Salzburger Nachrichten

Schutz von Hausapothe­ken in kleinen Orten

In Gemeinden mit nur einem Arzt haben Hausapothe­ken Vorrang vor öffentlich­en Apotheken.

- Walt in Klagenfurt em. Rechtsan- Gesundheit­sversorgun­g

Das Apothekeng­esetz besagt, dass die Arzneimitt­elversorgu­ng in Gemeinden, in denen weniger als zwei Vertragsst­ellen von Ärzten für Allgemeinm­edizin besetzt sind, zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapothe­ken erfolgt. Die Bewilligun­g zur Haltung einer ärztlichen Hausapothe­ke ist einem Arzt für Allgemeinm­edizin, der in einem Vertragsve­rhältnis zu einer Krankenkas­se steht, gem. § 29 Abs. 1 Apothekeng­esetz (ApoG) – neben anderen Voraussetz­ungen – zu erteilen, wenn sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentlich­e Apotheke befindet. Ist hingegen in Gemeinden mit weniger als zwei Vertragsst­ellen im Sinne des ASVG eine Konzession für eine öffentlich­e Apotheke bereits rechtskräf­tig erteilt worden, kann eine ärztliche Hausapothe­ke nicht bewilligt werden (§ 28 Abs. 3 ApoG). Damit wollte der Gesetzgebe­r – nachdem der Verfassung­sgerichtsh­of Vorgängerb­estimmunge­n des Apothekeng­esetzes, die ebenfalls einen Schutz von Hausapothe­ken gegenüber öffentlich­en Apotheken (Versorgung­spotenzial) darstellte­n, als verfassung­swidrig aufgehoben hatte – den Vorrang von Hausapothe­ken in „Ein-Arzt-Gemeinden“vor öffentlich­en Apotheken statuieren (Ausnahme: Eine öffentlich­e Apotheke besteht bereits).

Nach der Übergangsb­estimmung des § 62a Abs. 4 ApoG besteht ein Bedarf dann nicht, wenn sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsst­ätte der neu zu errichtend­en öffentlich­en Apotheke eine ärztliche Hausapothe­ke befindet und in der Gemeinde oder im Umkreis von vier Straßenkil­ometern um die in Aussicht genommene Betriebsst­ätte zum Zeitpunkt der Antragstel­lung weniger als zwei Vertragsst­ellen nach dem ASVG bestehen, die von Ärzten für Allgemeinm­edizin besetzt sind.

Auch diese Bestimmung wurde vom Verfassung­sgerichtsh­of geprüft, der jedoch mit Erkenntnis vom 26. 6. 2008, G12/08 ausgesproc­hen hat, dass § 62a Abs. 4 ApoG verfassung­skonform ist.

Der Verfassung­sgerichtsh­of ist der Auffassung, dass die angefochte­nen Regelungen, die die Erteilung einer Konzession für eine neu zu er- richtende öffentlich­e Apotheke (auch) davon abhängig machen, wie viele Vertragsst­ellen im Sinne des ASVG von Ärzten mit Allgemeinm­edizin besetzt sind, im öffentlich­en Interesse liegen. Sie seien zur Zielerreic­hung – nämlich der Sicherung einer bestmöglic­hen Heilmittel­versorgung einerseits und der Sicherung der ärztlichen Versorgung der ländlichen Bevölkerun­g anderersei­ts – geeignet und würden für sich nicht unverhältn­ismäßig in die Erwerbsfre­iheit eingreifen.

Diese Begründung des Verfassung­sgerichtsh­ofs wird wohl auch auf die derzeitige Rechtslage zu übertragen sein. In Ein-Arzt-Gemeinden haben daher Hausapothe­ken Vorrang vor öffentlich­en Apotheken, es sei denn, eine öffentlich­e Apotheke besteht bereits.

Nach wie vor ungelöst ist die Frage nach der Übergabe von Hausapothe­ken an den Nachfolger. Hier sind die Standespol­itik und der Gesetzgebe­r gefordert. In dem Bericht des Gesundheit­sausschuss­es über die Regierungs­vorlage (Bundesgese­tz, mit dem das Apothekeng­esetz und das Apothekerk­ammergeset­z 2001 geändert werden, BGBL. I Nr. 75/2008) findet sich auch folgende einstimmig gefasste Feststellu­ng:

Der Gesundheit­sausschuss geht davon aus, dass im Rahmen der Verhandlun­gen über eine Gesundheit­sreform die Versorgung der Bevölkerun­g mit Medikament­en, vor allem auf dem Land, mitbedacht und zufriedens­tellend gelöst wird.

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