Wichtig ist auch die Quellenangabe
Daten & Fakten Wenn Facebook persönliche Daten nutzt
Täglich werden Millionen Fotos ins World Wide Web gestellt. Die bei Weitem größte Anzahl wird dabei bei Facebook hochgeladen, mit Abstand folgen Twitter und die FotoApp Instagram. Zur Erinnerung an den letzten Urlaub steigen in der dunklen Jahreszeit Veröffentlichungen sommerlicher Erinnerungen weltweit signifikant an. Dass es gerade hierbei auch rechtliche Schranken zu beachten gilt, wird in vielen Fällen gern übersehen.
Bevor wir nämlich als (ehemalige) Urlauber unsere digitalen Erinnerungen mit der Welt teilen, gilt es zu beachten, dass jeder, der auf einer Fotografie erkennbar ist, nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 78) ein „Recht am eigenen Bild“für sich beanspruchen darf. Sollten nun durch die Veröffentlichung eines Fotos berechtigte Interessen eines Abgebildeten – zum Beispiel eines Mitreisenden im Rahmen von Gruppenausflügen – verletzt worden sein, kann dieser mit einer Schadenersatzund/oder Unterlassungsklage dagegen vorgehen.
Große Chancen auf Erfolg hat man, wenn es sich bei der Veröffentlichung um ein reines Bloßstellen, um ein (kompromittierendes) Preisgeben seines Privatlebens oder aber auch um eine Darstellung sonstiger entwürdigender oder herabsetzender Verhaltensweisen handelt. Konkret: Ein Bild, das exzessives Feiern am Strand mit bekannten Begleitumständen zeigt, kann jedenfalls hiezu gezählt werden.
Sollte der Abgebildete der Veröffentlichung jedoch zugestimmt haben, kann er nicht dagegen vorgehen. Das Bild kann so problemlos in den sozialen Netzwerken veröffentlicht werden.
Neben den Ansprüchen eines Abgebildeten sind ferner die Rechte jener zu beachten, die ein Foto geschossen haben. Allein der Fotograf hat die ausschließliche Befugnis, seine Lichtbilder zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Vorausgesetzt wird – wie aufgezeigt – der korrekte Umgang mit den abgebildeten Personen oder auch die Achtung etwaiger Fotografierverbote von geschützten Objekten, insbesondere im Ausland.
Praktisch bedeutet dies, dass wir beispielsweise in Ermangelung einer guten Abbildung unseres Feriendomizils nicht einfach das Profil eines (Facebook-)Freundes, der schon früher einmal genau dort auch seinen Urlaub verbracht hat, aufrufen, sein damals veröffentlichtes Foto kopieren, als unser eigenes ausgeben und zu unserem Titelbild machen können.
In diesem Fall ist es dringend geboten, die Erlaubnis dafür einzuholen, wenn der bekannte Urheber nicht sogar eine Quellenangabe von uns als neue Nutzer verlangen wird. Ein gänzlich fremder Urheber, der uns nach Anfrage ein Foto zur Verfügung stellt, würde wohl auch ein Nutzungsentgelt verlangen. Beachten wir diese Zusammenhänge nicht, kann man sich schneller als gedacht mit Ansprüchen auf Unterlassung, Schadenersatz oder eben Nutzungsentgelt konfrontiert sehen. Dies kann übrigens auch dann eintreten, wenn wir uns – in Ergänzung zu unseren eigenen Urlaubserinnerungen – an Fotos frei zugänglicher Bildsammlungen im World Wide Web bedienen.
Hier geht es darum, die Nutzungsbedingungen von (frei) zur Verfügung gestellten Aufnahmen entsprechend zu beachten. So muss, wenn man das Bild verwendet, erst recht eine Gebühr überwiesen oder – weil häufiger – eine genaue Quellenangabe auf dem Netzwerkprofil platziert werden. Damit wird auch in diesen Fällen den gesetzlichen Vorschriften entsprochen.
Es ist also gar nicht so einfach, im World Wide Web korrekt mit digitalen Aufnahmen umzugehen, insbesondere in sozialen Netzwerken. Und wieder einmal macht ein sogenannter Facebook-StatusBeitrag, wie bereits vor mehreren Jahren, die Runde. Angeblich lässt man Facebook mit seinem Posting wissen, dass das Veröffentlichen, Vervielfältigen, Verbreiten oder Senden sämtlicher Bestandteile aus dem eigenen Profil streng verboten ist. Und so sieht das konkret aus: „Liebes Facebook, heute, xx. xx. 2015, in Reaktion auf die neuen Facebook-Richtlinien, gemäß den Artikeln l. 111, 112 und 113 des Strafgesetzbuchs – geistiges Eigentum, erkläre ich, dass meine Rechte an allen meinen persönlichen Daten, Zeichnungen, Bildern, Texten und dergleichen nur bei mir liegen, veröffentlicht auf meinem Profil ab dem Tag, an dem ich mein Konto erstellt habe.
Die kommerzielle Nutzung erfordert vorher meine schriftliche Genehmigung!
Der Inhalt meines Profils enthält private Informationen. Die Verletzung meines Privatlebens wird bestraft unter Berücksichtigung des Gesetzes (UCC 1-308 1-308 1-103 und dem Statut von Rom).“ Die einen nervt das, die anderen gehen auf Nummer sicher und teilen den Status. Aber bringt das wirklich etwas? Die Antwort ist ein klares Nein! Diese selbst verfassten oder geteilten Statusmeldungen entbinden den jeweiligen User nicht von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die bei der Anmeldung auf Facebook akzeptiert werden. Solche Statusbeiträge sind rechtlich wertlos, das Posten und Teilen ist also sinnlos. Will man den AGB von Facebook entkommen, bleibt als Lösung nur die Löschung seines Accounts.