Eine Haftnotiz und ihre Folgen
Ein kleiner selbstklebender gelber Notizzettel ist durchaus eine juristische Betrachtung wert. Vor allem dann, wenn besagter Klebezettel auf einem Antrag für ein Bürgerbegehren klebt. So geschehen beim Antrag der Bürgerinitiative gegen den Ausbau der Mönchsberggarage am 13. Mai 2014.
Diese wollte eine Bürgerabstimmung über das Projekt. Datiertwar der entsprechendeAntrag mit dem 13. Mai 2014, jedoch nur mittels Vermerk auf demgelben, aufdemAntragklebenden Zettel.
Die Hauptwahlbehörde hat am Dienstag über den Antrag geurteilt und ihn für nicht zulässig erklärt. Die achtseitige Stellungnahme derHauptwahlbehörde, unterzeichnet von Magistratsdirektor Martin Floss, geht ins Detail: „Das Schreiben, das am 13. 5. 2014 (laut einer selbstklebenden Haftnotiz auf dem Schreiben) eingebracht wurde. Da aufgrund der Haftnotiz nicht eindeutig nachvollziehbar ist, ob es sich eindeutig aufdieses Schreiben bezieht (der Sinn von Haftnotizen ist, dass sieüberall anbringbar sind und wieder abnehmbar sind), da auf der Haftnotiz kein Bezug auf das Schreiben existiert, ist – unter BerücksichtigungderBezugnahme auf die beiliegenden Unterstützungserklärungen im Schreiben vom 14. 5. 2014 – zugunsten der Antragsteller anzunehmen, dass es als Einheit mitdemSchreiben vom 14. 5. 2014 eingebrachtwurde.“Wir haltendaherfest: Dieselbstklebende Haftnotiz, die auf dem Antrag klebte, gehörtzumAntrag. Obwohl oder gerade weil eine Haftnotiz auch anderswo hätte kleben können. Entscheidend für die Ablehnung der Bürgeranträge war aber laut offizieller Aussendung, dass dem Antrag zu wenig gültige Unterstützungserklärungen beigelegt worden sind.