Privatsphäre
„Wir leben in einem Reihenhaus. Unsere Nachbarin spioniert uns in völlig unnatürlicher Weise auffällig und für uns wahrnehmbar aus. Auch belauscht und beobachtet sie uns in auffälligster und unangenehmer Art und Weise minutenlang von ihrem Toilettenfenster aus, welches Ausblick auf unsere Terrasse gewährt. Müssen wir uns das gefallen lassen?“ Das beiläufige und absichtslose Hinaussehen aus den Fenstern des eigenen Hauses, die Einblick in ein Nachbargrundstück gewähren, stellt keinen Eingriff in die Privatsphäre dar. Auch das kurze auf Neugier basierende Hinausblicken muss im Rahmen des „Üblichen“hingenommen werden. Dies hat seine Grenze bei der Intensität, durch die sich ein „durchschnittlich empfindender Nachbar“dauernd beobachtet und verfolgt fühlen würde. Das bei gleichzeitiger Gartenbenützung bei angrenzenden Grundflächen nicht zu vermeidende und oft genug unfreiwillige Mithören von Gesprächen, die auf einer Terrasse oder im Garten von Nachbarn geführt werden, ist, selbst wenn bewusst den Gesprächen gelauscht wird, für sich allein, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, kein Eingriff in die Privatsphäre. Ein ungewöhnliches Verhalten, das das Gefühl der ständigen Überwachung gibt, greift hingegen in die Privatsphäre ein; nur in diesem Fall kann auf Unterlassung geklagt werden – auch dann, wenn „nur“Alltägliches (also nichts Intimes), aber eben nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes Privatleben von Nachbarn beobachtet würde. Und auch, wenn dabei keine technischen Hilfsmittel wie Kameras eingesetzt werden.