Flucht ins Frauenhaus endete mit Mord
Drei Betretungsverbote wurden gegen Fazli M. ausgesprochen. Hätte ihn die Polizei früher verhaften müssen?
WIEN (SN-akr, APA). Sie war vor ihm ins Frauenhaus geflohen, doch entkommen konnte Sie ihm nicht. Am Donnerstagmorgen wurde eine 34-jährige Mazedonierin, die sich mit ihrem zweijährigen Sohn von einem Frauenhaus in WienSimmering auf dem Weg zu einer Behörde befand, von ihrem NochEhemann erstochen. Besonders tragisch: Laut Zeugenaussagen dürfte die Frau, die bereits drei Kinder hatte, erneut schwanger gewesen sein. Das Obduktionsergebnis lag bis zu Redaktionsschluss noch nicht vor. Der 53-jährige Fazli M. dürfte die Tat von langer Hand geplant haben. „Wir gehen davon aus, dass er seiner Frau, die seit Mai in einem geheimen Frauenhaus wohnte, aufgelauert hat“, sagt Polizeisprecher Thomas Keiblinger im SN-Gespräch. Am Donnerstag um 7.37 Uhr stach er plötzlich von hinten mit einem rund 30 Zentimeter langen Küchenmesser auf offener Straße auf seine Frau ein. Etliche Passanten beobachteten den Mord und hielten den 53-Jährigen bis zum Eintreffen der Polizei fest.
Doch nicht nur sie wurden Zeugen der Bluttat. Auch der zweijährige Sohn des Paars sah die Tat mit an. Er wurde nach der Tat von der Jugendwohlfahrt betreut.
Es war nicht das erste Mal, dass Fazli M. gegenüber seiner Frau gewalttätig geworden war. Bereits 2012 war gegen ihn in zwei Fällen ein Betretungsverbot der gemeinsamen Wohnung in Favoriten ausgesprochen worden, heuer ein weiteres Mal. Die 34-Jährige befand sich seit Anfang Mai mit dem gemeinsamen Sohn in dem Frauenhaus. „Es ging dabei immer um Körperverletzung“, sagt Polizeisprecher Keiblinger. Erst im vergangenen September hatte sich die 34-Jährige an die Interven- tionsstelle gegen Gewalt in der Familie gewandt. Laut der Opferschutzeinrichtung ist M. – er litt anscheinend unter psychischen Problemen – äußerst gefährlich gewesen. Zum Motiv für seine Tat schwieg der Verdächtige am Donnerstag. Er befindet sich in UHaft. Rosa Logar von der Interventionsstelle äußerte Unverständnis dafür, dass der Beschuldigte nicht schon zuvor in U-Haft genommen worden war, was auf Basis des 2009 in Kraft getretenen Paragrafen 107 b des Strafgesetzbuchs – fortgesetzte Gewaltausübung – möglich gewesen wäre.