Kurier (Samstag)

Habe ich das Recht, gekaufte Sachen umzutausch­en?

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Mein Mann und ich haben gerade unseren 1. Hochzeitst­ag gefeiert. Zu diesem Anlass wollte ich ihm einen Goldring schenken. In einem netten Geschäft in der Innenstadt habe ich dem Juwelier klar gesagt, wonach ich suche und ich habe einen schönen kleinen Goldring mit blauem Stein um 450 Euro ausgesucht. Mein Mann hat jedoch bei der Übergabe schnell erkannt, dass er nur aus vergoldete­m Silber war! Ich habe mich natürlich geärgert, dass ich so in die Irre geführt wurde. Ich weiß, dass mein Mann sich einen Goldring gewünscht hat! Im Geschäft hat sich der Juwelier nur entschuldi­gt und gemeint, der Ring sei unabsichtl­ich in der falschen Vitrine gewesen, da könne er jetzt nichts machen, auch weil der Preis tatsächlic­h für das Modell, das ich gekauft habe, stimmt. Das kann doch nicht sein! Habe ich nicht ein Recht gekaufte Sachen innerhalb einer gewissen Zeit umzutausch­en, gerade wenn mir etwas Falsches angedreht wurde?

Tassilo S., Kärnten

Lieber Herr S., zunächst gratuliere ich Ihnen herzlich zu Ihrem Hochzeitst­ag.

Im stationäre­n Handel gibt es prinzipiel­l kein allgemeine­s Recht, Ihre gekaufte Ware zurückzuge­ben. Das Umtauschre­cht, das Sie aus manchen Geschäften kennen, wird lediglich freiwillig angeboten. Eine umstandsun­abhängige Verpflicht­ung des Verkäufers im Geschäft, die dort gekaufte Waren zurückzune­hmen, besteht somit nicht. Das Recht auf Rücksendun­g von unerwünsch­ter Ware gibt es rechtlich nur im Online-Handel.

Was Ihnen beim Juwelier passiert ist, bezeichnet man aber als sogenannte­n „Geschäftsi­rrtum“. Sie haben sich über eine wichtige Eigenschaf­t der Kaufsache geirrt, nämlich darüber, dass der Ring nicht aus Gold ist, sondern nur vergoldet. Nach Ihren Angaben haben Sie dem Juwelier auch klar gesagt, dass Sie einen Ring aus Gold suchen, sodass diese Eigenschaf­t zwischen Ihnen vereinbart wurde. Die Eigenschaf­t wurde damit zu einem Teil des Kaufvertra­ges.

Eine weitere Voraussetz­ung, um den Vertrag auf heben zu können, ist, dass dieser Irrtum von der anderen Partei , in

Ihrem Fall somit dem Juwelier, verursacht wurde. Ihnen wurde der Ring explizit als golden und nicht nur vergoldet verkauft. Sie haben sich dabei zu Recht auf die Beratung eines Experten im Geschäft verlassen, weshalb der Juwelier wohl auch schuld an Ihrem Irrtum ist. Dass dieser behauptet, er habe den Ring unabsichtl­ich falsch eingeordne­t, ist hierbei unbeachtli­ch – so oder so wurden Sie dadurch in die Irre geführt.

Letztlich ist noch wichtig, dass dieser Irrtum für Ihren Kauf wesentlich und ausschlagg­ebend war. Sie erzählen klar, dass Sie an einem vergoldete­n Silberring nicht interessie­rt gewesen wären. Sie hätten diesen daher wohl gar nicht gekauft, wenn Ihnen das

Material bewusst gewesen wäre. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sie theoretisc­h einen gerechten Preis gezahlt haben. Sie haben schlicht nicht erhalten, was vereinbart war. Damit war der Irrtum auch kausal für den Kauf und berechtigt somit zur Anfechtung des Geschäftes.

Sie haben daher ein Recht, von Ihrem Juwelier eine Rückabwick­lung zu verlangen. Dazu müssen sie ihm den Ring zurückgebe­n und im Gegenzug können Sie die 450 Euro, die Sie als Kaufpreis bezahlt haben, zurückverl­angen. Rechtsanwä­ltin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem Reich des Rechts.

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