Habe ich das Recht, gekaufte Sachen umzutauschen?
Mein Mann und ich haben gerade unseren 1. Hochzeitstag gefeiert. Zu diesem Anlass wollte ich ihm einen Goldring schenken. In einem netten Geschäft in der Innenstadt habe ich dem Juwelier klar gesagt, wonach ich suche und ich habe einen schönen kleinen Goldring mit blauem Stein um 450 Euro ausgesucht. Mein Mann hat jedoch bei der Übergabe schnell erkannt, dass er nur aus vergoldetem Silber war! Ich habe mich natürlich geärgert, dass ich so in die Irre geführt wurde. Ich weiß, dass mein Mann sich einen Goldring gewünscht hat! Im Geschäft hat sich der Juwelier nur entschuldigt und gemeint, der Ring sei unabsichtlich in der falschen Vitrine gewesen, da könne er jetzt nichts machen, auch weil der Preis tatsächlich für das Modell, das ich gekauft habe, stimmt. Das kann doch nicht sein! Habe ich nicht ein Recht gekaufte Sachen innerhalb einer gewissen Zeit umzutauschen, gerade wenn mir etwas Falsches angedreht wurde?
Tassilo S., Kärnten
Lieber Herr S., zunächst gratuliere ich Ihnen herzlich zu Ihrem Hochzeitstag.
Im stationären Handel gibt es prinzipiell kein allgemeines Recht, Ihre gekaufte Ware zurückzugeben. Das Umtauschrecht, das Sie aus manchen Geschäften kennen, wird lediglich freiwillig angeboten. Eine umstandsunabhängige Verpflichtung des Verkäufers im Geschäft, die dort gekaufte Waren zurückzunehmen, besteht somit nicht. Das Recht auf Rücksendung von unerwünschter Ware gibt es rechtlich nur im Online-Handel.
Was Ihnen beim Juwelier passiert ist, bezeichnet man aber als sogenannten „Geschäftsirrtum“. Sie haben sich über eine wichtige Eigenschaft der Kaufsache geirrt, nämlich darüber, dass der Ring nicht aus Gold ist, sondern nur vergoldet. Nach Ihren Angaben haben Sie dem Juwelier auch klar gesagt, dass Sie einen Ring aus Gold suchen, sodass diese Eigenschaft zwischen Ihnen vereinbart wurde. Die Eigenschaft wurde damit zu einem Teil des Kaufvertrages.
Eine weitere Voraussetzung, um den Vertrag auf heben zu können, ist, dass dieser Irrtum von der anderen Partei , in
Ihrem Fall somit dem Juwelier, verursacht wurde. Ihnen wurde der Ring explizit als golden und nicht nur vergoldet verkauft. Sie haben sich dabei zu Recht auf die Beratung eines Experten im Geschäft verlassen, weshalb der Juwelier wohl auch schuld an Ihrem Irrtum ist. Dass dieser behauptet, er habe den Ring unabsichtlich falsch eingeordnet, ist hierbei unbeachtlich – so oder so wurden Sie dadurch in die Irre geführt.
Letztlich ist noch wichtig, dass dieser Irrtum für Ihren Kauf wesentlich und ausschlaggebend war. Sie erzählen klar, dass Sie an einem vergoldeten Silberring nicht interessiert gewesen wären. Sie hätten diesen daher wohl gar nicht gekauft, wenn Ihnen das
Material bewusst gewesen wäre. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sie theoretisch einen gerechten Preis gezahlt haben. Sie haben schlicht nicht erhalten, was vereinbart war. Damit war der Irrtum auch kausal für den Kauf und berechtigt somit zur Anfechtung des Geschäftes.
Sie haben daher ein Recht, von Ihrem Juwelier eine Rückabwicklung zu verlangen. Dazu müssen sie ihm den Ring zurückgeben und im Gegenzug können Sie die 450 Euro, die Sie als Kaufpreis bezahlt haben, zurückverlangen. Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.