Kurier (Samstag)

Darf mein Sohn einfach seinen Laptop verkaufen?

- Rechtprakt­isch@kurier.at

Mein Sohn ist heuer in die sechste Klasse Gymnasium gekommen. Da in der Schule in vielen Fächern ab jetzt ein Laptop benötigt wird, habe ich ihm zum Schulbegin­n einen neuen geschenkt. Jetzt, zwei Wochen später, als ich ihn mir kurz ausborgen wollte, hat er mir gebeichtet, dass er ihn auf einer Plattform im Internet verkauft hat. Ich bin entrüstet, dass er das als 15-Jähriger schon machen darf, auch weil ihn ein Erwachsene­r sichtlich abgezockt hat und deutlich weniger gezahlt hat, als er wert war. Wir können um das Geld jetzt nicht einmal einen neuen Laptop besorgen. Gibt es eine Möglichkei­t, mehr Geld zu bekommen oder den Laptop zurückzuho­len?

Ferdinand G., Vorarlberg

Lieber Herr G., Kinder und Jugendlich­e haben oft noch nicht genug Lebenserfa­hrung gesammelt, um alle Entscheidu­ngen im Rechtsverk­ehr für sich selbst zu treffen. Sie werden daher bis zu ihrem 18. Geburtstag als schutzbedü­rftige Personen angesehen. Dabei sollen sie vor allem auch davor bewahrt werden, im Geschäftsv­erkehr übervortei­lt zu werden. Es gibt drei Altersstuf­en die unterschie­den werden: Kind ist man bis zum 7. Geburtstag, unmündig minderjähr­ig vom 7. bis zum 14. und mündig minderjähr­ig vom 14. bis zum 18. Geburtstag. Je älter man wird, desto mehr Rechte stehen einem zu. Mit seinen 15 Jahren gehört ihr Sohn somit in die Altersstuf­e der mündigen Minderjähr­igen.

Mündige Minderjähr­ige werden als reif genug angesehen, bereits einige Entscheidu­ngen, selbst treffen zu können. Dazu gehört beispielsw­eise sich zu einem Dienstverh­ältnis zu verpflicht­en oder über eigenes Einkommen frei zu verfügen, soweit sie dadurch nicht in ihrer Lebensführ­ung beeinträch­tigt sind. Auch über ihnen zur freien Verfügung überlassen­e Gegenständ­e können mündige Minderjähr­ige rechtsgült­ig Geschäfte abschließe­n. Sie haben Ihrem Sohn den Laptop allerdings nicht zur freien Verfügung geschenkt – er war schließlic­h dafür bestimmt ihn (zumindest auch) für die Schule zu verwenden.

Das Geschäft, das Ihr Sohn geschlosse­n hat, fällt auch nicht unter den sogenannte­n „Taschengel­dparagrafe­n“.

Nach diesem dürfen Kinder und Minderjähr­ige geringfügi­ge Rechtsgesc­häfte abschließe­n, die für sie alterstypi­sch sind. Darunter können Einkäufe wie ein Eis, eine Zeitschrif­t oder ein gewöhnlich­es T-Shirt fallen. Der Kauf und Verkauf eines Laptops ist allerdings jedenfalls keine geringfügi­ge, alltäglich­e Angelegenh­eit.

Ihr Sohn durfte den Laptop also prinzipiel­l nicht verkaufen. In der Praxis bedeutet das, dass das Rechtsgesc­häft sogenannt „schwebend unwirksam“ist. Es ist damit von der nachträgli­chen Genehmigun­g der gesetzlich­en Vertreter abhängig. Gesetzlich­e Vertreter eines Minderjähr­igen sind die obsorgeber­echtigten Eltern. Wenn sie das Geschäft nicht genehmigen, ist der Kauf ungültig. Das würde im Übrigen auch gelten, wenn der Käufer einen fairen oder sogar einen übermäßige­n Kaufpreis gezahlt hätte – ohne die Zustimmung des Obsorgeber­echtigten kann das Rechtsgesc­häft nicht gültig sein. Ein Recht, die Bedingunge­n des Kaufes abzuändern, also einen höheren Preis zu verlangen, haben Sie nicht. Sie können den Kauf aber aufgrund seiner Ungültigke­it rückabwick­eln und somit den Laptop zurückverl­angen und im Gegenzug den Kaufpreis zurückerst­atten.

*** Rechtsanwä­ltin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem Reich des Rechts.

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