Warum Benko jetzt doch in den U-Ausschuss kommen muss
Ladung. Die Androhung der Vorführung zeigt beim gefallenen Investor Wirkung
Die Sache klingt einigermaßen brachial: „Zum Zwecke der Vorführung ist die zuständige Behörde berechtigt, Zwangsgewalt in erforderlichem und angemessenem Ausmaß anzuwenden.“Und falls „kein gelinderes Mittel“möglich sei, um jemanden in den Untersuchungsausschuss zu bringen, müsse die Auskunftsperson notfalls so lange auch an- bzw. festgehalten werden.
Tag der Tage: 22. Mai
Es ist nicht überliefert, ob Rene Benko die acht Seiten lange Anordnung studiert hat, in der der parlamentarische Untersuchungsausschuss seine, Benkos’ Vorführung argumentiert und beschlossen hat. Aber nachdem der UAusschuss dem 47-jährigen Unternehmer mit dem Schriftstück ziemlich glaubhaft versichert hat, ihn nötigenfalls von der Polizei in Wien vorführen zu lassen, muss Benko klar geworden sein: Er muss im UAusschuss erscheinen. Am 22. Mai wird der gefallene Investor also im Parlament auftreten. Und Abgeordnete wie SPÖ-Fraktionsführer Kai
Jan Krainer gehen „jedenfalls davon aus, dass er kommt“.
Der Vorführung ist ein längeres Hin und Her zwischen Benko und dem Parlament vorangegangen, in dem der Unternehmer zahlreiche Argumente gebracht hat, warum er nicht nach Wien kommen kann. „Am Ende ist die Sache aber sehr einfach“, sagt SPÖ-Mann Krainer zum KURIER. Jede Auskunftsperson habe eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Das bedeutet: Im Idealfall finden U-Ausschuss und Auskunftsperson einen Termin, der für beide passt.
„Wir sind im Ausschuss sehr kooperativ. Wenn jemand krank ist oder beispielsweise eine lange im Voraus gebuchte Auslandsreise nachweisen kann, wird ein Ersatztermin gesucht, man will Auskunftspersonen ja nicht quälen“, sagt Krainer. „Wir hatten auch schon den Fall, dass Auskunftspersonen am Tag ihrer Ladung ein Bahn- oder Flugticket gebucht haben. Da wird’s dann schwierig.“Das von Benko bzw. seinem Anwalt vorgebrachte Argument, wonach Benko angesichts der Vielzahl an Ermittlungen, die gegen ihn laufen, ja gar nicht wissen könne, wann und wo er sich entschlagen kann, zieht in dieser allgemeinen Form nicht. So ist es zwar richtig, dass sich Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss nicht selbst belasten oder einer Strafverfolgung aussetzen müssen. Ein pauschales Recht, deshalb überhaupt nicht zu kommen, ist davon aber nicht ableitbar. Das liegt unter anderem daran, dass einer Auskunftsperson im U-Ausschuss ja auch „harmlose“Fragen, die mit dem Strafrecht nichts zu tun haben, gestellt werden können.
Die Faustregel: Liegen keine triftigen Gründe wie schwere Krankheit für das Nicht-Kommen vor, muss jeder in einen Untersuchungsausschuss kommen – und sich im Zweifel bei einzelnen Fragen eben entschlagen.
Ott kommt nicht
Nicht in den U-Ausschuss kommt derweil jener Mann, dessen Namen im Mittelpunkt eines der größten Spionage-Skandale der Zweiten Republik steht: Egisto Ott. Der frühere Staatsschützer steht im Verdacht, für Russland spioniert zu haben, und befindet sich derzeit in Untersuchungshaft. Aus Otts Auftritt wird freilich nichts. Denn das Justizministerium hat, wie als Erste die Krone berichtet, den sogenannten Konsultationsmechanismus aktiviert. Dieser wird immer dann herangezogen, wenn die Justiz sorgen hat, dass laufende Ermittlungen durch öffentliche Aussagen von Auskunftspersonen gefährdet werden könnten – und genau das ist bei Ott offenbar der Fall.
Wie Neos-Mandatar Yannick Shetty gegenüber dem KURIER bestätigt, hat die Justiz erklärt, dass ein Auftritt von Ott im U-Ausschuss dazu führen könnte, dass „Leib und Leben“Dritter durch den russischen Nachrichtendienst FSB gefährdet sein könnten. „Wenn die Justiz davon ausgeht, dass eine Aussage Otts Menschen in Gefahr bringt, nehmen wir das ernst“, sagt Shetty. „Wir haben die Ladung deshalb zurückgezogen.“