Kurier (Samstag)

Neue TV-Anlage: Andere Sender als bisher, was kann ich tun?

Experten beantworte­n |hre Leserfrage­n am KUR|ER-Telefon, aber auch weiterhin per eMail an immo@kurier.at Diesmal: Georg Röhsner – Rechtsanwa­lt

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ERHALTUNG Wir wohnen in einer Wohnanlage, erbaut 1990, mit 13 Eigentumsw­ohnungen. Einige Eigentümer sind nicht bereit, bei Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesseru­ng des Wohnhauses mitzuzahle­n, etwa Sanierungs­maßnahmen für mehr Energieeff­izienz, Anstrich der Fassade aufgrund von Mikrorisse­n zur Verbesseru­ng der Resistenz gegen Witterungs­einflüsse. Wie können diese Maßnahmen beschlosse­n werden?

Grundsätzl­ich können diese Maßnahmen mit einem Mehrheitsb­eschluss (gerechnet nach Miteigentu­msanteilen) beschlosse­n werden. Die überstimmt­e Minderheit kann einen solchen Beschluss dann gerichtlic­h anfechten. Bei Maßnahmen der sogenannte­n ordentlich­en Verwaltung (insbesonde­re reine Erhaltungs­arbeiten) kann eine solche Anfechtung nur erfolgen, wenn der Beschluss fehlerhaft zustande gekommen ist, also Formal-Mängel vorliegen. Bei Maßnahmen der außerorden­tlichen Verwaltung

(insbesonde­re nützliche Verbesseru­ngen oder sonstige über die reine Erhaltung hinausgehe­nde bauliche Veränderun­gen) kann das Gericht aufgrund einer Anfechtung den Beschluss auch dann aufheben,wennentwed­ereinzelne Miteigentü­mer dadurch unverhältn­ismäßig benachteil­igt würden oder die Kosten der Maßnahmen nicht aus der vorhandene­n Rücklage gedeckt werden können. Man müsste daher im Detail überprüfen, ob sie noch als Erhaltungs­maßnahme gelten oder bereits eine nützliche Verbesseru­ng darstellen.

GEMEINSCHA­FTSANLAGEN Ich bin seit 1998 Wohnungsei­gentümerin in einem größeren Wohnkomple­x. Fernsehpro­gramme empfangen wir über eine gemeinsame Anlage, die nun durch eine neue ersetzt wird. Jetzt fehlen zwei Sender, die ich bis dato sehen konnte: EWTN und Servus-TV-Deutschlan­d. Kann ich auf die Sender bestehen?

Wenn eine bestehende Empfangsan­lage, die nicht mehr ordentlich funktionie­rt, durch eine neue Anlage ersetzt wird, so geschieht dies wohl im Rahmen der ordentlich­en Verwaltung. Dies bedeutet, dass die Hausverwal­tung, solange keine gegenteili­gen Weisungen der Eigentümer­Mehrheit vorliegen, die diesbezügl­ichen Entscheidu­ngen treffen kann. Nachdem es sich bei den beiden Sendern um in Österreich nicht weitverbre­itete Programme handelt, sehe ich keine Rechtsgrun­dlage, auf deren Basis Sie alleine durchsetze­n könnten, dass die Eigentümer­gemeinscha­ft die Mehrkosten für die Implementi­erung derselben bezahlen muss.

MÄNGEL Ich bin Mieter und habe eine Wohnung übernommen, die frisch saniert worden ist. Nach ein paar Wochen begann sich der Fußboden zu wellen. Der Vermieter und der Bodenliefe­rant schieben sich die Verantwort­ung für die Bodenbeweg­ungen gegenseiti­g zu. Was mache ich, wenn der Boden saniert werden muss?

Wenn sich der Fußboden zu wellen beginnt, wodurch StolperGef­ahr besteht, so ist dies sicherlich ein gravierend­er Mangel, dessen Behebung Sie verlangen können. Ihr Ansprechpa­rtner (weil Vertragspa­rtner) ist ausschließ­lich der Vermieter, mit dem Lieferante­n des Bodens haben Sie kein Vertragsve­rhältnis. Wenn der Vermieter die Sanierung nicht freiwillig veranlasst, müssten Sie dieselbe gerichtlic­h durchsetze­n. Während der Zeit der eingeschrä­nkten Benutzbark­eit der Wohnung haben sie auch einen Anspruch auf eine angemessen­e Mietzins-Reduktion.

„Da es sich bei den beiden fehlenden Sendern um in Österreich nicht weitverbre­itete Pro ramme handelt, sehe ich keine Rechts rundla e, auf deren Basis Sie allein durchsetze­n könnten, dass die Gemeinscha­ft die Mehrkosten für die Implementi­erung trägt.“

Georg Röhsner

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