Die „Jugendgarantie“der EU
Ein neues Instrument der Politik zur Prävention und Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung: Das „Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen“.
Am 23. September 2014 wurde das „Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen“(„ÖAV-Netzwerk“) von 32 europäischen Staaten offiziell eröffnet. Es umfasst die Arbeitsverwaltungen der 28 Mitgliedsstaaten der EU, der drei EWRStaaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die des EFTALandes Schweiz. Wozu vernetzten sich aber die – je nach Land unterschiedlich strukturierten – Arbeitsmarktverwaltungen dieser Staaten?
Der Grund für diese verstärkte Zusammenarbeit ist die bessereUnterstützung der einzelnen nationalen Beschäftigungsstrategien, um den gegenwärtig über 25 Millionen Arbeitslosen in der EU bei ihrer Suche nach einem Arbeitsplatz effektiver als bisher zu helfen.
Dabei ist vor allem die Situation junger Menschen, die weder in Arbeit noch in Ausbildung sind („Not in Education, Employment or Training“, NEET), alarmierend. In der EU gibt es über 7,5 Mill. NEETs, was einem Prozentsatz von 12,9 aller jungen Europäer zwischen 15 und 24 Jahren entspricht. 30,1 Prozent der Arbeitslosen unter 25 Jahren in der EU sind seit mehr als zwölfMonaten arbeitslos und suchen auch nicht mehr länger aktiv nach einer Arbeitsstelle, wodurch sie auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr auftreffen und damit auch mehr und mehr gesellschaftlich marginalisiert werden. DerHauptgrund für dieAusbildung des „ÖAV-Netzwerks“ist daher die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, die vor allem durch das neue Konzept der Jugendgarantie erfolgen soll. Jugendgarantie Unter der Jugendgarantie ist dabei eine Situation zu verstehen, in der jungen Menschen binnen vier Monaten nach dem Verlassen der Schule oder dem Verlust einer Arbeit eine hochwertige Arbeitsstelle bzw. weiterführende Ausbildung oder ein hochwertiger Praktikumsbzw. Ausbildungsplatz angeboten wird. Dieses Angebot – konkretisiert in Form einer Arbeitsstelle, eines Ausbildungsplatzes, eines Praktikums oder einer Fortbildung – geht sowohl auf eine Anregung des Rats1 als auch eine Entschließung des Europäischen Parlaments2 zurück und fand seinen konkreten Ausdruck in der Empfehlung des Rats vom22. 4. 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie3, der bis Mitte Jänner 2014 bereits 17 EU-Mitgliedsstaaten nachkamen.
Die Kosten der Einrichtung entsprechender Systeme zur techni- schen Durchführung der Jugendgarantiewerden zwar auf 21Milliarden Euro pro Jahr (0,22 Prozent des BIP) geschätzt5, wobei aber bedacht werden muss, dass passives Abwarten noch viel teurer käme. Jugendliche, die sich nicht in Beschäftigung, Bildung oder Ausbildung befinden, verursachen Schätzungen zufolge jährliche Kosten in Höhe von 153 Milliarden Euro (1,21 Prozent des BIP) an Arbeitslosenleistungen, Verdienst- und Steuerausfällen etc. „Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen“(ÖAV)
Die zur technischen Umsetzung der Jugendgarantie erforderliche Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedsstaaten der EU geht auf das Jahr 1997 zurück, in dem die Kommission einen informellen „Be- ratenden Ausschuss der öffentlichen Arbeitsverwaltungen“einrichtete. Gem. Artikel 46 lit. a) AEUV haben das Europäische Parlament und der Rat die Freizügigkeit der Arbeitnehmer „durch Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen“herzustellen und können gem. Art. 149 Abs. 1 AEUV auch entsprechende „Anreizmaßnahmen“in Form von Initiativen beschließen.
Dementsprechend erließen das Europäische Parlament und der Rat, auf der Basis eines Vorschlags der Kommission von Mitte Juni 20137, am 15. Mai 2014 auch den Beschluss Nr. 573/2014/EU über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen8, mit dem sie das „ÖAV-Netzwerk“für den Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2020 errichteten. Dieses soll zur Erreichung des im Rahmen der „Strategie Europa 2020“festgelegten Kernziels beitragen, ein Beschäftigungsniveau von 75 Prozent bei den Frauen und Männern imAlter zwischen 20 und 64 Jahren bis zum Jahr 2020 zu erreichen, und zwar insbesondere durch Senkung der Jugendarbeitslosigkeit. Die Kommission hat bis spätestens 18. Juni 2017 über das „ÖAV-Netzwerk“einen entsprechenden Evaluierungsbericht auszuarbeiten.