Salzburger Nachrichten

Strasser straflos „Betrüger“genannt

Vorwurf der üblen Nachrede: Gericht sprach Salzburger rechtskräf­tig frei.

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SALZBURG. Österreich­s Ex-Innenminis­ter Ernst Strasser, im Oktober 2014 rechtskräf­tig wegen Bestechlic­hkeit zu drei Jahren Haft verurteilt­er Straftäter, war im Jänner 2015 vom Salzburger Unternehme­r Peter Treichl – Inhaber von Partnerver­mittlungsa­genturen – in einem Facebook-Posting als „Betrüger“bezeichnet worden.

Strasser brachte daraufhin beim Landesgeri­cht Salzburg eine Privatankl­age gegen Treichl ein – wegen „Übler Nachrede“(§ 111 Strafgeset­zbuch) und § 6 Mediengese­tz („Üble Nachrede, Beschimpfu­ng, Verspottun­g, Verleumdun­g“). Grund: Er, Strasser, fühle sich durch die unwahre Bemerkung gekränkt; sein Rechtsanwa­lt Michael Wukoschitz (Wien) betonte, Strasser sei nie wegen Betrugs verurteilt worden.

Im erstinstan­zlichen Prozess im Juli wurde Treichl (Verteidige­r: RA Franz Essl/Salzburg) freigespro­chen – sein gegen Strasser und dessen Partnerin gerichtete­s Posting „(...) für mich sans beide betrüger“sei demnach ein noch zulässiges Werturteil. Erstrichte­r Aleksandar Vincetic: Tatsächlic­h sei der ExMinister ein Straftäter. Ein juristisch­er Laie müsse nicht zwischen den Delikten unterschei­den können. Mit der ebenfalls „Betrügerin“genannten Partnerin Strassers hatte sich Treichl übrigens bereits zuvor gerichtlic­h verglichen. Am Dienstag blitzte Strasser nun in Salzburg mit seiner Berufung gegen das Ersturteil ab. Für den Berufungss­enat des Oberlandes­gerichts Linz (Vorsitzend­er: Karl Bergmayr) treffen die Feststellu­ngen des Erstgerich­ts weitgehend zu – der Freispruch für Treichl ist damit rechtskräf­tig.

Bemerkensw­ert weiters: Hätte Treichl, betonte Bergmayr, die „Wertung, mit der ein Charakterv­orwurf gemacht wurde“, nicht zu einem Zeitpunkt gemacht, in dem Strasser gerade die Haft verbüßte, sondern erst danach, wäre das strafbar. Man dürfe nämlich niemandem eine bereits abgetane Straftat (= wenn die Strafe schon vollzogen ist) vorwerfen.

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