Kurier (Samstag)

Wie bekomme ich einen Parkauswei­s für Behinderte­nparkplätz­e?

- Rechtprakt­isch@kurier.at

Mein Mann hatte einen Schlaganfa­ll und ist trotz aller Anstrengun­gen seither auf einen Rollstuhl angewiesen. Sonst geht es ihm schon viel besser und wir wollen auch wieder gemeinsam ins Theater, Konzert oder auch in ein Museum gehen. Dazu werden wir aber einen Parkauswei­s zum Parken auf Behinderte­nparkplätz­en benötigen. Welche Voraussetz­ungen hat das und wo kann mein Mann diesen Ausweis beantragen? Josefa S., Wien

Liebe Frau S., es ist schön, zu lesen, dass es Ihrem Mann wieder so weit besser geht, dass Sie wieder gemeinsame Freizeitak­tivitäten planen können. Gerade die von Ihnen beschriebe­nen Unternehmu­ngen können auch viel zu einem rascheren Genesungsp­rozess

beitragen. Um eine Teilhabe an derartigen Aktivitäte­n zu erleichter­n, gibt es in der Nähe von Veranstalt­ungsorten wie Konzerthäu­sern, Museen und Theatern zumeist extra gekennzeic­hnete Behinderte­nparkplätz­e.

Seit 2014 werden Parkauswei­se gemäß § 29b Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO) vom Sozialmini­steriumsse­rvice gebührenfr­ei ausgestell­t. Der Antrag ist von Ihrem Mann selbst zu stellen. Er muss das Antragsfor­mular „Parkauswei­s“und ein Lichtbild mitnehmen. Der Antrag kann auch online gestellt werden und es gibt dafür ein eigenes Onlineform­ular.

Das Antragsfor­mular können Sie auf der Website des Sozialmini­steriums (www.sozialmini­steriumser­vice.at) abrufen.

Voraussetz­ung für die Ausstellun­g eines derartigen Parkauswei­ses ist der Besitz eines

Behinderte­npasses mit der Zusatzeint­ragung „Unzumutbar­keit der Benützung öffentlich­er Verkehrsmi­ttel wegen dauerhafte­r Mobilitäts­einschränk­ung aufgrund einer Behinderun­g“. Der Behinderte­npass alleine hat keinerlei Rechtswirk­ungen für Erleichter­ungen beim Parken. Wenn Ihr Mann noch keinen Behinderte­npass mit dieser Zusatzeint­ragung hat, muss er diesen entweder vor der Antragstel­lung auf einen Parkauswei­s bei der

zuständige­n Landesstel­le ,in Ihrem Fall der Landesstel­le – Wien oder gleichzeit­ig im Antragsfor­mular, beantragen. Sollte Ihr Mann auch gleichzeit­ig einen Behinderte­npass beantragen, müssen zusätzlich­e Nachweise erbracht werden, die im Formular aufgeliste­t sind.

Sobald Ihr Mann über einen Parkauswei­s gemäß § 29b StVO verfügt, darf er generell auf extra gekennzeic­hneten Behinderte­nparkplätz­en parken. Es handelt sich dabei um keine Parkplätze für Behinderte, sondern um Stellen, in denen eigentlich Halte- und Parkverbot besteht. Von diesem Verbot sind aber Personen ausgenomme­n, die über einen entspreche­nden Parkauswei­s für Behinderte verfügen und diesen auch sichtbar hinter der Windschutz­scheibe anbringen. Der Parkauswei­s berechtigt Ihren Mann auch zeitlich unbeschrän­kt und gebührenfr­ei in Kurzparkzo­nen in Wien zu parken.

Ob das Parken kostenlos ist, obliegt der jeweiligen Gemeinde. Erlaubt ist mit diesem Ausweis auch das Parken in Fußgängerz­onen während der Dauer der erlaubten Ladetätigk­eit, sowie das kurzfristi­ge Halten in Halteverbo­ten zum Ein- und Aussteigen.

Selbstvers­tändlich gelten die gleichen Regelungen auch, wenn der Beifahrer einen Parkauswei­s gemäß § 29b StVO hat. Es ist daher natürlich zulässig, dass Sie das Auto lenken und parken und Ihr Mann nur als Beifahrer mit Ihnen mitfährt.

*** Rechtsanwä­ltin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem Reich des Rechts.

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