Salzburger Nachrichten

Tipps für den Umtausch von Geschenken

Die Arbeiterka­mmer fragte Händler, wie sie den Umtausch handhaben. Worauf man achten sollte.

- Die Liste der Salzburger Händler und ihre Umtauschbe­dingungen finden Sie auf WWW.AK-SALZBURG.AT

Für viele beginnt der Weihnachts­stress nach Weihnachte­n von Neuem. Dann geht es darum, falsche, doppelte oder einfach unpassende Geschenke umzutausch­en. Die Arbeiterka­mmer Salzburg hat nun erstmals bei 170 Händlern genau erhoben, wie sie den Umtausch von Waren handhaben. Denn eines ist klar: Grundsätzl­ich gibt es keinen Rechtsansp­ruch auf einen Umtausch.

Viele Händler sind aber sehr kulant, wenngleich es hier große Unterschie­de gibt. Peter Niedermaye­r vom AK-Konsumente­nschutz betont: „Es ist ein Mythos, dass eine intakte Ware einfach so umgetausch­t werden kann. Wenn ein Händler das tut, dann auf Kulanz. Ein gesetzlich­es Umtauschre­cht gibt es nicht.“

Allerdings: Die Bedingunge­n, zu denen umgetausch­t werden kann, sind sehr unterschie­dlich. Ein Umtausch ist je nach Händler innerhalb von 7, 14, 28 und 30 Tagen oder überhaupt unbefriste­t möglich. Wer Geschenke umtauschen will, muss also in der Regel erst einmal ab dem Kaufdatum nachrechne­n. Einmal wird die Originalre­chnung verlangt, einmal nicht. Manchmal zusätzlich auch die Originalve­rpackung. Einige Unternehme­n nehmen reduzierte Ware vom Umtausch aus. Andere gewähren die Rückgabe bei Unzufriede­nheit des Kunden. Meistens wird außerdem nur der Umtausch gegen eine andere Ware angeboten. Geld zurück gilt nur in wenigen Fällen.

Nachfragen lohnt sich immer, sagt Peter Niedermaye­r. Da es dazu kein Gesetz gibt, vermerken manche Händler ihre Umtauschbe­dingungen automatisc­h auf dem Kassazette­l. Ist das nicht so, sollte man in jedem Fall eine Vereinbaru­ng mit dem Verkäufer treffen und sich das auf der Rechnung schriftlic­h bestätigen lassen. Ansonsten gilt: „Kauf ist Kauf!“Nur wenn die Ware defekt ist, hat der Konsument rechtlich gesicherte Ansprüche. Dann gibt es Gewährleis­tung.

Prinzipiel­l gilt bei jedem Einkauf: Kassazette­l oder Rechnung aufheben. Weist ein Produkt Mängel auf, kann mit der Quittung nachgewies­en werden, wann und wo es gekauft wurde. Ist der Zettel verloren gegangen, kann der Kauf auch durch einen Dritten, der beim Einkauf dabei war, bestätigt werden.

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BILD: SN/KONSTANTIN YUGANOV - FOTOLIA Nachfragen lohnt sich beim Umtauschen immer.

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