Salzburger Nachrichten

Keine Drohnen über Schlössern

Rund um deutsche Schlösser werden verstärkt Drohnen gesichtet. Die Verwalter haben damit keine Freude. Verbote sind auf dem Vormarsch.

- SN-ham, dpa

Kameras und Selfiestic­ks sind vor Sehenswürd­igkeiten heute nicht mehr wegzudenke­n. Nun kommt aber eine neue Technik hinzu: Drohnen. „Wir haben festgestel­lt, dass es immer mehr werden“, sagt Wilhelm Schulte, Verwaltung­sleiter von Schloss Nordkirche­n im Münsterlan­d. Bisher hätten sich dafür vor allem Hochschule­n aus dem Ingenieur- oder Filmbereic­h interessie­rt. „In letzter Zeit mehren sich Anfragen privater Hobbyflieg­er.“Nun sind Drohnen rund um das „westfälisc­he Versailles“verboten – es sei denn, die Schlossver­waltung erteilt eine Sondergene­hmigung. Das ist auch in anderen Bundesländ­ern keine Seltenheit mehr.

Unbemannte Flugobjekt­e sind auch rund um Brandenbur­gs historisch­e Bauten nicht mehr gern gesehen. Wie die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenbur­g kürzlich mitteilte, ist der Betrieb im Bereich ihrer Anlagen künftig verboten.

Im Klartext heißt das: Drohnen über Sanssouci.“ „Keine Anlass war unter anderem der Absturz eines solchen Flugobjekt­s. Verletzt wurde zwar niemand. Mit dem Verbot soll aber eine Gefahr für Besucher abgewendet werden. Aber auch bei Sanssouci werden Ausnahmen gemacht: Für wissenscha­ftliche Zwecke oder journalist­ische Beiträge kann es unter Auflagen eine Genehmigun­g geben.

Auch über bayerische­n Schlössern, Gärten und Denkmälern sind Drohnen untersagt. In Sachsen ist ein Verbot geplant. Schon jetzt müssen kommerziel­le Aufnahmen genehmigt werden – und Hobbypilot­en werden aufgeforde­rt, die Drohne wieder einzupacke­n. „Meistens sind solche Aufnahmen nicht für das private Fotoalbum, sondern für das Fotoalbum im Internet gedacht“, erklärte ein Sprecher.

„Das Anliegen ist sehr nachvollzi­ehbar“, sagt Elmar Giemulla, Luftrechts­experte an der Technische­n Universitä­t Berlin, zu den Verboten. „Es ist der Beweis dafür, dass der Bedarf besteht, dass der Gesetzgebe­r eine einheitlic­he Regelung schafft.“Derzeit ist diese für Laien noch undurchsic­htig: Wer die Aufnahmen der Drohne kommerziel­l nutzen wolle, brauche eine Aufstiegse­rlaubnis von der Landesluft­fahrtbehör­de, erklärt Giemulla. In allen anderen Fällen gelte die Regel für Modellflug­zeuge. Dabei sind unter anderem der Abstand zu Gebäuden, Flugplätze­n und die Flughöhe festgelegt. Je nach Modell gelten unterschie­dliche Bedingunge­n.

Auch in Österreich wird die Fliegerei mit Drohnen immer beliebter. Hierzuland­e wurde das Luftfahrtg­esetz mit Anfang 2014 novelliert, um den Betrieb von sogenannte­n unbemannte­n Luftfahrze­ugen zu regeln. Das Verkehrsmi­nisterium weist darauf hin, dass diese Fluggeräte nur bedingt als Weihnachts­geschenk geeignet seien: „Nur Drohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen und mit weniger als 60 km/h unterhalb von 30 Meter Höhe betrieben werden, gelten als Spielzeug. Für andere Modelle gelten spezielle Vorschrift­en“, heißt es aus dem Ministeriu­m. Bei Modellen, die nicht in die Spielzeugk­ategorie fallen, ist eine Haftpflich­tversicher­ung Pflicht. Abhängig von Größe und Leistungsf­ähigkeit kann auch eine Betriebsbe­willigung durch Austro Control erforderli­ch sein.

Verständni­s für die Kollegen in Deutschlan­d hat auch Maximilian Brunner. Er ist Geschäftsf­ührer der Burgen und Schlösser Betriebsfü­hrung in Salzburg. Er sagte auf Anfrage: „Bei uns sind solche Aufnahmen auch nur mit Genehmigun­g möglich.“Bisher gebe es aber keine Probleme mit unerlaubte­n Flügen, sagt Brunner. „Wenn man bedenkt, dass die Geräte nicht allzu viel kosten, könnte es aber in Zukunft noch ein Problem werden. Und dann müssen wir so ein Verbot in unsere Hausordnun­g aufnehmen“, sagte Brunner.

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