Der Gebietsschutz für die Rauchfangkehrer hält nicht
Die Gebietsbeschränkungen für Rauchfangkehrer in Österreich dürften auch einer Beurteilung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht standhalten. Das wurde am Donnerstag klar, als der Generalanwalt beim EuGH seinen Urteilsvorschlag veröffentlichte. Die Gewerbeberechtigung eines Rauchfangkehrers dürfe nicht auf ein bestimmtes Kerngebiet beschränkt sein, erklärte der aus Polen stammende Generalanwalt Maciej Szpunar. Außerdem müsse nicht jede Person, die eine Gewerbeberechtigung als Rauchfangkehrer erlangen möchte, in dem betreffenden EU-Land ansässig sein.
In dem konkreten Fall ging es um den Kärntner Rauchfangkehrer Gebhart Hiebler aus Moosburg, der die Gebietsbeschränkung unter Hinweis auf die EU-Richtlinie zur Dienstleistungsfreiheit ablehnt. Ein anderer Rauchfangkehrer, dem Hiebler mehr als 40 Kunden durch Postwurfsendungen in dessen „Kehrgebiet“abgeworben hatte, klagte auf Unterlassung. In zwei Instanzen erhielt der Kläger recht, doch der Oberste Gerichtshof ersuchte im Vorjahr den EuGH um eine Vorabentscheidung in dem Fall.
Bereits im März 2015 hatte der Nationalrat wegen eines drohenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens den Gebietsschutz für Kaminkehrer teilweise geöffnet. Geschützt bleiben weiter feuerpolizeiliche Aufgaben der Rauchfangkehrer.