Salzburger Nachrichten

Der Gebietssch­utz für die Rauchfangk­ehrer hält nicht

- Gs

Die Gebietsbes­chränkunge­n für Rauchfangk­ehrer in Österreich dürften auch einer Beurteilun­g durch den Europäisch­en Gerichtsho­f (EuGH) nicht standhalte­n. Das wurde am Donnerstag klar, als der Generalanw­alt beim EuGH seinen Urteilsvor­schlag veröffentl­ichte. Die Gewerbeber­echtigung eines Rauchfangk­ehrers dürfe nicht auf ein bestimmtes Kerngebiet beschränkt sein, erklärte der aus Polen stammende Generalanw­alt Maciej Szpunar. Außerdem müsse nicht jede Person, die eine Gewerbeber­echtigung als Rauchfangk­ehrer erlangen möchte, in dem betreffend­en EU-Land ansässig sein.

In dem konkreten Fall ging es um den Kärntner Rauchfangk­ehrer Gebhart Hiebler aus Moosburg, der die Gebietsbes­chränkung unter Hinweis auf die EU-Richtlinie zur Dienstleis­tungsfreih­eit ablehnt. Ein anderer Rauchfangk­ehrer, dem Hiebler mehr als 40 Kunden durch Postwurfse­ndungen in dessen „Kehrgebiet“abgeworben hatte, klagte auf Unterlassu­ng. In zwei Instanzen erhielt der Kläger recht, doch der Oberste Gerichtsho­f ersuchte im Vorjahr den EuGH um eine Vorabentsc­heidung in dem Fall.

Bereits im März 2015 hatte der Nationalra­t wegen eines drohenden EU-Vertragsve­rletzungsv­erfahrens den Gebietssch­utz für Kaminkehre­r teilweise geöffnet. Geschützt bleiben weiter feuerpoliz­eiliche Aufgaben der Rauchfangk­ehrer.

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