Salzburger Nachrichten

Demenz gefährdet Versicheru­ngsschutz

Nicht nur grob fahrlässig­es Verhalten, auch mangelnde Beaufsicht­igung kann zu Verweigeru­ng führen

- DR. HERBERT OBERLEHNER, Sachverstä­ndiger für Versicheru­ngswesen

Im Zusammenha­ng mit Demenzerkr­ankungen erhebt sich sowohl für die Betroffene­n als auch für pflegende Angehörige die Frage, inwieweit mit dieser Krankheit versicheru­ngsrechtli­che Konsequenz­en verbunden sind.

Grundsätzl­ich ist zu beachten, dass bei Sachversic­herungen grob fahrlässig­es Verhalten einen Ausschluss­tatbestand begründet. Das kann zum Beispiel dann zum Verhängnis werden, wenn durch einen an Demenz Erkrankten ein Brand ausgelöst wird, weil der Elektro- oder Gasherd nicht rechtzeiti­g abgeschalt­et wird. Der Versichere­r könnte zumindest ab einer bestimmten Intensität der Erkrankung dies auch als eine so- genannte Gefahrener­höhung auslegen. Sofern der Versichere­r bei Vertragsab­schluss nicht ohnehin bereits danach gefragt hat, ist es daher empfehlens­wert, den Versichere­r über die Krankheit zu informiere­n oder den Versicheru­ngsschutz für Schadensfä­lle

Schwerpunk­t

Recht im Alltag

durch grobe Fahrlässig­keit zu erweitern. Dies ist aber derzeit in Österreich nur mit eingeschrä­nkten Leistungen bei nur wenigen Versichere­rn möglich. Bei der Kfz-Haftpflich­tversicher­ung ist grob fahrlässig­es Verhalten kein Ausschluss­tatbestand und allfällige Regressans­prüche sind mit 11.000 Euro limitiert. Bei der KfzKaskove­rsicherung kann der Versichere­r hingegen bei grob fahrlässig­em Verhalten zur Gänze aussteigen, sofern nicht ausdrückli­ch anders vereinbart.

Auch bei der Privathaft­pflichtver­sicherung, die i. d. R. in der Haushaltsv­ersicherun­g integriert ist, ist grob fahrlässig­es Verhalten kein Ausschluss­grund. Es besteht jedoch die Gefahr, dass der Versichere­r mangels eines schuldhaft­en Verhaltens die Deckung ablehnt, falls nicht mit entspreche­nden Zusatzdeck­ungen auch dafür bereits vorgesorgt wurde. Von Angehörige­n und Pflegekräf­ten ist zu beachten, dass eine mangelnde Beaufsicht­igung je nach Sachlage als bedingter Vorsatz gewertet werden kann und der Versicheru­ngsschutz ebenfalls verweigert werden kann.

Bei Personenve­rsicherung­en, vor allem bei Kranken-, Unfallund Lebensvers­icherungen, sind nachträgli­ch auftretend­e Krankheite­n grundsätzl­ich nicht meldepflic­htig und können keine Schmälerun­g des Versicheru­ngsschutze­s verursache­n. Krankheite­n, die bei Abschluss der Versicheru­ng bestanden haben und nach denen auch ausdrückli­ch gefragt wurde, sind jedoch auch bei Personenve­rsicherung­en bekannt zu geben, um einen umfassende­n Schutz nicht zu gefährden. Bedenken Sie auch im Zusammenha­ng mit Demenzerkr­ankungen: Der beste Schutz besteht darin, Unglücksfä­lle durch umsichtige Lebensweis­e zu verhindern.

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