Wie weit darf die Kontrolle im Unternehmen gehen?
Für bestimmte Maßnahmen braucht es eine Betriebsvereinbarung
Gesetz. Für Unternehmen gibt es zahlreiche Möglichkeiten, den Leistungswillen ihrer Mitarbeiter zu überprüfen. Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz kann beispielsweise Auskunft darüber geben, ob die Belegschaft auch tatsächlich an ihren Arbeitsplätzen sitzt, Außendienstmitarbeiter können mittels GPS-Ortung verfolgt werden und technische Systeme die Aufzeichnungen überprüfen.
Allerdings stellt sich oftmals die Frage, ob der Einsatz dieser Kontrollinstrumente, die die Menschenwürde berühren, auch rechtens ist. Laut Arbeiterkammer ist es so, dass alle diese
Maßnahmen eine Betriebsvereinbarung benötigen, die der Betriebsrat zuvor mit dem Firmeninhaber getroffen haben muss. Gibt es keinen Betriebsrat, dann braucht es die Zustimmung der Arbeitnehmer.
Leibesvisitation
Aktionen, die die Menschenwürde verletzten, sind jedenfalls unzulässig. Etwa wenn es um Leibesvisitationen geht, das Abhören von Telefongesprächen oder die Überprüfung des Privatlebens. Eine Ausnahme liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn es den konkreten Verdacht einer straf baren Handlung gibt.
Ein wichtiger Aspekt ist auch die Datenschutz-Grundverordnung. In dieser ist festgelegt, dass Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, auch darüber informiert werden müssen. Zudem hat jeder Arbeitnehmer Recht auf Auskunft über die von ihm vorhandenen konkreten Daten, über deren Herkunft, deren Verknüpfungen mit anderen Daten und über allfällige Übermittlungen. Betroffene, die rechtswidrig überwacht wurden, können sich an den Betriebsrat wenden. Denkbar wäre auch ein Gang zum Arbeits- und Sozialgericht, wo man Klage gegen den Arbeitgeber einbringen kann.