Demenz gefährdet Versicherungsschutz
Nicht nur grob fahrlässiges Verhalten, auch mangelnde Beaufsichtigung kann zu Verweigerung führen
Im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen erhebt sich sowohl für die Betroffenen als auch für pflegende Angehörige die Frage, inwieweit mit dieser Krankheit versicherungsrechtliche Konsequenzen verbunden sind.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei Sachversicherungen grob fahrlässiges Verhalten einen Ausschlusstatbestand begründet. Das kann zum Beispiel dann zum Verhängnis werden, wenn durch einen an Demenz Erkrankten ein Brand ausgelöst wird, weil der Elektro- oder Gasherd nicht rechtzeitig abgeschaltet wird. Der Versicherer könnte zumindest ab einer bestimmten Intensität der Erkrankung dies auch als eine so- genannte Gefahrenerhöhung auslegen. Sofern der Versicherer bei Vertragsabschluss nicht ohnehin bereits danach gefragt hat, ist es daher empfehlenswert, den Versicherer über die Krankheit zu informieren oder den Versicherungsschutz für Schadensfälle
Schwerpunkt
Recht im Alltag
durch grobe Fahrlässigkeit zu erweitern. Dies ist aber derzeit in Österreich nur mit eingeschränkten Leistungen bei nur wenigen Versicherern möglich. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist grob fahrlässiges Verhalten kein Ausschlusstatbestand und allfällige Regressansprüche sind mit 11.000 Euro limitiert. Bei der KfzKaskoversicherung kann der Versicherer hingegen bei grob fahrlässigem Verhalten zur Gänze aussteigen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Auch bei der Privathaftpflichtversicherung, die i. d. R. in der Haushaltsversicherung integriert ist, ist grob fahrlässiges Verhalten kein Ausschlussgrund. Es besteht jedoch die Gefahr, dass der Versicherer mangels eines schuldhaften Verhaltens die Deckung ablehnt, falls nicht mit entsprechenden Zusatzdeckungen auch dafür bereits vorgesorgt wurde. Von Angehörigen und Pflegekräften ist zu beachten, dass eine mangelnde Beaufsichtigung je nach Sachlage als bedingter Vorsatz gewertet werden kann und der Versicherungsschutz ebenfalls verweigert werden kann.
Bei Personenversicherungen, vor allem bei Kranken-, Unfallund Lebensversicherungen, sind nachträglich auftretende Krankheiten grundsätzlich nicht meldepflichtig und können keine Schmälerung des Versicherungsschutzes verursachen. Krankheiten, die bei Abschluss der Versicherung bestanden haben und nach denen auch ausdrücklich gefragt wurde, sind jedoch auch bei Personenversicherungen bekannt zu geben, um einen umfassenden Schutz nicht zu gefährden. Bedenken Sie auch im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen: Der beste Schutz besteht darin, Unglücksfälle durch umsichtige Lebensweise zu verhindern.