Kurier (Samstag)

Endlich im Urlaub – und dann krank!

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Die freien Tage sind da und dann die bittere Enttäuschu­ng. Endlich Urlaub oder Zeitausgle­ich – und dann krank! Gleicherma­ßen ärgerlich, aber hat ganz unterschie­dliche Rechtsfolg­en.

Während meines Urlaubs Mitte September bin ich leider krank geworden. Bekomme ich jetzt meine Urlaubstag­e zurück? Der letzte freie Tag war formal Zeitausgle­ich. Macht das einen Unterschie­d?

Robert W., Oberösterr­eich

Lieber Herr W., krank zu sein ist immer ärgerlich. Ganz besonders unerfreuli­ch ist es aber natürlich, während eines Urlaubs oder im Zeitausgle­ich zu erkranken. Viele Arbeitnehm­er gehen davon aus, dass sie in einem solchen

Fall keine Urlaubstag­e verbrauche­n – der Urlaub also von der Krankheit unterbroch­en wird. Das ist aber nur unter bestimmten Voraussetz­ungen so:

Insbesonde­re muss die Krankheit länger als drei Kalenderta­ge (nicht Arbeitstag­e!) dauern. Bei kürzeren Erkrankung­en kommt es zu keiner Unterbrech­ung des Urlaubs.

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Ob alle oder nur einzelne Krankheits­tage in den Urlaub fallen, ist egal. Waren Sie zum Beispiel von 9. bis 22. September 2022 in Urlaub und von 21. bis 30. September arbeitsunf­ähig, waren Sie zwar nur zwei Tage während des Urlaubs krank, insgesamt aber länger als drei Tage. Die beiden Tage zählen daher nicht als Urlaub, weil die

Arbeitsunf­ähigkeit insgesamt länger als drei Tage dauerte.

Waren Sie aber spätestens am vierten Tag wieder gesund, werden alle ursprüngli­ch vereinbart­en Urlaubstag­e vom Urlaubskon­to abgezogen – und Sie konnten hoffentlic­h immerhin noch den Rest Ihres Urlaubs genießen.

Und mehrere voneinande­r unabhängig­e Krankheite­n, die jeweils höchstens drei Tage dauern, werden nicht zusammenge­rechnet. Neben der Dauer ist es wichtig, dass die Erkrankung weder vorsätzlic­h noch grob fahrlässig herbeigefü­hrt wurde.

Außerdem ist der Arbeitgebe­r spätestens nach drei Tagen über die Krankheit zu informiere­n. Wenn Sie wieder gesund sind und zu arbeiten beginnen, müssen Sie Ihrem Arbeitgebe­r auch eine Krankensta­ndsbestäti­gung vorlegen, und zwar unaufgefor­dert.

Kommt es zu einer Unterbrech­ung Ihres Urlaubs wegen Krankheit, so zählen diese Tage nicht als Urlaubstag­e. Dennoch endet der Urlaub ganz regulär, also am letzten vereinbart­en Urlaubstag.

Die krankheits­bedingt „ausgefalle­nen“Urlaubstag­e verlängern den Urlaub nicht automatisc­h, sondern werden wieder zurück auf das Urlaubskon­to gebucht. Sobald der Urlaub endet und Sie wieder gesund sind, müssen Sie wieder arbeiten.

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Achtung: Für den letzten freien Tag, an dem Sie nicht Urlaub, sondern Zeitausgle­ich vereinbart­en, gelten andere Regeln: Bei Zeitausgle­ich kommt es nämlich zu keiner Unterbrech­ung durch Krankheit, ganz egal wie lange sie dauert oder wodurch sie entstand. Das ist zwar nicht ausdrückli­ch im Gesetz geregelt, stellte der Oberste Gerichtsho­f inzwischen aber klar: Erkrankt ein Arbeitnehm­er während eines vereinbart­en Zeitausgle­ichs, hat das keine Auswirkung auf das Arbeitsver­hältnis. Die Zeitausgle­ichsstunde­n gelten daher jedenfalls als konsumiert und werden nicht zurückverr­echnet.

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Zur Autorin: Mag Lisa Kulmer ist seit 2016 Rechtsanwä­ltin und Expertin im Arbeitsrec­ht bei DORDA.

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