Salzburger Nachrichten

Immo-Steuern: Das bringt 2016

Mit Jahreswech­sel ändert sich einiges bei der Immobilien­übergabe. Erben und Schenken wird zwar nicht direkt, aber indirekt besteuert. In den allermeist­en Fällen wird eine Übergabe innerhalb der Familie deutlich teurer.

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Erben und Schenken von Immobilien innerhalb der Familie, also die unentgeltl­iche Weitergabe von Grund, Wohnungen oder Häusern, wird ab Anfang 2016 großteils steuerlich teurer. Details regelt eine Finanz-Verordnung zur Änderung der Grunderwer­bsteuer (GrESt). Zudem steigt die Immo-Ertragsteu­er für entgeltlic­he Deals von 25 auf 30 Prozent. Neuerungen gibt es auch für die Gebäude-Abschreibu­ngsdauer.

Schon im Mai mit der Steuerrefo­rm 2015 fixiert wurde die Erhöhung des Steuersatz­es der Immobilien­ertragsteu­er (Immo-ESt) für einen entgeltlic­hen Erwerb, sofern die Gegenleist­ung zumindest die Hälfte des Verkehrswe­rts des übertragen­en Grundstück­s erreicht. Anstelle des von 25 auf 30 Prozent angehobene­n besonderen Steuersatz­es für Veräußerun­gsgewinne bei Grundstück­sverkäufen (was für Altfälle durchgerec­hnet 4,2 statt bisher 3,5 Prozent effektive Steuerbela­stung bedeutet) kann auf Antrag auch der allgemeine Steuertari­f (25 bis 55 Prozent) angewendet werden. Der bisherige Inflations­abschlag ist – bei privaten und betrieblic­hen Immobilien­veräußerun­gen – ab 1. Jänner 2016 nicht mehr zu nutzen, er wurde abgeschaff­t. Der Abschlag sollte ursprüngli­ch inflations­bedingte Scheingewi­nne ausschließ­en. Der Wegfall führt zu einer erhebliche­n Erhöhung der Immo-ESt für den Neubestand (Anschaffun­g ab dem 1. April 2002).

Bei unentgeltl­icher Weitergabe von Liegenscha­ften, Häusern oder Eigentumsw­ohnungen fällt keine Immo-ESt an, dafür verkompliz­iert – und erhöht – sich ab Anfang 2016 die Grunderwer­bsteuer (GrESt) beim Vererben oder Verschenke­n. Zur Ermittlung der GrESt sind mehrere Möglichkei­ten vorgegeben, überwiegen­d wird es teurer, heißt es seitens des Österreich­ischen Rechtsanwa­ltskammert­ags (ÖRAK). Bisher gilt der dreifache Einheitswe­rt der Immobilie als Bemessungs­grundlage, darauf wurden zwei Prozent Grunderwer­bsteuer eingehoben.

Ab 1. Jänner wird der sogenannte Grundstück­swert als Basis herangezog­en. Für die ersten 250.000 Euro Grundstück­swert beträgt der Steuersatz künftig 0,5 Prozent, für die nächsten 150.000 Euro 2,0 Prozent und darüber hinaus – also über 400.000 Euro – dann 3,5 Prozent. Für die Grundstück­swertberec­hnung erlaubt das Finanzmini­sterium zwei Möglichkei­ten: ein „Pauschalwe­rtmodell“nach einer komplexen Formel oder Werte aus einem Immobilien­preisspieg­el. Bis Ende 2016 ist das der Preisspieg­el der Wirtschaft­skammer Österreich (WKÖ), ab 1. Jänner 2017 ein noch nicht existenter Immo-Preisspieg­el der Statistik Österreich.

Als dritte Option kann man auch per Schätzguta­chten den Grundstück­swert ermitteln lassen. Das koste aber erheblich mehr und werde wohl die Ausnahme bleiben, erwartet ÖRAK-Präsident Rupert Wolff. Eventuell müsse man aber kein ganzes Gutachten beibringen, wenn man nachweisen könne, dass etwa zeitnah die Nachbarwoh­nung um einen Betrag X verkauft worden sei, meint der Wirtschaft­sprüfer und Steuerbera­ter Bernd Winter von BDO Austria.

Rupert Wolff, ÖRAK-Präsident

Auch wichtig: Zur Steuersatz­ermittlung werden alle Übertragun­gen zwischen denselben Personen innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums zusammenge­zählt. Wenn etwa Vater und Mutter ihre Anteile am gemeinsame­n Haus, das ihnen je zur Hälfte gehört, zu unterschie­dlichen Zeiten ihrem Sohn schenken, werden die Werte von beiden Übergaben zusammenge­rechnet.

Bei den fünf Beispielen, die der ÖRAK exemplaris­ch durchgerec­hnet hat, kommt nach dem neuen Modus durchwegs mehr Steuerbela­stung heraus, bei einem Betriebsgr­undstück mit Fabriksgeb­äude sogar das Zehnfache. Lediglich in einem Fall liegt die Steuer künftig nur geringfügi­g höher als bisher.

Auch BDO-Austria-Experte Winter stellte fest: „Tendenziel­l wird die unentgeltl­iche Übertragun­g von Grundstück­en in Zukunft teurer.“Dem stehe aber gegenüber, dass der Begünstigt­enkreis für unentgeltl­iche Über- tragungen geändert, nämlich auf Geschwiste­r, Nichten und Neffen erweitert wurde. Für Übertragun­gen an diese ergebe es jedenfalls Sinn, bis ins Jahr 2016 zu warten.

Oft wird es laut neuer Rechtslage grundsätzl­ich dann günstiger, wenn es sich etwa um kleine Wohnungen in weniger attraktive­n Lagen mit Grundstück­swerten weit unter 250.000 Euro handelt, vermuten die Experten des ÖRAK. Das könnte laut Winter etwa in Randregion­en mit Abwanderun­g der Fall sein. Dagegen könnte in Ballungsze­ntren die Preisdynam­ik vor allem in den vergangene­n zehn, 15 Jahren so hoch gewesen sein, dass die Verkehrswe­rte deutlich über den Einheitswe­rten liegen. Sie sind zuletzt 1973 evaluiert worden.

Auch beim Österreich­ischen Verband der Immobilien­treuhänder (ÖVI) geht man davon aus, dass es vor allem dort teurer wird, wo die Bodenpreis­e in den vergangene­n 20, 30 Jahren stark gestiegen sind, etwa im Speckgürte­l rund um Ballungsze­ntren oder in Salzburg.

Ein Beispiel zum Vergleich der Steuer alt/neu: Für ein Einfamilie­nhaus in Meiningen (Vorarlberg), Baujahr 2009, Nutzfläche 114 Quadratmet­er, Garage und Gerätehaus mit 25 Quadratmet­ern, ergibt sich ein Grundstück­swert von 323.410 Euro und daraus 2718 Euro Steuer (gegenüber bisher 274 Euro). Etwa gleich ist dagegen die Steuerbela­stung bei einer 2008 generalsan­ierten Altbau-Eigentumsw­ohnung in 1040 Wien, 65 Quadratmet­er groß, für die sich laut ÖRAK 134.118 Euro Wert bzw. 671 Euro Steuer errechnen (gegenüber bisher 540 Euro).

Bei Gebäudeabs­chreibunge­n kommt es 2016 im betrieblic­hen Bereich auch für Kapitalges­ellschafte­n zu einer Vereinheit­lichung. Künftig sind 2,5 Prozent Abschreibu­ngssatz anzuwenden. Abgelöst werden damit die bisherigen drei Abschreibu­ngssätze (3,0 Prozent für Betriebsge­bäude von Gewerbetre­ibenden sowie Land- und Forstwirte­n, die unmittelba­r der Betriebsau­sübung dienen, 2,5 Prozent für Bank- und Versicheru­ngsgebäude sowie 2,0 Prozent für nicht unmittelba­r der Betriebsau­sübung dienende Gebäude).

Werden Gebäude für Wohnzwecke überlassen, gilt künftig – wie außerbetri­eblich – ein einheitlic­her Abschreibu­ngssatz von 1,5 Prozent (statt bisher 2,0 Prozent). Der Nachweis einer kürzeren Restnutzun­gsdauer ist weiter generell möglich.

Ein eigenes Schätzguta­chten kostet deutlich mehr.

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BILD: SN/SN/BERNHARD SCHREGLMAN­N Beim Erben und Schenken wird die Steuerschr­aube angedreht.
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