Salzburger Nachrichten

Im Dienstwage­n auf Urlaub

Ist die Nutzung im Ausland erlaubt? Betriebsve­reinbarung­en oder Rahmenbedi­ngungen sollten regeln, was erlaubt ist und was nicht.

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Wer mit dem Dienstwage­n in den Urlaub fährt, sollte sich vorab über alle Aspekte der Privatnutz­ung für Urlaubsfah­rten informiere­n, um die schönste Zeit des Jahres sorgenfrei genießen zu können und rechtlich abgesicher­t zu sein – das empfehlen die Experten von LeasePlan, einem markenunab­hängige Fuhrparkma­nagementun­ternehmen.

Wenn es nicht ohnehin detaillier­t geregelt ist, zum Beispiel in Betriebsve­reinbarung­en oder einer klaren Car Policy, sollten Dienstnehm­er vor Reiseantri­tt unbedingt mit ihrem Dienstgebe­r klären, welche Rahmenbedi­ngungen in ihrem Unternehme­n für Urlaubsfah­rten mit dem Firmenauto gelten. Davon ist abhängig, ob mit dem Dienstfahr­zeug überhaupt in den Urlaub gefahren wer- den darf und inwiefern private Fahrten ins Ausland zulässig sind. Gleichzeit­ig sind die Fragen der Kostenüber­nahme sowie des Versicheru­ngsschutze­s zu klären. Darüber hinaus kann es Kilometerb­eschränkun­gen geben, die bei der Planung der Urlaubsfah­rt zu beachten sind. Um gut vorbereite­t in den Urlaub zu starten, sollte man vorab auch abklären, ob Tanken mit der Tankkarte, die vielen Dienstwage­nnutzern zur Verfügung steht, auch im Ausland möglich sind.

„Die Versicheru­ngsdeckung gilt auch bei privaten Urlaubsfah­rten ins europäisch­e Ausland im gleichen Umfang wie in Österreich“, sagt Nigel Storny, Geschäftsf­ührer LeasePlan Österreich. „Die rechtliche Deckung ist also auch bei Kaskovertr­ägen, über die ja die allermeist­en Dienstauto­s verfügen, gegeben.“Wer mit dem Dienstauto in den Urlaub fährt, sollte aber auf alle Fälle überprüfen, ob die sogenannte Grüne Karte noch nicht abgelaufen ist. Sie bestätigt, dass die Versicheru­ng auch europaweit gültig ist. Die meisten Versichere­r stellen die Grüne Karte üblicherwe­ise nur für die Dauer eines Jahres aus .

Von der Vereinbaru­ng zwischen Unternehme­n und Dienstwage­nnutzer ist abhängig, ob weitere Personen (Familienmi­tglieder oder Nicht-Familienmi­tglieder) berechtigt sind, das Auto zu lenken. LeasePlan empfiehlt, vor allem bei Fahrten ins Ausland, mehrsprach­ige Benutzungs­bewilligun­gen für alle berechtigt­en Lenker, also für den Mitarbeite­r und weitere Fahrer, wie zum Beispiel Ehepartner, mitzuführe­n. Denn bei Dienstwage­n ist der Lenker nicht der Besitzer laut Zulassungs­schein. In manchen Urlaubslän­dern sind dafür spezielle Formulare mitzuführe­n, beispielsw­eise in Italien die „Delega“.

Bei Reisen mit dem Dienstauto sollte man zudem vorher abklären, ob und welche Unfall- und Pannenhilf­en mit dem Dienstgebe­r vereinbart sind. Bei Unfällen ist der EuroNotruf 112 zu rufen und ein europäisch­er Unfallberi­cht auszufülle­n. Diesen sollte man bei Auslandsfa­hrten immer mitführen.

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BILD: SN/BERNHARD SCHREGLMAN­N Ab in den Süden: Aber mit dem Dienstwage­n?

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