Schutz von Hausapotheken in kleinen Orten
In Gemeinden mit nur einem Arzt haben Hausapotheken Vorrang vor öffentlichen Apotheken.
Das Apothekengesetz besagt, dass die Arzneimittelversorgung in Gemeinden, in denen weniger als zwei Vertragsstellen von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken erfolgt. Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin, der in einem Vertragsverhältnis zu einer Krankenkasse steht, gem. § 29 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) – neben anderen Voraussetzungen – zu erteilen, wenn sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet. Ist hingegen in Gemeinden mit weniger als zwei Vertragsstellen im Sinne des ASVG eine Konzession für eine öffentliche Apotheke bereits rechtskräftig erteilt worden, kann eine ärztliche Hausapotheke nicht bewilligt werden (§ 28 Abs. 3 ApoG). Damit wollte der Gesetzgeber – nachdem der Verfassungsgerichtshof Vorgängerbestimmungen des Apothekengesetzes, die ebenfalls einen Schutz von Hausapotheken gegenüber öffentlichen Apotheken (Versorgungspotenzial) darstellten, als verfassungswidrig aufgehoben hatte – den Vorrang von Hausapotheken in „Ein-Arzt-Gemeinden“vor öffentlichen Apotheken statuieren (Ausnahme: Eine öffentliche Apotheke besteht bereits).
Nach der Übergangsbestimmung des § 62a Abs. 4 ApoG besteht ein Bedarf dann nicht, wenn sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke befindet und in der Gemeinde oder im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als zwei Vertragsstellen nach dem ASVG bestehen, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind.
Auch diese Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof geprüft, der jedoch mit Erkenntnis vom 26. 6. 2008, G12/08 ausgesprochen hat, dass § 62a Abs. 4 ApoG verfassungskonform ist.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass die angefochtenen Regelungen, die die Erteilung einer Konzession für eine neu zu er- richtende öffentliche Apotheke (auch) davon abhängig machen, wie viele Vertragsstellen im Sinne des ASVG von Ärzten mit Allgemeinmedizin besetzt sind, im öffentlichen Interesse liegen. Sie seien zur Zielerreichung – nämlich der Sicherung einer bestmöglichen Heilmittelversorgung einerseits und der Sicherung der ärztlichen Versorgung der ländlichen Bevölkerung andererseits – geeignet und würden für sich nicht unverhältnismäßig in die Erwerbsfreiheit eingreifen.
Diese Begründung des Verfassungsgerichtshofs wird wohl auch auf die derzeitige Rechtslage zu übertragen sein. In Ein-Arzt-Gemeinden haben daher Hausapotheken Vorrang vor öffentlichen Apotheken, es sei denn, eine öffentliche Apotheke besteht bereits.
Nach wie vor ungelöst ist die Frage nach der Übergabe von Hausapotheken an den Nachfolger. Hier sind die Standespolitik und der Gesetzgeber gefordert. In dem Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Apothekerkammergesetz 2001 geändert werden, BGBL. I Nr. 75/2008) findet sich auch folgende einstimmig gefasste Feststellung:
Der Gesundheitsausschuss geht davon aus, dass im Rahmen der Verhandlungen über eine Gesundheitsreform die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten, vor allem auf dem Land, mitbedacht und zufriedenstellend gelöst wird.