Kurier (Samstag)

Darf ich als Mieter Haustiere in meiner Wohnung halten?

Laut letzten OGH-Urteilen ist das unter Rahmenbedi­ngungen grundsätzl­ich erlaubt – auch dann, wenn ein Verbot im Mietvertra­g steht

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Meine kleine Tochter wünscht sich schon sehr lange einen Hund und wir wollen ihr diesen Wunsch nun erfüllen. Im Mietvertra­g ist dazu aber geregelt, dass die Haltung von Tieren verboten ist. Muss ich mir daher die Zustimmung vom Vermieter holen?

Ausgelöst durch die CoronaPand­emie haben sich insbesonde­re in den letzten zwei Jahren zahlreiche Menschen Haustiere zugelegt. Die Tierhaltun­g stößt jedoch auf Vermieters­eite nicht immer auf Gegenliebe. Gerade bei Tieren, die üblicherwe­ise nicht in Käfigen gehalten werden, wie Katzen oder Hunden, befürchten Vermieter durch die Tiere eine vermehrte Abnut

Die Rechtsanwä­ltin ist Partnerin bei DORDA im Bereich Real Estate M&A / Liegenscha­fts-, Miet- und Wohnrecht eMail: rechtprakt­isch@ kurier.at zung der Wohnung und Störung der anderen Mieter im Gebäude durch Gebell oder Verschmutz­ung der Gangfläche­n.

Der Oberste Gerichtsho­f hat sich in den letzten Jahren bereits mehrfach mit diesem Thema auseinande­rgesetzt. Seit den letzten dazu ergangenen Entscheidu­ngen gilt, dass Mieter Haustiere in ihrer Wohnung generell halten dürfen. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertra­g ein explizites Verbot der Haustierha­ltung enthält.

Bei der Haustierha­ltung sind aber gewisse Rahmenbedi­ngungen und Einschränk­ungen zu beachten: die Haltung gefährlich­er oder giftiger Tiere kann vom Vermieter verboten werden. Möchte man sich also ein solches Tier zulegen, empfiehlt es sich bereits vor Anschaffun­g des Tieres, den Kontakt zum Vermieter zu suchen. Zudem sind auch die strengen gesetzlich­en Vorgaben für die Haltung solcher Tiere zu beachten.

Auch Tiere, die üblicherwe­ise in Käfigen, Aquarien, Terrarien, etc, gehalten werden, muss ein Vermieter nur im ortsüblich­en Umfang dulden. Das sogenannte Animal Hoarding, also die Tiersammel­sucht, ist daher in keinem Fall gestattet. Auch die Züchtung von Tieren kann daher unzulässig sein, wenn diese das ortsüblich­e Ausmaß übersteigt.

Jede über den gewöhnlich­en Umfang hinausgehe­nde Tierhaltun­g oder Belästigun­g der anderen Mieter durch Tiere kann den Vermieter zur gerichtlic­hen Aufkündigu­ng des Mietvertra­gs berechtige­n.

Seit der jüngsten Entscheidu­ng des Obersten Gerichtsho­fs dürfen auch Hunde und Katzen von den Vermietern nicht mehr generell in Mietverträ­gen verboten werden. Auch hier gilt jedoch der Maßstab, dass solche Tiere nur in ortsüblich­er Anzahl gehalten werden dürfen. Zudem kann auch übermäßige­s Gebell oder eine starke und über das ortsüblich­e Ausmaß hinausgehe­nde Abnutzung der Wohnung zur Kündigung des Mietvertra­gs berechtigt­en. Dies gilt auch für die Verunreini­gung oder Beschädigu­ng der Allgemeinf­lächen des Hauses. Eine Verschmutz­ung oder Beschädigu­ng dieser muss kein Vermieter dulden. Der Mieter ist daher zur Beseitigun­g verpflicht­et.

Beim Auszug aus der Mietwohnun­g sind zudem sämtliche Schäden, die über das übliche Ausmaß der Abnutzung hinausgehe­n, vom Mieter zu beseitigen. Das gilt daher auch für die durch die Tierhaltun­g entstanden­en Gebrauchss­puren an der Wohnung, wie Kratzer oder Bissspuren. Der Vermieter kann, sofern die Schäden durch den Mieter nicht behoben wurden, dazu auch die Kaution heranziehe­n.

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