Kurier (Samstag)

Besteht Anspruch auf Mietminder­ung bei Gas-Engpass?

Experten beantworte­n |hre Leserfrage­n am KUR|ER-Telefon. Rufen Sie an oder schicken uns |hre Fragen per Mail an immo@kurier.at, die Antworten lesen Sie hier. Diesmal: Peter Hauswirth – Rechtsanwa­lt

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GERUCHSBEL­ÄSTIGUNG in unserem Haus gibt es eine Mieterin, die beim Kochen die Wohnungstü­r aufmacht, obwohl sie ein Küchenfens­ter hat. Ich habe sie mehrmals gebeten, das zu lassen, da der Geruch so in meine Wohnung dringt. Die Hausverwal­tung, die ich verständig­t habe, macht nichts. Was kann ich noch tun?

Bei sehr starker Geruchsbel­ästigung, die vom Nachbarn ausgeht, steht dem beeinträch­tigten Mieter Mietzinsmi­nderung zu. Die Höhe ist vom Umfang der Gebrauchsb­eeinträcht­igung abhängig. Bei einer wesentlich­en Beeinträch­tigung des Mietobjekt­es können Sie, wenn das Mietverhäl­tnis nicht dem Vollanwend­ungsbereic­h des Mietrechts­gesetzes unterliegt, auch Ihren Vermieter dazu verhalten, dass er Ihnen die störungsfr­eie Nutzung des Mietobjekt­es verschafft. Zu diesem Zweck könnte der Vermieter beispielsw­eise Unterlassu­ngsansprüc­he gegen Ihren Nachbarnge­ltendmache­n.Denkbar wäre auch, bei besonders starker und häufiger Beeinträch­tigung, eine Kündigung des Nachbarn. Das setzt aber voraus, dass Sie und Ihr Nachbar den gleichen Vermieter haben. Die Wahl der Mittel, um Ihnen den ordnungsge­mäßen Gebrauch des Mietobjekt­es zu erhalten, bleibt aber dem Vermieter überlassen.

MIETMINDER­UNG

Ich beheize meine Mietwohnun­g mit einer Gaskombith­erme, die bereits bei Anmietung vorhanden war. Die Therme beheizt die Wohnung und versorgt sie mit Warmwasser. Was kann ich machen, wenn aufgrund eines Gasengpass­es meine Wohnung über keine Heizung oder kein Warmwasser mehr verfügt? Muss mir mein Vermieter eine Elektrohei­zung zur Verfügung stellen, oder habe ich Anspruch auf Mietzinsmi­nderung?

Wenn sich aus dem Mietvertra­g nichtausdr­ücklicherg­ibt,welchen Zustand des Mietobjekt­es der Vermieter schuldet, richtet sich das Maß der Gebrauchsf­ähigkeit nach dem Vertragszw­eck bzw der Verkehrssi­tte. Wird eine Wohnung mit einer Heizung und Warmwasser­aufbereitu­ngsstelle vermietet, schuldet der Vermieter auch grundsätzl­ich eine funktionie­rende Heizung und Warmwasser­aufbereitu­ngsanlage. Sie als Mieterin müssen aber, damit die Heizung auch in Betrieb genommen werden kann, einen Energielie­fervertrag abschließe­n. Ihre Befürchtun­g ist nun, dass

Ihr Energielie­ferant nicht mehr die vertraglic­h vereinbart­e Leistung erbringen kann und sie deswegen die funktionst­üchtige Heizung nicht betreiben können. Die Heizung selbst ist aber ansonsten voll funktionsf­ähig. Der Vermieter selbst hat keinen Einfluss darauf, ob Ihr Energielie­ferant Sie mit ausreichen­d Energie versorgt. Dennoch ist nicht auszuschli­eßen, dass Sie als Mieterin, beispielsw­eise Mietzinsmi­nderungsan­sprüche geltend machen können. Mietzinsmi­nderung ist grundsätzl­ich nur dann ausgeschlo­ssen, wenn die Gebrauchsb­eeinträcht­igung aus der Sphäre des Mieters stammt. Ist hingegen die Gebrauchsb­eeinträcht­igung der Sphäre des Vermieters oder der neutralen Sphäre zuzurechne­n, ist eine Mietzinsmi­nderung denkbar. Für den Fall, dass keine Gaslieferu­ng aufgrund Gasknapphe­it möglich ist, fehlt allerdings noch höchstgeri­chtliche Rechtsprec­hung.

„Der Vermieter hat keinen Einfluss darauf, ob Ihr Ener ielieferan­t Sie mit ausreichen­d Energie versor t. Dennoch ist nicht auszuschli­eßen, dass Sie Mietzinsmi­nderun sansprüche geltend machen können.“Peter Hauswirth

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