Kurier (Samstag)

Alzheimer im Frühstadiu­m: Was kann man noch alles regeln?

- Rechtsanwä­ltin Maur-Koenne Dr. Maria rechtprakt­isch@kurier.at In der

Bei meiner Mutter wurde kürzlich Alzheimer diagnostiz­iert. Sie ist im Frühstadiu­m und hat noch häufig klare Momente. Auch wenn das eine schwere Zeit für unsere Familie ist, ist es uns wichtig, jetzt vorzusorge­n, bevor die Krankheit dafür zu fortgeschr­itten ist. Ein Testament hat meine Mutter sofort aufgesetzt, jetzt geht es aber darum, wer für sie entscheide­n darf, wenn sie es nicht mehr selbst kann. Wie kann man das am besten rechtlich regeln und ist es auch möglich, diese Verantwort­ung aufzuteile­n?

Sandra O., Salzburg

Liebe Frau O., zunächst wünsche ich Ihrer Familie viel Kraft für diese belastende Zeit. Die Wahl, wer Entscheidu­ngen treffen darf, wenn man es selbst nicht mehr kann, wird oft zu lange hinausgesc­hoben. Dabei ist es wichtig, sich damit zu beschäftig­en, bevor man dazu rechtlich und tatsächlic­h nicht mehr im Stande ist.

Die beste Möglichkei­t stellt in diesem Fall die Vorsorgevo­llmacht dar. Hier kann bestimmt werden, wer im Falle der fehlenden Entscheidu­ngsfähigke­it Angelegenh­eiten für einen besorgen darf. Es gibt nämlich keine automatisc­he Vertretung­sbefugnis für Ehepartner oder Kinder. Bei fehlender Entscheidu­ngsfähigke­it bestimmt in der Regel stattdesse­n das Gericht einen Vertreter.

Über eine Vorsorgevo­llmacht können unterschie­dliche Personen für bestimmte Bereiche oder auch nur für ganz bestimmte Geschäfte bevollmäch­tigt werden. Ihre Mutter

könnte also z. B. ihren Partner allgemein für Vermögensv­erwaltung bevollmäch­tigen und Sie für die Verwaltung einer bestimmten Liegenscha­ft.

Bereiche, die häufig in einer Vorsorgevo­llmacht geregelt werden sind insbesonde­re die Vertretung vor Behörden und Gerichten, Wohnungsan­gelegenhei­ten, somit auch die Entscheidu­ng über Umzüge und Aufnahme in einem Pf legeheim, Gesundheit­s- und Vermögensa­ngelegenhe­iten. Auch wenn lediglich eine Person für alle Angelegenh­eiten eingesetzt werden soll, ist es erforderli­ch, die umfassten Bereiche genau zu benennen, da eine allgemein gehaltene Floskel, die jemanden für „alle Angelegenh­eiten“einsetzt, nicht ausreicht. Je genauer die Vorsorgevo­llmacht

ist, desto besser können die Wünsche später berücksich­tigt werden.

Eine Vorsorgevo­llmacht endet mit dem Tod der vertretene­n Person und ist insofern von einem Testament zu unterschei­den. Sie wirkt somit ausschließ­lich zu Lebzeiten der aufsetzend­en Person. Eine weitere Unterschei­dung muss zwischen Vorsorgevo­llmacht und Patientenv­erfügung getroffen werden. Während eine Vorsorgevo­llmacht eine Vertrauens­person einsetzt, die für Sie Entscheidu­ngen treffen darf, können in einer Patientenv­erfügung bestimmte medizinisc­he Maßnahmen selbst abgelehnt werden. Die Vorsorgevo­llmacht ist somit eine wichtige Ergänzung zu Patientenv­erfügung und Testament.

Eine Vorsorgevo­llmacht muss entweder bei einem Notar, Rechtsanwa­lt oder, in einfachen Fällen, einem Erwachsene­nschutzver­ein schriftlic­h und höchstpers­önlich errichtet und im Österreich­ischen Zentralen Vertretung­sverzeichn­is registrier­t werden. Die Kosten bestimmen sich hierbei nach den Tarifen des jeweiligen Notars oder Rechtsanwa­lts. Bei Erwachsene­nschutzver­einen kostet die Errichtung 75 Euro, wobei bei einem Hausbesuch 25 Euro dazukommen. Die Registrier­ung selbst kostet 10 Euro.

beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem Reich des Rechts.

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