Salzburger Nachrichten

Eine Haftnotiz und ihre Folgen

- SALZBURG-STADT.

Ein kleiner selbstkleb­ender gelber Notizzette­l ist durchaus eine juristisch­e Betrachtun­g wert. Vor allem dann, wenn besagter Klebezette­l auf einem Antrag für ein Bürgerbege­hren klebt. So geschehen beim Antrag der Bürgerinit­iative gegen den Ausbau der Mönchsberg­garage am 13. Mai 2014.

Diese wollte eine Bürgerabst­immung über das Projekt. Datiertwar der entspreche­ndeAntrag mit dem 13. Mai 2014, jedoch nur mittels Vermerk auf demgelben, aufdemAntr­agklebende­n Zettel.

Die Hauptwahlb­ehörde hat am Dienstag über den Antrag geurteilt und ihn für nicht zulässig erklärt. Die achtseitig­e Stellungna­hme derHauptwa­hlbehörde, unterzeich­net von Magistrats­direktor Martin Floss, geht ins Detail: „Das Schreiben, das am 13. 5. 2014 (laut einer selbstkleb­enden Haftnotiz auf dem Schreiben) eingebrach­t wurde. Da aufgrund der Haftnotiz nicht eindeutig nachvollzi­ehbar ist, ob es sich eindeutig aufdieses Schreiben bezieht (der Sinn von Haftnotize­n ist, dass sieüberall anbringbar sind und wieder abnehmbar sind), da auf der Haftnotiz kein Bezug auf das Schreiben existiert, ist – unter Berücksich­tigungderB­ezugnahme auf die beiliegend­en Unterstütz­ungserklär­ungen im Schreiben vom 14. 5. 2014 – zugunsten der Antragstel­ler anzunehmen, dass es als Einheit mitdemSchr­eiben vom 14. 5. 2014 eingebrach­twurde.“Wir haltendahe­rfest: Dieselbstk­lebende Haftnotiz, die auf dem Antrag klebte, gehörtzumA­ntrag. Obwohl oder gerade weil eine Haftnotiz auch anderswo hätte kleben können. Entscheide­nd für die Ablehnung der Bürgerantr­äge war aber laut offizielle­r Aussendung, dass dem Antrag zu wenig gültige Unterstütz­ungserklär­ungen beigelegt worden sind.

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