Tipps für den Umtausch von Geschenken
Die Arbeiterkammer fragte Händler, wie sie den Umtausch handhaben. Worauf man achten sollte.
Für viele beginnt der Weihnachtsstress nach Weihnachten von Neuem. Dann geht es darum, falsche, doppelte oder einfach unpassende Geschenke umzutauschen. Die Arbeiterkammer Salzburg hat nun erstmals bei 170 Händlern genau erhoben, wie sie den Umtausch von Waren handhaben. Denn eines ist klar: Grundsätzlich gibt es keinen Rechtsanspruch auf einen Umtausch.
Viele Händler sind aber sehr kulant, wenngleich es hier große Unterschiede gibt. Peter Niedermayer vom AK-Konsumentenschutz betont: „Es ist ein Mythos, dass eine intakte Ware einfach so umgetauscht werden kann. Wenn ein Händler das tut, dann auf Kulanz. Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht.“
Allerdings: Die Bedingungen, zu denen umgetauscht werden kann, sind sehr unterschiedlich. Ein Umtausch ist je nach Händler innerhalb von 7, 14, 28 und 30 Tagen oder überhaupt unbefristet möglich. Wer Geschenke umtauschen will, muss also in der Regel erst einmal ab dem Kaufdatum nachrechnen. Einmal wird die Originalrechnung verlangt, einmal nicht. Manchmal zusätzlich auch die Originalverpackung. Einige Unternehmen nehmen reduzierte Ware vom Umtausch aus. Andere gewähren die Rückgabe bei Unzufriedenheit des Kunden. Meistens wird außerdem nur der Umtausch gegen eine andere Ware angeboten. Geld zurück gilt nur in wenigen Fällen.
Nachfragen lohnt sich immer, sagt Peter Niedermayer. Da es dazu kein Gesetz gibt, vermerken manche Händler ihre Umtauschbedingungen automatisch auf dem Kassazettel. Ist das nicht so, sollte man in jedem Fall eine Vereinbarung mit dem Verkäufer treffen und sich das auf der Rechnung schriftlich bestätigen lassen. Ansonsten gilt: „Kauf ist Kauf!“Nur wenn die Ware defekt ist, hat der Konsument rechtlich gesicherte Ansprüche. Dann gibt es Gewährleistung.
Prinzipiell gilt bei jedem Einkauf: Kassazettel oder Rechnung aufheben. Weist ein Produkt Mängel auf, kann mit der Quittung nachgewiesen werden, wann und wo es gekauft wurde. Ist der Zettel verloren gegangen, kann der Kauf auch durch einen Dritten, der beim Einkauf dabei war, bestätigt werden.