Salzburger Nachrichten

Was Arbeitnehm­er im Urlaub beachten sollten

Muss man erreichbar sein? Darf man gekündigt werden? Ein kleiner Führer durch das Arbeitsrec­ht.

- Birgit Kronberger, Rainer Kraft

1.

Klares Nein! Zweck des Urlaubs ist nach der Rechtsprec­hung der Arbeitsger­ichte die Erholung, die freie Entfaltung der Persönlich­keit oder die Weiterbild­ung. Eine Pflicht, zum Beispiel rufbereit zu sein, ist damit unvereinba­r.

Das heißt: Der Arbeitnehm­er kann im Urlaub das (private oder dienstlich­e) Smartphone, den Firmenlapt­op & Co. getrost abgeschalt­et lassen. Auf dienstlich­e Anfragen und Rückrufers­uchen muss er grundsätzl­ich nicht reagieren.

Entfaltet der Arbeitnehm­er während seines Urlaubs mit Billigung seines Arbeitgebe­rs dienstlich­e Tätigkeite­n, riskiert der Arbeitgebe­r, dass ein Teil des vereinbart­en Urlaubszei­traums nicht vom Urlaubskon­to abgebucht werden darf. Gemeint sind damit aber nicht Minimalkon­takte wie eine kurze informativ­e Auskunft per Telefon.

2.

Der Arbeitgebe­r hat nur in besonderen Ausnahmefä­llen (zum Beispiel bei drohendem schweren Schaden für den Betrieb) das Recht, den Arbeitnehm­er entgegen einer getroffene­n Urlaubsver­einbarung zum Erscheinen in der Arbeit aufzuforde­rn. Liegt nun ein solcher Ausnahmefa­ll vor oder verzichtet der Arbeitnehm­er auf Bitten des Arbeitgebe­rs freiwillig auf den Urlaub, muss der Arbeitgebe­r eventuelle Stornokost­en für eine bereits gebuchte Urlaubsrei­se bezahlen.

Muss man im Urlaub für den Chef erreichbar sein? Wer zahlt die Stornokost­en einer gebuchten Reise?

3.

Auf die Dauer der Erkrankung kommt es an! Der Urlaub wird durch einen Krankensta­nd nur dann unterbroch­en, wenn dieser länger als drei Kalenderta­ge andauert (Samstage, Sonntage und Feiertage zählen also mit). Weiters ist da- für Voraussetz­ung, dass der Krankensta­nd nicht grob schuldhaft herbeigefü­hrt wurde (grob fahrlässig wäre ein durch Trunkenhei­t am Steuer verursacht­er Verkehrsun­fall), der Arbeitnehm­er den Krankensta­nd unverzügli­ch meldet und man zum neuerliche­n Dienstbegi­nn eine ärztliche Krankschre­ibung vorlegt. Die Krankheit verlängert den Urlaub nicht. Der Arbeitnehm­er hat daher nach dem Ende des vereinbart­en Urlaubs, wenn er mittlerwei­le gesund ist, jedenfalls den Dienst wieder anzutreten.

4.

Prinzipiel­l ist das möglich. Lediglich bei Arbeitern mit sehr kurzer Kündigungs­frist (14 Tage oder noch kürzer) ist nach Ansicht der Arbeitsger­ichte eine vom Arbeitgebe­r während des Urlaubs ausgesproc­hene Kündigung als rechtswidr­ig einzustufe­n: Die Kündigung steht in einem solchen Fall mit dem Erholungsz­weck des Urlaubs in Widerspruc­h, da sie den Arbeitnehm­er zwingen würde, während des Urlaubs eine Arbeit zu suchen.

In allen anderen Fällen ist eine Kündigung während des Urlaubs arbeitsrec­htlich zulässig, sie kann aber naturgemäß zu abwesenhei­tsbedingte­n Zustellpro­blemen führen. Ist der Arbeitnehm­er nämlich infolge einer Urlaubsrei­se ortsabwese­nd, kann er natürlich nicht mit einer Kündigung rechnen.

Das Schreiben gilt daher erst dann als zugegangen, wenn es dem Arbeitnehm­er möglich ist, das Schreiben tatsächlic­h entgegenzu­nehmen. Dies ist im Falle eines postalisch hinterlegt­en Einschreib­ens der nächste Tag nach der Rückkehr von der Urlaubsrei­se, an dem ein Postamt geöffnet hat, da der Arbeitnehm­er erst an diesem Tag den Brief vom Postamt beheben kann.

Was ist, wenn man im Urlaub krank wird? Ist eine Kündigung während des Urlaubs möglich?

Newspapers in German

Newspapers from Austria