Unter den Begriff Betriebskosten fallen all jene Kosten, die durch die laufende Nutzung des Gebäudes entstehen, nicht gemeint sind die Kosten, die für eine einzelne Wohnung anfallen. Zu den Betriebskosten zählen: - Wassergebühren - Rauchfangkehrerkosten - Müllabfuhr
- Stromkosten für die Beleuchtung im Stiegenhaus -Versicherungsprämien (Pflichtversicherungen) - Grundsteuer - Verwaltungshonorar - Hausreinigungskosten - Kosten der Gemeinschaftsanlagen (Aufzug, Waschküche, Kinderspielplatz).
Keine Betriebskosten sind: - Reparaturen von Rauchfängen, Leitungen und Aufzügen
- die Installation und Reparatur einer Gegensprechanlage - Manipulationsgebühren - Portokosten
- Inkasso- und
Rechtsanwaltskosten.
Die Betriebskosten in privaten Wiener Mietshäusern sind im Jahr 2020 gegenüber dem Vorjahr um 1,4 Prozent gestiegen. Die monatlichen Nettobetriebskosten
betrugen durchschnittlich 2,24 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Für eine 70 QuadratmetergroßeWohnungbetrugen die monatlichen Nettobetriebskosten im Durchschnitt 157 Euro, geht aus dem Betriebskostenspiegel der Mietervereinigung Wien hervor.
Die Reinigungskosten erhöhten sich auf 5,97 Euro pro Quadratmeter, die Versicherungsprämien auf 5,84 Euro pro Quadratmeter. Wasser und Abwasser kostete 4,76 Euro pro Quadratmeter, für die Müllentsorgung wurden 2,97 Euro pro QuadratmeterverrechnetundinHäusern mit Aufzügen fielen pro Quadratmeter 3,02 Euro an Aufzugskosten an. «
AUSSTATTUNGSKATEGORIE Ich miete eine Wohnung in einem Altbau. Die Wohnung war beim Vertragsabschluss Kategorie C, erst später wurde der Strom neu verlegt. In meinem Mietvertrag steht Kategorie A. Ich zahle also zu viel Miete, was tun?
Die Ausstattungskategorie richtet sich nach dem Ausstattungszustand im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses. Sie haben dem Vermieter die Unbrauchbarkeit oder das Fehlen des zeitgemäßen Standards der elektrischen Anlage angezeigt, dieser hat den Mangel nicht in angemessener Frist (binnen 3 Monaten ab Zugang der Anzeige) behoben. Aufgrund der veralteten Stromleitungen ist die Einstufung Ihrer Wohnung in Kategorie A zu verneinen, weshalb Sie vermutlich zu viel Miete bezahlen. Sie können einen Antrag bei der Schlichtungsstelle
stellen und die Miete überprüfen lassen, sowie die Rückzahlung des allenfalls zu viel bezahlten Zinses beantragen.
RÜCKLAGE Die Dotierung der Rücklage in unserem Wohnungseigentumshaus soll auf 90 Cent erhöht werden. Die Anlage besteht aus zwei Häusern. Wir haben Geld in der Rücklage angespart, im anderen Haus gibt es keine Rücklage. Die Häuser werden getrennt abgerechnet. Muss die Rücklage erhöht werden, obwohl Geld angespart wurde?
Ihrer Schilderung nach bestehen für die verschiedenen Häuser getrennte Abrechnungseinheiten. Dies ist positiv. Mit der WEGNovelle 2022 wurde eine Mindestrücklage von 0,90 Euro pro m2 und Monat eingeführt, um für künftige Erhaltung und Verbesserung der Baulichkeit anzusparen. Ausnahmen sieht das Gesetz vor: Wegen des besonderen Ausmaßes der vorhandenen Rücklage; wegen einer kurz zurückliegenden Neuerrichtung oder durchgreifenden Sanierung. Fordern Sie die Verwaltung auf, Stellung zu nehmen, warum für Ihr Haus, das offensichtlich in gutem Zustand ist, die Rücklage erhöht werden soll.
IMMISSION Mein Efeu wächst über die Mauer in den Nachbargarten. Der Nachbar will, dass ich überhängende Teile entferne. Ist das nicht seine Sache?
Nach Ihrer Schilderung verlangt der Nachbar, dass Sie den von Ihrem Grundstück auf seine Mauer wachsenden Efeu abschneiden. Der Betroffene hat das Recht, überhängende Äste wegzuschneiden, ohne die Pflanze zu zerstören. Für „aggressive“Kletterpflanzen, die das Mauerwerk schädigen können, gilt, dass Ihr Nachbar die verschuldensunabhängige Unterlassung und Entfernung des Bewuchses verlangen kann. Der OGH hat den Bewuchs der Hausmauer durch eine vom Nachbargrund herüberwachsende Kletterpflanze als unmittelbare Zuleitung qualifiziert, die ohne Rechtstitel unzulässig ist. Dem Nachbarn könnte daher ein Unterlassungsund Beseitigungsanspruch zustehen.