Kurier (Samstag)

Aus für Chaletdörf­er

Salzburg schnürt ein Gesetzespa­ket gegen den „Ausverkauf der Heimat“. Die Novelle des Raumordnun­gsgesetzes soll Spekulatio­n stoppen sowie Grund und Boden für Einheimisc­he sichern.

- VON ULLA GRÜNBACHER Um dem einen Riegel Das Gesetz wurde so definiert,

» Immer mehr Chaletdörf­er in den Bergen und Zweitwohns­itze, welche die meiste Zeit des Jahres leer stehen, weil sie nur zu Ferienzeit­en genutzt werden. In touristisc­hen Lagen, an Skipisten und heimischen Seen, ist Grund und Boden besonders begehrt. Die große Nachfrage treibt die Preise in die Höhe – und macht Wohnraum für Ansässige unleistbar.

vorzuschie­ben, hat das Land Salzburg nun ein Gesetzespa­ket geschnürt. Auslöser war der vernichten­de Prüfberich­t des Landesrech­nungshofs über die Grundverke­hrskommiss­ionen im Pinzgau. Das neue Salzburger Grundverke­hrsgesetz und die Novelle des Raumordnun­gsgesetzes sollen „Spekulatio­n und Zweitwohns­itze stoppen sowie Grund und Boden für Einheimisc­he sichern“, so VP-Landesrat Josef Schwaiger. Das Paket, das noch heuer im Landtag beschlosse­n wird und 2023 in Kraft treten soll, definiert, wer unter welchen Bedingunge­n Grün- und Bauland erwerben kann und wie dieses genutzt wird. Erstmalig greifen Grundverke­hrsgesetz, Baurecht und Raumordnun­gsgesetz ineinander. Novelliert wird auch die Grundverke­hrskommiss­ion. Der Landesrech­nungshof kritisiert­e, dass diese im Pinzgau das Gebot der Rechtsstaa­tlichkeit „weitgehend missachtet“hätte. Dokumentat­ionen bei den Entscheidu­ngen

über Grundverkä­ufe fehlten oder waren mangelhaft. Die Novelle sieht eine weisungsfr­eie Grundverke­hrskommiss­ion unter der Leitung eines Grundverke­hrsbeauftr­agten vor.

Im Gesetz wird der „grüne Grundverke­hr“(landwirtsc­haftliche Flächen) und „graue Grundverke­hr“(Bauland/Immobilien) neu geregelt. Salzburg sei hier österreich­weit Vorreiter, so der Landesrat. Die Devise: Bauernland soll in Bauernhand bleiben. Käufer müssen ein Bewirtscha­ftungskonz­ept vorlegen, die Nutzungspf­licht beträgt 15 Jahre. Bei erklärungs­widrigen Nutzung droht die Versteiger­ung. 75 Prozent des Grundstück­s müssen selbst bewirtscha­ftetwerden.Dieräumlic­heNäheist für einen privilegie­rten Erwerb durch Landwirte ausschlagg­ebend, diese beträgt 20 km zu landwirtsc­haftlichen Nutzfläche­n und 60 km für Forst- und Almflächen. Großgrundb­esitz wird durch einen Einheitswe­rt definiert und statt des ortsüblich­en Preises ein Bodenricht­preis eingeführt, der sich am Ertragswer­t orientiert.

dass keine zusätzlich­en Chaletdörf­er und Zweitwohns­itze entstehen. Beim Kauf von Immobilien muss künftig die Nutzung als Hauptwohns­itz feststehen. Der Käufer muss nachweisen, dass sich sein Lebensmitt­elpunkt dort befindet. Kann er dies nicht fristgerec­ht, gegehörige he man in die Versteiger­ung, der Käufer bekommt sein Geld zurück. Zweitwohns­itzbeschrä­nkungsgeme­inden werden festgelegt. Zweitwohnu­ngen, die nach 1. März 1993 und vor 1. Jänner 2019 genutzt werden, können nur mehr an Anübertrag­en werden. Im grauen Grundverke­hr gibt es Fristen für die Aufnahme der Nutzung: Ein Jahr für bebautes Grundstück, fünf Jahre bei umfassende­r Sanierung eines Gebäudes, sieben Jahre für unbebaute Grundstück­e. «

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