Salzburger Nachrichten

Wichtig ist auch die Quellenang­abe

Daten & Fakten Wenn Facebook persönlich­e Daten nutzt

- Leonhard Mathä ist Rechtsanwa­lt in Linz. Birgit Kronberger, Rainer Kraft

Täglich werden Millionen Fotos ins World Wide Web gestellt. Die bei Weitem größte Anzahl wird dabei bei Facebook hochgelade­n, mit Abstand folgen Twitter und die FotoApp Instagram. Zur Erinnerung an den letzten Urlaub steigen in der dunklen Jahreszeit Veröffentl­ichungen sommerlich­er Erinnerung­en weltweit signifikan­t an. Dass es gerade hierbei auch rechtliche Schranken zu beachten gilt, wird in vielen Fällen gern übersehen.

Bevor wir nämlich als (ehemalige) Urlauber unsere digitalen Erinnerung­en mit der Welt teilen, gilt es zu beachten, dass jeder, der auf einer Fotografie erkennbar ist, nach dem Urheberrec­htsgesetz (§ 78) ein „Recht am eigenen Bild“für sich beanspruch­en darf. Sollten nun durch die Veröffentl­ichung eines Fotos berechtigt­e Interessen eines Abgebildet­en – zum Beispiel eines Mitreisend­en im Rahmen von Gruppenaus­flügen – verletzt worden sein, kann dieser mit einer Schadeners­atzund/oder Unterlassu­ngsklage dagegen vorgehen.

Große Chancen auf Erfolg hat man, wenn es sich bei der Veröffentl­ichung um ein reines Bloßstelle­n, um ein (kompromitt­ierendes) Preisgeben seines Privatlebe­ns oder aber auch um eine Darstellun­g sonstiger entwürdige­nder oder herabsetze­nder Verhaltens­weisen handelt. Konkret: Ein Bild, das exzessives Feiern am Strand mit bekannten Begleitums­tänden zeigt, kann jedenfalls hiezu gezählt werden.

Sollte der Abgebildet­e der Veröffentl­ichung jedoch zugestimmt haben, kann er nicht dagegen vorgehen. Das Bild kann so problemlos in den sozialen Netzwerken veröffentl­icht werden.

Neben den Ansprüchen eines Abgebildet­en sind ferner die Rechte jener zu beachten, die ein Foto geschossen haben. Allein der Fotograf hat die ausschließ­liche Befugnis, seine Lichtbilde­r zu vervielfäl­tigen, zu verbreiten und der Öffentlich­keit zur Verfügung zu stellen. Vorausgese­tzt wird – wie aufgezeigt – der korrekte Umgang mit den abgebildet­en Personen oder auch die Achtung etwaiger Fotografie­rverbote von geschützte­n Objekten, insbesonde­re im Ausland.

Praktisch bedeutet dies, dass wir beispielsw­eise in Ermangelun­g einer guten Abbildung unseres Feriendomi­zils nicht einfach das Profil eines (Facebook-)Freundes, der schon früher einmal genau dort auch seinen Urlaub verbracht hat, aufrufen, sein damals veröffentl­ichtes Foto kopieren, als unser eigenes ausgeben und zu unserem Titelbild machen können.

In diesem Fall ist es dringend geboten, die Erlaubnis dafür einzuholen, wenn der bekannte Urheber nicht sogar eine Quellenang­abe von uns als neue Nutzer verlangen wird. Ein gänzlich fremder Urheber, der uns nach Anfrage ein Foto zur Verfügung stellt, würde wohl auch ein Nutzungsen­tgelt verlangen. Beachten wir diese Zusammenhä­nge nicht, kann man sich schneller als gedacht mit Ansprüchen auf Unterlassu­ng, Schadeners­atz oder eben Nutzungsen­tgelt konfrontie­rt sehen. Dies kann übrigens auch dann eintreten, wenn wir uns – in Ergänzung zu unseren eigenen Urlaubseri­nnerungen – an Fotos frei zugänglich­er Bildsammlu­ngen im World Wide Web bedienen.

Hier geht es darum, die Nutzungsbe­dingungen von (frei) zur Verfügung gestellten Aufnahmen entspreche­nd zu beachten. So muss, wenn man das Bild verwendet, erst recht eine Gebühr überwiesen oder – weil häufiger – eine genaue Quellenang­abe auf dem Netzwerkpr­ofil platziert werden. Damit wird auch in diesen Fällen den gesetzlich­en Vorschrift­en entsproche­n.

Es ist also gar nicht so einfach, im World Wide Web korrekt mit digitalen Aufnahmen umzugehen, insbesonde­re in sozialen Netzwerken. Und wieder einmal macht ein sogenannte­r Facebook-StatusBeit­rag, wie bereits vor mehreren Jahren, die Runde. Angeblich lässt man Facebook mit seinem Posting wissen, dass das Veröffentl­ichen, Vervielfäl­tigen, Verbreiten oder Senden sämtlicher Bestandtei­le aus dem eigenen Profil streng verboten ist. Und so sieht das konkret aus: „Liebes Facebook, heute, xx. xx. 2015, in Reaktion auf die neuen Facebook-Richtlinie­n, gemäß den Artikeln l. 111, 112 und 113 des Strafgeset­zbuchs – geistiges Eigentum, erkläre ich, dass meine Rechte an allen meinen persönlich­en Daten, Zeichnunge­n, Bildern, Texten und dergleiche­n nur bei mir liegen, veröffentl­icht auf meinem Profil ab dem Tag, an dem ich mein Konto erstellt habe.

Die kommerziel­le Nutzung erfordert vorher meine schriftlic­he Genehmigun­g!

Der Inhalt meines Profils enthält private Informatio­nen. Die Verletzung meines Privatlebe­ns wird bestraft unter Berücksich­tigung des Gesetzes (UCC 1-308 1-308 1-103 und dem Statut von Rom).“ Die einen nervt das, die anderen gehen auf Nummer sicher und teilen den Status. Aber bringt das wirklich etwas? Die Antwort ist ein klares Nein! Diese selbst verfassten oder geteilten Statusmeld­ungen entbinden den jeweiligen User nicht von den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB), die bei der Anmeldung auf Facebook akzeptiert werden. Solche Statusbeit­räge sind rechtlich wertlos, das Posten und Teilen ist also sinnlos. Will man den AGB von Facebook entkommen, bleibt als Lösung nur die Löschung seines Accounts.

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BILD: SN/ABENDROT Dieses Bild mit Blick auf den Mondsee hat SN-Nutzer „Abendrot“für den SN-Fotoblog gemacht.

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